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EBH fodert Nachregistrierung, obwohl Negativbescheinigung vorliegt! (Gelesen: 15.244 mal)
Themen Beschreibung: Willkür?
Dusan
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08.12.2020 um 16:45:01
 
Guten abend euch allen, ich bin (noch) serbischer Staatsangehöriger und habe die Einbürgerung gemäß § 10 StAG beantragt. Ich befinde mich kurz vor Aushändigung der EBZ. Aufgrund meines Vaters, der die nordmazedonische Staatsangehörigkeit besitzt (Mutter serbische) verlangte die EBH von mir zunächst eine sogenannte Negativbescheinigung aus Nordmazedonien, diese habe ich vom Konsulat ausgestellt bekommen und weitergeleitet. Nun bekam ich Post von der EBH, indem mir mitgeteilt wird, dass laut Konsulat eine Nachregistrierung noch möglich wäre und ich soll mich nachregistrieren lassen. Nach eigene Auskunft ist aber eine Nachregistrierung nach dem 23. Lebensjahr nicht mehr möglich und in Folge auch kein nachträglicher Erwerb der StA. Das trifft auf mich zu, ich bin 25. Eine Verzichtserklärung kann ich auch nicht abgeben, da ich kein nordmazedonischer Staatsangehöriger war/bin. Kann mich die EBH zu einer Nachregistrierung zwingen, obwohl es rein rechtlich nicht (mehr) möglich ist? Dass ich nicht im Besitz der MKD Staatsangehörigkeit bin, habe ich doch bereits nachgewiesen. Welche Vorgehensweise empfiehlt ihr Experten mir in dem Fall?  unentschlossen
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Antwort #1 - 08.12.2020 um 16:51:23
 
Es kommt hier auf die Feinheiten des nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts an (das ich nicht kenne). Sollte jedoch verbindlich festgestellt worden sein, dass ein Erwerb nicht stattgefunden hat, kann dich die EBH auch nicht dazu zwingen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben nur um sie dann abzulegen. Diesbezüglich besteht keine Pflicht.

Es ist aber eben zwischen Erwerb durch Registrierung und Registrierung zwecks Kenntnisnahme des Staates zu unterscheiden.
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Dusan
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Antwort #2 - 08.12.2020 um 17:19:37
 
Zitat:
Es kommt hier auf die Feinheiten des nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts an (das ich nicht kenne). Sollte jedoch verbindlich festgestellt worden sein, dass ein Erwerb nicht stattgefunden hat, kann dich die EBH auch nicht dazu zwingen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben nur um sie dann abzulegen. Diesbezüglich besteht keine Pflicht.

Es ist aber eben zwischen Erwerb durch Registrierung und Registrierung zwecks Kenntnisnahme des Staates zu unterscheiden.


Der SB hat geschrieben; Voraussetzung für die Einbürgerung ist, die Klärung der StA und Identität. Wenn jedoch geklärt ist, dass ich nicht im Besitz der nordmazedonische StA bin, wäre doch seine Aussage widersprüchlich? Übrigens, es ist noch keine Anhörung, sondern lediglich eine Mitteilung vom SB. Gibt es hier Vergleichsfälle? Die Suchfunktion hängt sich auf.
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Antwort #3 - 08.12.2020 um 17:37:57
 
Dusan schrieb am 08.12.2020 um 17:19:37:
Wenn jedoch geklärt ist, dass ich nicht im Besitz der nordmazedonische StA bin, wäre doch seine Aussage widersprüchlich?


Richtig. Aber es kommt hier auf die genaue Formulierung in der Negativbescheinigung vom nordmazedonischen Konsulat an. Hier wird manchmal etwas unmissverständlich formuliert:

(1) XY ist nicht registriert öÄ.

(2) XY hat die nordmazedonischen StAng nicht erworben oÄ.


Gerade (1) wird, auch wenn damit (2) gemeint sein sollte, oft missverstanden. Daher könnte die EBH auf die Idee kommen, dass eine Registrierung hier Abhilfe schaffen würde.

Ansonsten solltest du dir nochmal die Rechtslage in Nordmazedonien anschauen und dem SB dann anhand dieser antworten, dass kein Erwerb eingetreten ist und diesbezüglich keine weiteren Schritte zu unternehmen sind.
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Antwort #4 - 08.12.2020 um 17:57:15
 
Zitat:
Richtig. Aber es kommt hier auf die genaue Formulierung in der Negativbescheinigung vom nordmazedonischen Konsulat an. Hier wird manchmal etwas unmissverständlich formuliert:

(1) XY ist nicht registriert öÄ.

(2) XY hat die nordmazedonischen StAng nicht erworben oÄ.


Gerade (1) wird, auch wenn damit (2) gemeint sein sollte, oft missverstanden. Daher könnte die EBH auf die Idee kommen, dass eine Registrierung hier Abhilfe schaffen würde.

Ansonsten solltest du dir nochmal die Rechtslage in Nordmazedonien anschauen und dem SB dann anhand dieser antworten, dass kein Erwerb eingetreten ist und diesbezüglich keine weiteren Schritte zu unternehmen sind.


Auf der Bescheinigung steht drauf:Antrag auf Überprüfung der Staatsangehörigkeit; Hiermit wird bestätigt, dass der oben genannte, kein Staatsangehöriger der Republik Nord- Mazedonien ist.   Ich müsste Kopien der Reisepässe der Eltern, Geburts-Heiratsurkunde vorlegen, um diese Bescheinigung erhalten zu können. Ich denke, dass die auch einen nachträglichen Erwerb der StA damit überpruft und ausgeschlossen haben. Naja, ich habe die Botschaft um Abhilfe gebeten, die Antwort steht noch aus.
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Dusan
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Antwort #5 - 10.12.2020 um 10:26:35
 
Auf die Möglichkeit auf Nachregistrierung bekam ich von der Botschaft folgende Antwort;

die Außenstelle der Botschaft der Republik Nord-Mazedonien teilt Ihnen mit, dass bei Ihnen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt wurde. Dies bedeutet, eine Überprüfung ob Sie Staatsangehöriger der Republik Nord-Mazedonien sind oder nicht.

Ob die Voraussetzungen zu einer Einbürgerung vorliegen wird bei einem Einbürgerungsantrag überprüft. Anbei erhalten Sie die Erläuterung hierfür.

