Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:Da die Mutter Ihrer Kinder mazedonische Staatsangehörige ist, dürften nach meinem Kenntnisstand Ihre Kinder zusätzlich zur serbischen Staatsangehörigkeit auch die mazedonische besitzen. Artikel 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien vom 27.10.1999 in der Fassung vom 25.06.2004 besagt, dass ein im Ausland geborenes Kind, bei dem ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der andere ausländischer Staatsangehöriger ist, die mazedonische Staatsangehörigkeit durch Abstammung u. a. dann erwirbt, sofern es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Eintragung als Staatsangehöriger der Republik Mazedonien angemeldet wird. Darüber hinaus kann die Anmeldung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs von dem Kind selbst vorgenommen werden.
So ganz sicher dürfte sich die Fachaufsicht wohl auch nicht sein, darauf deuten die Konjunktivformen hin.
Ich verstehe hier aber das Problem der
EBH bzw. der Fachaufsichtsbehörde nicht. Wenn die Kinder bisher nicht beim maz. Konsulat angemeldet wurden, haben sie keine maz. StA erworben; dann würde ja eine Negativbescheinigung
für Kinder vollkommen ausreichen. Sollten die Kinder nun daraufhin miteingebürgert werden und im Alter von 18 bis 23 sich doch beim maz. Konsulat anmelden und die maz. StA erwerben, würden sie die deutsche StA automatisch verlieren, ist aber schon eine ganz andere Kiste. Daher würde ich der
EBH vorschlagen, dass es für Kinder jeweils eine Negativbescheinigung vorgelegt wird. Sollte es nicht genügen und die
EBH auf der Nachregistrierung der Kinder beim maz. Konsulat weiterhin bestehen, würde ich um einen rechtsmittelfähigen (Ablehnungs-)Bescheid bitten und klagen.
Die Einbeziehung des MFFKI NRW finde ich auch nicht zielführend und überflüssig, aber wenn es schon soweit ist, dann ist es halt so. Auf dessen Rückmeldung würde ich jedoch nicht lange warten, die entscheiden an der Stelle so wie so nichts. Die Kinder können auch nicht nachträglich miteingebürgert werden; das kann entweder jetzt per Gerichtsurteil (falls ein solches ergehen sollte), außergerichtlich jedoch nur auf einen separaten Antrag, wenn die Frage der maz. StA und für die
EBH nachvollziehbar geklärt wurde.
Zitat:Untätigkeitsklage gerichtet auf
EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts
Ich bezweifele stark, dass die Fragen des maz. Staatsangehörigkeitsrechts bereits im Rahmen der Untätigkeitsklage vom Gericht geklärt werden würden/müssen; es würde bloß geprüft werden, warum es bisher keine sachliche Entscheidung von der
EBH ergangen ist und da würde die
EBH logischerweise auf die bisher ungeklärte Frage der maz. StA der Kinder verweisen. Somit dürfte sich die Untätigkeitsklage erledigen und zwar nicht zugunsten des Klägers. Die restlichen Fragen der maz. StA dürfte das Gericht erst im Hauptsacheverfahren klären, das würde aber eine sachliche Entscheidung der
EBH und die daraufhin erfolgte Erhebung einer Verpflichtungsklage voraussetzen. Ein anderes Vorgehen kann ich mir nicht vorstellen, da ansonsten die Judikative ins Hoheitsgebiet der Exekutive eingreifen würde.