Erläuterung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Nord- Mazedonien

Gem. Artikel 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Nord-Mazedonien kann ein Ausländer, der persönlich einen Antrag gestellt hat, die Staatsangehörigkeit der Republik Nord-Mazedonien durch Einbürgerung erwerben, wenn:

-      er Volljährig ist  ( 18 Jahre alt );
-      er vor der Antragstellung mindestens 8 Jahre gesetzmäßig und ununterbrochen auf dem Territorium der Republik Nord-Mazedonien gelebt hat;
-      er eine Wohnung und eine gesicherte Existenz in Mazedonien hat;
-      er die mazedonische Sprache beherrscht;
...

Ich erfülle davon nicht einmal eine Voraussetzung (außer Volljährigkeit  Zwinkernd . Damit wird doch nochmals bestätigt IMHO, dass ich nicht im Besitz der mazedonischen Staatsangehörigkeit bin. Die EBH sollte dies akzeptieren und nicht weiter von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit (en) sprechen?
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Antwort #6 - 10.12.2020 um 10:48:13
 
Ja, dem ist nichts hinzuzufügen. Die EBH muss jetzt eine Zusicherung erteilen.
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Antwort #7 - 10.12.2020 um 10:59:53
 
Na ja, die EBH behauptet, dass eine Nachregistrierung möglich wäre. Von einer geforderten Einbürgerung war im Eingangsbeitrag nicht die Rede. Ich würde an Deiner Stelle nochmal schriftlich anfragen, was mit einer Nachregistrierung ist, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
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Antwort #8 - 10.12.2020 um 11:23:09
 
lottchen schrieb am 10.12.2020 um 10:59:53:
Na ja, die EBH behauptet, dass eine Nachregistrierung möglich wäre. Von einer geforderten Einbürgerung war im Eingangsbeitrag nicht die Rede. Ich würde an Deiner Stelle nochmal schriftlich anfragen, was mit einer Nachregistrierung ist, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.


Habe ich doch, als Antwort bekam ich diese Erklärung.
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Antwort #9 - 10.12.2020 um 11:24:06
 
Ich habe mir das nordmazedonische Staatsangehörigkeitsrecht angeschaut. Da der TS vermutlich in Deutschland oder zumindest nicht in Nordmazedonien geboren wurde, und nicht beide Elternteile nordmazedonische Staatsangehörige waren, wurde die nordmazedonische Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erwroben (Artikel 4 StAnG-MKD). Folglich wäre ein Erwerb nur über eine Registrierung möglich.

Die Registrierung kann entweder bis zum 18. Lebensjahr von den Eltern oder bis zum 23. Lebensjahr von der Person selbst stattfinden (Artikel 5 StAngG-MKD). Da keine Registrierung stattfand, ist, und das das Konsulat auch bescheinigt, kein Erwerb eingetreten.

Die Auffassung der EBH ist daher unzutreffend.
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Antwort #10 - 10.12.2020 um 12:02:11
 
Zitat:
Ich habe mir das nordmazedonische Staatsangehörigkeitsrecht angeschaut. Da der TS vermutlich in Deutschland oder zumindest nicht in Nordmazedonien geboren wurde, und nicht beide Elternteile nordmazedonische Staatsangehörige waren, wurde die nordmazedonische Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erwroben (Artikel 4 StAnG-MKD). Folglich wäre ein Erwerb nur über eine Registrierung möglich.

Die Registrierung kann entweder bis zum 18. Lebensjahr von den Eltern oder bis zum 23. Lebensjahr von der Person selbst stattfinden (Artikel 5 StAngG-MKD). Da keine Registrierung stattfand, ist, und das das Konsulat auch bescheinigt, kein Erwerb eingetreten.

Die Auffassung der EBH ist daher unzutreffend.


Richtig, genauso ist es. Danke dafür.
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Antwort #11 - 10.12.2020 um 12:19:26
 
Diesbezüglich auch eine weitere Ergänzung. Entscheidend ist hier, dass der Erwerb nicht Kraft Gesetzes eingetreten ist und hierfür vielmehr Handlungen vorgenommen werden müssten, welche sich konstitutiv auf den Erwerb auswirken würden. Hierzu besteht keinerlei Verpflichtung, man muss keine Staatsangehörigkeit erwerben, die man nicht möchte, auch dann nicht, wenn man einen Anspruch auf deren Erwerb hätte. Selbst wenn der TS hier also über eine Registrierung die StaAng Nordmazedoniens erwerben würde, wäre er zu deren Vornahme nicht verpflichtet.

Für die gegenteilige Annahme (Erwerb durch Geburt, Registrierung deklaratorisch) ist die EBH beweispflichtig.
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Antwort #12 - 10.12.2020 um 13:05:00
 
Zitat:
Diesbezüglich auch eine weitere Ergänzung. Entscheidend ist hier, dass der Erwerb nicht Kraft Gesetzes eingetreten ist und hierfür vielmehr Handlungen vorgenommen werden müssten, welche sich konstitutiv auf den Erwerb auswirken würden. Hierzu besteht keinerlei Verpflichtung, man muss keine Staatsangehörigkeit erwerben, die man nicht möchte, auch dann nicht, wenn man einen Anspruch auf deren Erwerb hätte. Selbst wenn der TS hier also über eine Registrierung die StaAng Nordmazedoniens erwerben würde, wäre er zu deren Vornahme nicht verpflichtet.

Für die gegenteilige Annahme (Erwerb durch Geburt, Registrierung deklaratorisch) ist die EBH beweispflichtig.


Das hört sich schon mal gut an.  hä?
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Antwort #13 - 15.12.2020 um 12:06:57
 
Heute erhielt ich Post von der EBH. Ich zittere: Sehr geehrter Herr xxx, die Klärung der Staatsangehörigkeit ist eine nötige Voraussetzung für die Einbürgerung, aus dem Grund kann von der Nachregistrierung der mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht abgesehen werden. Jeder Einbürgerungsbewerber ist im Hinblick auf die Frage der Staatsangehörigkeit darlegungs- und nachweispflichtig. Für die weitere Bearbeitung ihres Einbürgerungsantrag, bleibt der Nachweis der Nachregistrierung der mazedonischen Staatsangehörigkeit abzuwarten.

Das Schreiben ist vom 09.12.2020. Erst heute wurde der mir allerdings zugestellt. Ich habe jedoch gestern eine E-Mail an meinem SB geschrieben, indem ich die Rechtslage erklärt habe. Wahrscheinlich hat sich das aber überschnitten. Was kann ich noch tun? Bitte um Rat.
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Antwort #14 - 15.12.2020 um 12:14:30
 
Du solltest jetzt auf diesen Brief ordentlich mit einem Brief antworten (auf Deinem Briefkopf, 80 Cent, keine Mail).

Der Antwortbrief kann aber identisch mit der Mail sein.
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Antwort #15 - 15.12.2020 um 12:31:30
 
reinhard schrieb am 15.12.2020 um 12:14:30:
Du solltest jetzt auf diesen Brief ordentlich mit einem Brief antworten (auf Deinem Briefkopf, 80 Cent, keine Mail).

Der Antwortbrief kann aber identisch mit der Mail sein.

Sollte ich noch etwas ergänzen? Wie zb.: Ich bitte um Erteilung der Zusicherung?
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Antwort #16 - 15.12.2020 um 15:00:34
 
Ja, das würde ich tun.
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Antwort #17 - 15.12.2020 um 17:20:41
 
Sehr geehrter.. Ich habe erst heute ihr Schreiben vom 09.12.2020 erhalten. Ich weiße Sie hiermit auf meine Stellungnahme (E-Mail vom 14.12.2020) hin.

Ich bitte Sie nicht unnötig die Erteilung der Zusicherung zu verzögern. Deshalb bitte ich Sie nun um Erteilung der Einbürgerungszusicherung, damit ich das Entlassungsverfahren aus der serbischen Staatsangehörigkeit anstoßen kann.

Soll ich das so formulieren und morgen abschicken? Hat jemand bessere Vorschläge?
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Antwort #18 - 15.12.2020 um 17:43:14
 
Wie gesagt: Ich würde richtig antworten und nicht auf eine Mail verweisen. Einfach alles schreiben, was zu diesem Brief zu sagen ist.
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Antwort #19 - 16.12.2020 um 17:47:28
 
Ihr Lieben. Ich habe vorerst keine erneute Antwort an meinen SB geschrieben, da dieser noch garnicht auf meiner letzten ausschlaggebenden Stellungnahme geantwortet hat. Nachdem ja Bayraqiano (Danke nochmals dafür Zwinkernd ) die Rechtslage klargestellt hat und ich anhand seiner Erklärung, am Montag eine Stellungnahme an meinem SB abgegeben habe. Dachte ich, wäre es zunächst angebracht von weiteren Stellungnahmen abzusehen und erst einmal abzuwarten. Ich kann noch immer nicht nachvollziehen, warum mein SB behauptet im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein, obwohl ich dazu eine Negativbescheinigung vorgelegt habe. Hat er sich die mazedonischen Rechtsvorschriften nicht angeschaut? Ist er nicht dazu im Rahmen der Prüfung verpflichtet? Was denkt ihr, wird bzw. muss der SB meine Annahme diesbezüglich verstehen und akzeptieren?
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« Zuletzt geändert: 16.12.2020 um 18:00:48 von Dusan »  
 
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Antwort #20 - 19.01.2021 um 14:56:08
 
Hallo an alle, es gibt Neuigkeiten und zwar, ein Schreiben der EBH ist mir heute eingegangen:

Sehr geehrter Herr..., nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt ist eine Registrierung bis zum 18. bzw. 23. Lebensjahr möglich. In Ihrem Fall ist eine Nachregistrierung demnach nicht erforderlich. Erforderlich ist die Nachregistrierung aber bei Ihren miteinzubürgernden Kindern. Aus diesem Grund bitte ich um Vorlage: Nachweis über die Registrierung Ihrer Kinder bei den mazedonischen Behörden.

Auf folgendes möchte ich Sie hinweisen:
Die gängige Entscheidungspraxis (u.a. Einbürgerungen von Minderjährigen Kindern mit Auflagenbescheid) wird aktuell beim Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht rechtlich geklärt. Bei Ihren Kindern wäre also derzeit nicht möglich (erst ab Volljährigkeit oder mit einem Elternteil), sich aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen xxx

Frage 1: Die Kinder sind in Deutschland geboren worden und besitzen meine StAng (SRB), die Mutter der Kinder ist im Besitz der mazedonischen StAng. Auch in diesem Fall, haben die Kinder nicht mit der Geburt, automatisch die maze. StAng erworben. Warum wird dennoch eine Registrierung bei den Kindern angefordert?

Frage 2:  Da die EBH eingesehen hat, dass in meinen Fall, eine Nachregistrierung nicht mehr möglich ist. Müsste sie nun die EBZ aushändigen? Der SB führt diesbezüglich nichts weiter aus. Wird meine Einbürgerung bzw. Erteilung der EBZ, erst vollzogen, bis das Gericht die ”Entscheidungspraxis” klärt?

Frage 3: Kann mir einer von euch das Schreiben erklären und was ich davon ableiten kann/soll? Wie soll ich reagieren? Schreiben aufsetzen  und Druck machen die EBZ zu erteilen?  Zwinkernd
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Antwort #21 - 19.01.2021 um 15:39:19
 
Du hast offenbar beantragt, dass Deine Kinder mit Dir zusammen eingebürgert werden sollen. Kinder übrigens von denen im geschilderten Sachverhalt bisher nie die Rede war. Und laut Aussage der EBH (ob die nun zutreffend ist  oder nicht kann ich nicht beurteilen) können Deine Kinder Stand jetzt nicht eingebürgert werden. Also kannst Du Stand jetzt auch nicht eingebürgert werden (weil die Kinder miteingebürgert werden sollen).
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Antwort #22 - 19.01.2021 um 16:14:31
 
lottchen schrieb am 19.01.2021 um 15:39:19:
Also kannst Du Stand jetzt auch nicht eingebürgert werden (weil die Kinder miteingebürgert werden sollen).

Das geht, nur umgekehrt könnten die Kinder nicht ohne Stammberechtigten eingebürgert werden.

Dam Ganzen könnte man aber wohl nur mit einem Gutachten zum nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrecht ein Ende bereiten. Nach meiner Leseart wirkt sich die Registrierung konstitutiv auf den Erwerb aus, d.h. ohne Registrierung kein Erwerb. Dass der Eintritt des Erwerbs dann auf den Zeitpunkt der Geburt rückdatiert wird ändert nichts daran, dass ohne Vornahme einer Registrierung keine Staatsangehörigkeit erworben wird. Das ist in Deutschland z.B. bei einem Erwerb infolge einer Vaterschaftsanerkennung nicht anders.

Sollte diese Auslegung zutreffend sein, und dies gilt es in einem Gutachten zu klären, wäre die Forderung der EBH nach Nachregistrierung fehlerhaft, sie würde geradezu den Einbürgerunganspruch der Kinder verhindern.
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Antwort #23 - 19.01.2021 um 19:21:18
 
Vielen dank für eure Antworten, allerdings stehe ich etwas unter Ratlosigkeit. Was wird eigentlich mit - die Entscheidungspraxis - wird Gerichtlich geklärt, gemeint? Ist einem hier etwas davon bekannt? Werden Minderjährige nicht mehr mit Auflage eingebürgert, sich mit Volljährigkeit, aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen?
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Antwort #24 - 19.01.2021 um 19:43:19
 
Mehrere Verwaltungsgerichte halten Einbürgerungen mit der Auflage, sich später aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen für nicht möglich und die entsprechende Verwaltungsvorschrift für rechtswidrig da sie keiner gesetzlichen Grundlage entspringt. Siehe: VG Stuttgart, Urt. v 29.07.2020 - 4 K 2975/19 und Urt. v.  24.05.2016 - 11 K 5952/15; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16; VG Berlin, Urt. v. 12.07.2017 - 2 K 412.16. Ein obergerichtliches Urteil ist soweit ersichtlich noch nicht ergangen.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Konstellationen, in den ein Anspruch auf eine Einbürgerung bestand und daher auf § 36 Abs. 1 VwVfG (keine Nebenbestimmungen möglich, die Auflage dient auch nicht der Sicherstellung, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt werden - so das Argument der Gerichte). Eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG ist eine Ermessensentscheidung und könnte folglich auch mit einer Auflage verbunden werden, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Wobei das BVerwG natürlich einmal entschieden hat, dass ein Abwarten bis zur Volljährigkeit keine unzumutbare Härte darstellt. Daher sollten Verfahren in solchen Fällen entweder bis zur Volljährigkeit zurückgestellt oder abgelehnt werden.
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« Zuletzt geändert: 19.01.2021 um 19:55:22 von N/V »  
 
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Antwort #25 - 19.01.2021 um 21:12:09
 
Wenn die EBH aber akzeptieren würde, dass auch die Kinder nicht die mazedonische StAng erworben haben. Dann stünde einer Einbürgerung doch nichts mehr im Wege? Weil kein Erwerb und somit keine Entlassung notwendig. Aber nein, es wird ja einem schwer gemacht. Wie soll ich denn nun Vorgehen?
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Antwort #26 - 19.01.2021 um 22:11:58
 
Aus der serbischen StAng müssten die Kinder trotzdem entlassen werden, aber das ist wohl möglich.

Jedenfalls musst du jemanden finden, der sich mit dem nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrecht im Detail auskennt und die Behauptung der EBH, eine Nachregistrierung müsse erfolgen, widerlegen kann.

Oder du erhebst auf eine Erteilung einer EBZ gerichtete Untätigkeitsklage, dann prüft das VG was nun Sache ist. Dann müssten die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen aber felsenfest erfüllt sein, sonst ist die Klage verloren.
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Antwort #27 - 19.01.2021 um 22:53:38
 
Ja, richtig. Die Entlassung aus der serbischen, wäre das geringste Problem. Einen Anwalt, der sich mit MKD- StAng Recht auskennt, konnte ich bisher leider nicht finden. Ich werde dem SB schreiben, dass er von dieser Forderung absehen soll, da auch hier kein Erwerb eingetreten ist (nicht Besitz- Bescheinigung liegt vor) und selbst wenn wir die Kinder ”nachregistrieren” lassen wollen, wäre das nur vor Ort in Mazedonien möglich (Nach heutiger Auskunft- E-Mail Antwort der Botschaft). Zu dieser Zeit einfach mal dorthin reisen, um die Kinder zu Registrieren, wäre uns, aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen weder möglich noch zumutbar. Ich habe irgendwo gelesen (Urteil), dass die EBH keine überspannten Anforderungen stellen dürfen?
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Antwort #28 - 18.02.2021 um 09:41:40
 
Nachdem ich mich bei der Fachaufsicht (Bezirksregierung Düsseldorf) beschwert habe, erhielt ich heute von dieser folgende Erklärung :

Da die Mutter Ihrer Kinder mazedonische Staatsangehörige ist, dürften nach meinem Kenntnisstand Ihre Kinder zusätzlich zur serbischen Staatsangehörigkeit auch die mazedonische besitzen. Artikel 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien vom 27.10.1999 in der Fassung vom 25.06.2004 besagt, dass ein im Ausland geborenes Kind, bei dem ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der andere ausländischer Staatsangehöriger ist, die mazedonische Staatsangehörigkeit durch Abstammung u. a. dann erwirbt, sofern es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Eintragung als Staatsangehöriger der Republik Mazedonien angemeldet wird. Darüber hinaus kann die Anmeldung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs von dem Kind selbst vorgenommen werden.
Der Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit mit Registrierung ist nicht gleichzusetzen mit dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Einbürgerung, da die entsprechende Entscheidung des anderen Staates in diesem Fall lediglich feststellenden Charakter hat. Im Interesse der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist Feststellung aller in Betracht kommenden Staatsangehörigkeiten im Einbürgerungsverfahren erforderlich, ebenso die Entlassung daraus.
Die Forderung der Einbürgerungsbehörde..., die Kinder nachregistrieren zu lassen, ist nicht zu beanstanden.

In der Tat kann sich dadurch eine längere Wartezeit für minderjährige Einbürgerungsbewerber ergeben. Bis vor kurzem war die Einbürgerung von Minderjährigen mit Auflagenbescheid möglich. Diese Möglichkeit ist jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig bewertet worden. In Nordrhein-Westfalen ist derzeit die obergerichtliche Überprüfung dieser Rechtsprechung anhängig. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist mir leider nicht bekannt.

Ich fasse es nicht. Diese sogenannte Registrierung würde z.B. zu einem Verlust der deutschen StAng führen?! Sollte ich einen Anwalt einschalten? Übrigens ich bekam immer noch keine Auskunft darüber, ob ich eingebürgert werden kann (erst einmal ohne die Kinder). Wie kann ich die EBZ einfordern?
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Antwort #29 - 18.02.2021 um 10:02:22
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Ich fasse es nicht. Diese sogenannte Registrierung würde z.B. zu einem Verlust der deutschen StAng führen?! 

Wie kannst Du denn  die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Du sie noch gar nicht innehast?
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Antwort #30 - 18.02.2021 um 10:05:24
 
Saxonicus schrieb am 18.02.2021 um 10:02:22:
Wie kannst Du denn  die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Du sie noch gar nicht innehast?


Deswegen hab ich ja z.B. geschrieben!
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Antwort #31 - 18.02.2021 um 10:19:42
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Übrigens ich bekam immer noch keine Auskunft darüber, ob ich eingebürgert werden kann (erst einmal ohne die Kinder).


Hast Du das denn angefragt? Beantragt ja offenbar nicht, beantragt hast Du Dich+Kinder einzubürgern. Und das ist laut den Behörden (noch) nicht möglich. Wenn Du Deinen Antrag änderst - nur auf Dich, wirst Du eine Entscheidung bekommen. Die Frage ist ob Du das willst.
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Antwort #32 - 18.02.2021 um 11:04:39
 
lottchen schrieb am 18.02.2021 um 10:19:42:
Hast Du das denn angefragt? Beantragt ja offenbar nicht, beantragt hast Du Dich+Kinder einzubürgern. Und das ist laut den Behörden (noch) nicht möglich. Wenn Du Deinen Antrag änderst - nur auf Dich, wirst Du eine Entscheidung bekommen. Die Frage ist ob Du das willst.


Ich habe vor vier Wochen um eine konkrete Sachstandsmitteilung gebeten und bisher keine Antwort bekommen. Ich wäre bereit - wenn möglich, den Miteinbürgerungsantrag ruhen zu lassen (bis eine Entscheidung vom OvG getroffen ist), aber meine Einbürgerung möchte ich jedoch fortsetzen und würde gerne die EBZ in die Hände kriegen, um meine Entlassung zu beantragen..
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Antwort #33 - 18.02.2021 um 21:47:07
 
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts - wirst du zwar nicht machen, aber ich will mal was abschließendes hier sagen.

Ich finde die Argumentation der Aufsichtsbehörde schon befremdlich. Wäre die Registrierung nur klarstellend würde dies ja bedeuten, die nordmazedonische Staatsanghörigkeit bestünde schwebend bis zum 23. Lebensjahr und würde dann wie bei dir dann einfach erlöschen. Klingt keinesfalls plausibel. Im Übrigen wäre ich mir ziemlich sicher, dass die Antworten schon ganz anders aussehen würden, wenn die es um die Frage ginge, ob die Registrierung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde. Oder wie es in Ziff. 25.1.3 StAR-VwV heißt:


Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

In dem Sinne
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« Zuletzt geändert: 18.02.2021 um 21:57:40 von N/V »  
 
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Antwort #34 - 18.02.2021 um 22:39:06
 
Zitat:
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts - wirst du zwar nicht machen, aber ich will mal was abschließendes hier sagen.

Ich finde die Argumentation der Aufsichtsbehörde schon befremdlich. Wäre die Registrierung nur klarstellend würde dies ja bedeuten, die nordmazedonische Staatsanghörigkeit bestünde schwebend bis zum 23. Lebensjahr und würde dann wie bei dir dann einfach erlöschen. Klingt keinesfalls plausibel. Im Übrigen wäre ich mir ziemlich sicher, dass die Antworten schon ganz anders aussehen würden, wenn die es um die Frage ginge, ob die Registrierung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde. Oder wie es in Ziff. 25.1.3 StAR-VwV heißt:


Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

In dem Sinne
AllesGute


Zumal ich telefonisch vorab, den Sachverhalt der Sachbearbeiterin der Bezirksregierung geschildert habe und sie zunächst überzeugt war, dass wir die maze. StAng nicht erworben haben, da wir eine Negativbescheinigung vorgelegt haben. Genauso konnte sie mir nicht bestätigen, dass (seit 2018?!) die gängie Entscheidungspraxis (Einbürgerungen von Minderjährigen mit Auflagenbescheid) nicht mehr möglich ist.

Überraschenderweise teilte Sie mir schriftlich, aber heute was ganz anderes mit und ans Telefon geht sie auch nicht mehr ran. hä? Ich bin wirklich in einer Zwickmühle geraten. Dass man hier zwingend einen Anwalt einschalten muss, hätte ich mir niemals vorstellen können. Vorallem, dass eine Aufsichtsbehörde nicht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist, ist mir rätselhaft.  weinend
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Antwort #35 - 24.02.2021 um 11:51:18
 
Zitat:
Das geht, nur umgekehrt könnten die Kinder nicht ohne Stammberechtigten eingebürgert werden.


Nach heutigem Telefonat mit meinem zuständigen SB, erklärte dieser mir, wenn ich darauf bestehe eine Entscheidung über meinen Antrag ergehen zu lassen, muss dieser abgelehnt werden, weil die Miteinbürgerung der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann - Kinder sind nicht nachregistriert, somit ungeklärte Staatsangehörigkeit und Einbürgerung mit Auflagenbescheid zunächst einmal nicht mehr möglich. Mir wurde empfohlen zu warten, bis das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes In Kraft tritt. Oder ich ändere mein Antrag ab und stelle den Antrag für die Miteinbürgerung zurück, allerdings wurde bereits hingewiesen, dass dann die Kinder - sobald wieder eine Einbürgerung mit Auflagenbescheid möglich ist - einen eigenen Antrag stellen müssen und dementsprechend wird eine erhöhte Gebühr von 255,00€ pro Person fällig. Auf die Frage, ob die Miteinbürgerung der Kinder nachträglich erfolgen kann, bekam ich als Antwort, dass sei nicht möglich. Ist das richtig so?  Griesgrämig
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Antwort #36 - 24.02.2021 um 11:53:48
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 11:51:18:
Mir wurde empfohlen zu warten, bis das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes In Kraft tritt

Schön, aber das Gesetz - das hat mir das BMI kürzlich mitgeteilt - nicht einmal vom Kabinett beschlossen worden. Es sieht auch nicht danach aus, als ob das noch in dieser Legislaturperiode passieren wird.

Da kannst du auch gleich die Ablehnung nehmen und dagegen klagen.
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Antwort #37 - 24.02.2021 um 12:00:11
 
Zitat:
Da kannst du auch gleich die Ablehnung nehmen und dagegen klagen.


Ich habe mich wegen dem ganzen Sachverhalt an das MFFKI NRW gewendet. Antwort steht noch aus. Klagen wäre das allerletzte Mittel. Zwinkernd
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Antwort #38 - 24.02.2021 um 12:17:29
 
Völlige Zeitverschwendung, aber du steht anscheinend darauf dass von dir von der Behörde auf der Nase getanzt wird nur um hier im Forum auf traurig zu machen.

Aber wer es mag.
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Antwort #39 - 24.02.2021 um 12:55:36
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 11:51:18:
Auf die Frage, ob die Miteinbürgerung der Kinder nachträglich erfolgen kann, bekam ich als Antwort, dass sei nicht möglich.


Ich dachte das hatten wir schon mal geklärt: Entweder Du beantragst Dich alleine einbürgern zu lassen ohne Kinder, dann müssen die später ein eigenes Verfahren anstrengen sobald die Voraussetzungen vorliegen oder Du lässt Deinen gestellten Antrag (Miteinbürgerung der Kinder) laufen, wartest auf die Ablehnung und klagst dagegen. Für Euch alle zusammen. Es ist nun mal EIN Antrag.

Zumindest eine Erstberatung bei einem fachspezifischen Anwalt würde ich in dem hier geschilderten Fall schon für sinnvoll halten.
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Antwort #40 - 24.02.2021 um 13:06:24
 
lottchen schrieb am 24.02.2021 um 12:55:36:
Für Euch alle zusammen. Es ist nun mal EIN Antrag.

Ist es nicht, ständiges Wiederholen falscher Aussagen macht sie nicht besser. Die EBH kann sehr wohl eine EBZ dem Stammberechtigten erteilen und den Antrag der Kinder ablehnen. Klagegegenstand wäre das Einbürgerungsbegehren der Kinder.

Die Gebühren scheinen hier nur ein weiteres Druckmittel der Behörde zu sein, endlich die Registrierung zu erzwingen.
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Antwort #41 - 24.02.2021 um 13:18:06
 
Zitat:
Die EBH kann sehr wohl eine EBZ dem Stammberechtigten erteilen und den Antrag der Kinder ablehnen. Klagegegenstand wäre das Einbürgerungsbegehren der Kinder.


Der SB meinte das ist nicht möglich. Er müsste auch meinen Antrag ablehnen. Aus dem Grund habe ich dem soeben geschrieben, dass ich auf eine Bescheidung meines Antrags bestehe und um einen rechtsmittelkräftigen Bescheid bitte.

Zitat:
Die Gebühren scheinen hier nur ein weiteres Druckmittel der Behörde zu sein, endlich die Registrierung zu erzwingen.


Das denke ich auch. Deshalb habe ich mich bei der Aufsichtsbehörde beschwert.
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Antwort #42 - 24.02.2021 um 13:23:28
 
lottchen schrieb am 24.02.2021 um 12:55:36:
Zumindest eine Erstberatung bei einem fachspezifischen Anwalt würde ich in dem hier geschilderten Fall schon für sinnvoll halten.


Da hast du völlig recht. Sobald ich den Bescheid erhalte, werde ich einen Anwalt einschalten.  Zwinkernd
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Antwort #43 - 24.02.2021 um 14:20:59
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Da die Mutter Ihrer Kinder mazedonische Staatsangehörige ist, dürften nach meinem Kenntnisstand Ihre Kinder zusätzlich zur serbischen Staatsangehörigkeit auch die mazedonische besitzen. Artikel 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien vom 27.10.1999 in der Fassung vom 25.06.2004 besagt, dass ein im Ausland geborenes Kind, bei dem ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der andere ausländischer Staatsangehöriger ist, die mazedonische Staatsangehörigkeit durch Abstammung u. a. dann erwirbt, sofern es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Eintragung als Staatsangehöriger der Republik Mazedonien angemeldet wird. Darüber hinaus kann die Anmeldung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs von dem Kind selbst vorgenommen werden.

So ganz sicher dürfte sich die Fachaufsicht wohl auch nicht sein, darauf deuten die Konjunktivformen hin.
Ich verstehe hier aber das Problem der EBH bzw. der Fachaufsichtsbehörde nicht. Wenn die Kinder bisher nicht beim maz. Konsulat angemeldet wurden, haben sie keine maz. StA erworben; dann würde ja eine Negativbescheinigung für Kinder vollkommen ausreichen. Sollten die Kinder nun daraufhin miteingebürgert werden und im Alter von 18 bis 23 sich doch beim maz. Konsulat anmelden und die maz. StA erwerben, würden sie die deutsche StA automatisch verlieren, ist aber schon eine ganz andere Kiste. Daher würde ich der EBH vorschlagen, dass es für Kinder jeweils eine Negativbescheinigung vorgelegt wird. Sollte es nicht genügen und die EBH auf der Nachregistrierung der Kinder beim maz. Konsulat weiterhin bestehen, würde ich um einen rechtsmittelfähigen (Ablehnungs-)Bescheid bitten und klagen.

Die Einbeziehung des MFFKI NRW finde ich auch nicht zielführend und überflüssig, aber wenn es schon soweit ist, dann ist es halt so. Auf dessen Rückmeldung würde ich jedoch nicht lange warten, die entscheiden an der Stelle so wie so nichts. Die Kinder können auch nicht nachträglich miteingebürgert werden; das kann entweder jetzt per Gerichtsurteil (falls ein solches ergehen sollte), außergerichtlich jedoch nur auf einen separaten Antrag, wenn die Frage der maz. StA und für die EBH nachvollziehbar geklärt wurde.

Zitat:
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts

Ich bezweifele stark, dass die Fragen des maz. Staatsangehörigkeitsrechts bereits im Rahmen der Untätigkeitsklage vom Gericht geklärt werden würden/müssen; es würde bloß geprüft werden, warum es bisher keine sachliche Entscheidung von der EBH ergangen ist und da würde die EBH logischerweise auf die bisher ungeklärte Frage der maz. StA der Kinder verweisen. Somit dürfte sich die Untätigkeitsklage erledigen und zwar nicht zugunsten des Klägers. Die restlichen Fragen der maz. StA dürfte das Gericht erst im Hauptsacheverfahren klären, das würde aber eine sachliche Entscheidung der EBH und die daraufhin erfolgte Erhebung einer Verpflichtungsklage voraussetzen. Ein anderes Vorgehen kann ich mir nicht vorstellen, da ansonsten die Judikative ins Hoheitsgebiet der Exekutive eingreifen würde.

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Antwort #44 - 24.02.2021 um 14:34:00
 
dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 14:20:59:
Ein anderes Vorgehen kann ich mir nicht vorstellen, da ansonsten die Judikative ins Hoheitsgebiet der Exekutive eingreifen würde.

Du scheinst davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage keine Verpflichtungsklage ist. Das ist aber nicht zutreffend, die Untätigkeitsklage ist immer eine Verpflichtungsklage. In diesem Fall soll gerade das Gericht durchentscheiden. Die Feststellung, dass die Behörde nicht innerhalb der vorgegeben Frist in der Sache entschiedet hat, ist eine reine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Würde die EBH also den Antrag nicht bescheiden wäre dies genau so, wie wenn sie ihn wegen der unzureichenden Klärung der Staatsangehörigkeit ablehnen würde. Diese Feststellung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung.

dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 14:20:59:
Die Kinder können auch nicht nachträglich miteingebürgert werden

Nochmal, das stimmt so nicht. Es ist ausreichend, dass der Antrag vor Einbürgerung des Stammberechtigten gestellt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
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Antwort #45 - 24.02.2021 um 15:17:51
 
Zitat:
Du scheinst davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage keine Verpflichtungsklage ist. Das ist aber nicht zutreffend, die Untätigkeitsklage ist immer eine Verpflichtungsklage. 

Habe mich falsch ausgedruckt. Klar, eine Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungsklage, das war aber nicht das, was ich damit sagen wollte, s. unten.

Zitat:
In diesem Fall soll gerade das Gericht durchentscheiden.

Das Gericht müsste nur dann durchentscheiden, wenn es die von der EBH vorgetragenen Gründe für die Nichtbescheidung - was offensichtlich die Frage der maz. StA der Kinder sein dürfte - für in der Sache nicht relevant halten würde oder wenn die EBH die vom Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage bereits gesetzte Frist für die Bescheidung verstreichen lassen würde, richtig?

Zitat:
Nochmal, das stimmt so nicht. Es ist ausreichend, dass der Antrag vor Einbürgerung des Stammberechtigten gestellt wurde.

Ich meinte den Fall, wenn TS jetzt den Einbürgerungsantrag nur auf sich selbst einschränken würde, eingebürgert wird und die Kinder nachträglich (also ab 23. Lebensjahr) in seinen bereits beschiedenen Antrag "mitaufnehmen" lassen würde. Glaube, der TS hat es im Post #35 auch so gemeint als er die Frage der EBH gestellt hat.
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Antwort #46 - 24.02.2021 um 15:26:41
 
dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 15:17:51:
Das Gericht müsste nur dann durchentscheiden, wenn es die von der EBH vorgetragenen Gründe für die Nichtbescheidung - was offensichtlich die Frage der maz. StA der Kinder sein dürfte - für in der Sache nicht relevant halten würde oder wenn die EBH die vom Gericht im Rahmen der Untätigkeitsklage bereits gesetzte Frist für die Bescheidung verstreichen lassen würde, richtig?


Entweder Zulässigkeit (-) oder Zulässigkeit (+) und Begründetheit (Prüfung -> Ergebnis). Wenn das damit gemeint, dann richtig.

Der Einwand, man habe keine Bescheinigung oder Ähnliches vorgelegt ist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung, zumal auch die Amtsermittlungspflicht der EBH hier vorliegt und sie vorliegend bislang immer noch keinen Grund dafür genannt hat, warum die maz Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die Registrierung keinen reinen fakultativen Charakter aufweist. Man kann nicht alles auf den TS abwälzen, zumal man sich bei ihm selbst lange Zeit und erst nach Auskunft des AA von einer Registrierung abgesehen hat (und das "nur" weil er älter als 23 ist). Mit einer Negativbescheinigung dürfte man bei dieser EBH nicht weiterkommen.
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Antwort #47 - 24.02.2021 um 15:35:08
 
Zitat:
Entweder Zulässigkeit (-) oder Zulässigkeit (+) und Begründetheit (Prüfung -> Ergebnis). Wenn das damit gemeint, dann richtig.

Jep, genau.

Zitat:
Der Einwand, man habe keine Bescheinigung oder Ähnliches vorgelegt ist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung, zumal auch die Amtsermittlungspflicht der EBH hier vorliegt und sie vorliegend bislang immer noch keinen Grund dafür genannt hat, warum die maz Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die Registrierung keinen reinen fakultativen Charakter aufweist. Man kann nicht alles auf den TS abwälzen. Dann muss die EBH halt ablehnen.

Dann bin ich mal gespannt, wie es sich beim TS so entwickeln soll und ob er den Gerichtsweg einschlagen wagt Smiley
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Antwort #48 - 24.02.2021 um 18:48:10
 
Ich werde euch auf jeden Fall berichten, sobald ich entweder einen Ablehnungsbescheid bzw. - was ich nicht glaube - die EBZ bekomme.
Danke euch allen für eure kompetente Antworten.
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Antwort #49 - 24.02.2021 um 20:29:26
 
Soeben habe ich - um diese Uhrzeit  hä? - eine weitere E-mail von der Aufsichtsbehörde bekommen. Ich zittiere: Sehr geehrter Herr xxx,

es trifft zu, dass die genannte Rechtsprechung zu Fällen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ergangen ist. Auch handelt es sich bei einer Miteinbürgerung von Familienangehörigen nach § 10 Abs. 2 StAG um eine Ermessensentscheidung. Gleichwohl geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der von Ihnen zitierten Entscheidung vom 07.06.2018 explizit auch darauf sowie auf die Frage der Zulässigkeit von Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ein und verneint diese für den Fall der vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Insoweit muss es daher im Ergebnis bei meinen bisherigen Ausführungen bleiben.

Ihr eigener Einbürgerungsanspruch bleibt davon unberührt. Grundsätzlich ist Ihre Einbürgerung bei Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne gleichzeitige Miteinbürgerung Ihrer Kinder möglich. Um diesen Weg einzuschlagen, könnten Sie die Anträge für Ihre Kinder zurückziehen oder mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, die Verfahren der Kinder ruhen zu lassen bis zu einer obergerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit der Einbürgerungsbehörde xxx kann ich Ihnen nicht helfen. Die diesbezüglichen Regelungen unterliegen der Organisationshoheit  der Kommune. Ebenso obliegt die Bearbeitung dienstaufsichtlicher Beschwerden der Kommune im Rahmen ihrer Personalhoheit. Hinsichtlich dieser Aspekte muss ich Sie daher bitten, sich an die Stadt xxx zu wenden.


Mit freundlichen Grüßen                                                                                                                                                                              
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Antwort #50 - 24.02.2021 um 20:48:18
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 20:29:26:
Grundsätzlich ist Ihre Einbürgerung bei Erfüllung der Voraussetzungen auch ohne gleichzeitige Miteinbürgerung Ihrer Kinder möglich.

Immerhin eine Position der EBH ist damit abgeräumt. 1:0.

Dusan schrieb am 24.02.2021 um 20:29:26:
Sie die Anträge für Ihre Kinder zurückziehen oder mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren, die Verfahren der Kinder ruhen zu lassen bis zu einer obergerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Dieses Thema wäre aber nur dann relevant, wenn es um die Entlassung aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit gehen würde. Aus der serbischen Staatsangehörigkeit würden die Kinder mit dir entlassen werden. Ohne mazedonische Staatsangehörigkeit ist es völlig egal, was das OVG Münster sagen wird.

Daher bleibt dir nichts anderes übrig, als die Ablehnung der Anträge der Kinder zu erzwingen und damit vor Gericht zu ziehen. In der Zwischenzeit sollte die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt werden, sonst dreht man den Kindern hier einen Strick.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #51 - 24.02.2021 um 20:58:13
 
Zitat:
Immerhin eine Position der EBH ist damit abgeräumt. 1:0.


Laut lachend Laut lachend Der war Gut!
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Dusan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #52 - 09.03.2021 um 12:20:49
 
Ich habe soeben Post von der EBH bekommen. Ich zitiere:

Sehr geehrter Herr xxx,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24.02.2021. Ihr Antrag auf Einbürgerung kann entschieden werden, wenn die nötigen Behördenanfragen dem nicht entgegenstehen. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine Miteinbürgerung Ihrer Kinder nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Antrag ohne Ihrer Kinder bearbeitet wird und die Anträge der Kinder zurückgestellt werden. Bitte senden Sie mir den anliegenden Antwortbogen ausgefüllt unterschreiben zurück.
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Antwort #53 - 09.03.2021 um 20:38:54
 
Dusan schrieb am 09.03.2021 um 12:20:49:
Ich habe soeben Post von der EBH bekommen. Ich zitiere:

Sehr geehrter Herr xxx,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24.02.2021. Ihr Antrag auf Einbürgerung kann entschieden werden, wenn die nötigen Behördenanfragen dem nicht entgegenstehen. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass eine Miteinbürgerung Ihrer Kinder nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Antrag ohne Ihrer Kinder bearbeitet wird und die Anträge der Kinder zurückgestellt werden. Bitte senden Sie mir den anliegenden Antwortbogen ausgefüllt unterschreiben zurück.

Und was sind nun Deine nächsten Schritte?
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Dusan
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Antwort #54 - 09.03.2021 um 20:57:57
 
Beratungstermin beim Anwalt steht noch aus. Er hat mir vorab telefonisch empfohlen nicht darauf zu antworten.
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Antwort #55 - 10.03.2021 um 09:16:21
 
Wenn Du einen Anwalt einschaltest solltest Du selber ab sofort überhaupt keinen Mucks mehr von Dir geben. Weder telefonisch noch per E-Mail noch schriftlich. Lass den Anwalt seinen Job machen wenn Du den Eindruck hast er versteht sein Handwerk.
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Dusan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #56 - 10.03.2021 um 11:44:27
 
Noch eine weitere Neuigkeit. Anscheinend hat das Mkffi NRW unser Anliegen zur Klärung an das BMI weitergeleitet. Ein netter Herr xxx des BMI hat uns heute angerufen und uns etwas im Hinblick auf die Registrierung der Kinder auf die maze. StA erörtert;

Das serbische und mazedonische Staatsangehörigkeitsgesetz ist nach seiner Leseart sehr identisch. Da die Kinder in Deutschland geboren sind und nur ein Elternteil Staatsbürger des jeweiligen Staates war, haben die Kinder kraft Gesetzes weder die serbische noch die mazedonische StAng erworben und da wir Eltern bereits einvernehmlich den Erwerb (Registrierung), der serbischen StAng für die Kinder beantragt haben und sie diese schon besitzen, wäre es widersprüchlich bzw. unlogisch gleichzeitig auch die mazedonische durch Registrierung zu beantragen. Insoweit ist die Auffassung der EBH unzutreffend. Er konnte uns bestätigen, dass die Kinder zur Klärung der Staatsangehörigkeit NICHT verpflichtet sind, die mazedonische StAng zu erwerben, um sie nur dann abzulegen. Das wäre unsinnig. Daher beabsichtigt er mit Abstimmung seines Kollegen einen Erlass dazu zu veranlassen und entsprechend das Mkffi nrw für zukünftige Fälle bei dieser Konstellation zu Unterrichten. Uns wurde versichert, dass wir die Tage ein entsprechendes Schreiben zur Vorlage bei der EBH diesbezüglich erhalten werden. Also die Hoffnung stirbt zuletzt.  Zwinkernd
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reinhard
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Antwort #57 - 10.03.2021 um 13:17:07
 
Möglicherweise hast Du damit anderen geholfen, nur dass sie niemals erfahren, warum sie so wenig Probleme bei der Einbürgerung haben.
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Dusan
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Antwort #58 - 22.04.2021 um 11:35:20
 
Nach genau 1,5 Jahren darf auch ich endlich verkünden, dass meinen Kindern und mir nach langem Hin und Her die Einbürgerungszusicherungen erteilt worden sind. Im Übrigen hat mich die Bezirksregierung per Mail informiert, dass die Einbürgerungszusicherungen an uns versandt worden sind. Der SB hat auf meiner telefonischen Nachfrage einfach aufgelegt mit den Worten: ”Sie bekommen weitere Information per Post”. Anscheinend kann einer die Niederlage nicht verkraften.  Augenrollen

Ich muss noch etwas loswerden und zwar möchte ich mich ganz herzlich an Bayraqiano bedanken, denn er war derjenige, der am Ende recht hatte und mich dazu motiviert hat, mein Recht durchzusetzen. Er ist hier im Forum ein großer (Fachmännischer) Ratgeber. Natürlich gilt mein Dank auch an all die anderen hier im Forum.

Nun steht die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit an.  Zwinkernd
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