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EBH fodert Nachregistrierung, obwohl Negativbescheinigung vorliegt! (Gelesen: 15.242 mal)
Themen Beschreibung: Willkür?
Dusan
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Antwort #30 - 18.02.2021 um 10:05:24
 
Saxonicus schrieb am 18.02.2021 um 10:02:22:
Wie kannst Du denn  die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Du sie noch gar nicht innehast?


Deswegen hab ich ja z.B. geschrieben!
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Antwort #31 - 18.02.2021 um 10:19:42
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Übrigens ich bekam immer noch keine Auskunft darüber, ob ich eingebürgert werden kann (erst einmal ohne die Kinder).


Hast Du das denn angefragt? Beantragt ja offenbar nicht, beantragt hast Du Dich+Kinder einzubürgern. Und das ist laut den Behörden (noch) nicht möglich. Wenn Du Deinen Antrag änderst - nur auf Dich, wirst Du eine Entscheidung bekommen. Die Frage ist ob Du das willst.
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Dusan
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Antwort #32 - 18.02.2021 um 11:04:39
 
lottchen schrieb am 18.02.2021 um 10:19:42:
Hast Du das denn angefragt? Beantragt ja offenbar nicht, beantragt hast Du Dich+Kinder einzubürgern. Und das ist laut den Behörden (noch) nicht möglich. Wenn Du Deinen Antrag änderst - nur auf Dich, wirst Du eine Entscheidung bekommen. Die Frage ist ob Du das willst.


Ich habe vor vier Wochen um eine konkrete Sachstandsmitteilung gebeten und bisher keine Antwort bekommen. Ich wäre bereit - wenn möglich, den Miteinbürgerungsantrag ruhen zu lassen (bis eine Entscheidung vom OvG getroffen ist), aber meine Einbürgerung möchte ich jedoch fortsetzen und würde gerne die EBZ in die Hände kriegen, um meine Entlassung zu beantragen..
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Antwort #33 - 18.02.2021 um 21:47:07
 
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts - wirst du zwar nicht machen, aber ich will mal was abschließendes hier sagen.

Ich finde die Argumentation der Aufsichtsbehörde schon befremdlich. Wäre die Registrierung nur klarstellend würde dies ja bedeuten, die nordmazedonische Staatsanghörigkeit bestünde schwebend bis zum 23. Lebensjahr und würde dann wie bei dir dann einfach erlöschen. Klingt keinesfalls plausibel. Im Übrigen wäre ich mir ziemlich sicher, dass die Antworten schon ganz anders aussehen würden, wenn die es um die Frage ginge, ob die Registrierung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde. Oder wie es in Ziff. 25.1.3 StAR-VwV heißt:


Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

In dem Sinne
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« Zuletzt geändert: 18.02.2021 um 21:57:40 von N/V »  
 
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Antwort #34 - 18.02.2021 um 22:39:06
 
Zitat:
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts - wirst du zwar nicht machen, aber ich will mal was abschließendes hier sagen.

Ich finde die Argumentation der Aufsichtsbehörde schon befremdlich. Wäre die Registrierung nur klarstellend würde dies ja bedeuten, die nordmazedonische Staatsanghörigkeit bestünde schwebend bis zum 23. Lebensjahr und würde dann wie bei dir dann einfach erlöschen. Klingt keinesfalls plausibel. Im Übrigen wäre ich mir ziemlich sicher, dass die Antworten schon ganz anders aussehen würden, wenn die es um die Frage ginge, ob die Registrierung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde. Oder wie es in Ziff. 25.1.3 StAR-VwV heißt:


Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

In dem Sinne
AllesGute


Zumal ich telefonisch vorab, den Sachverhalt der Sachbearbeiterin der Bezirksregierung geschildert habe und sie zunächst überzeugt war, dass wir die maze. StAng nicht erworben haben, da wir eine Negativbescheinigung vorgelegt haben. Genauso konnte sie mir nicht bestätigen, dass (seit 2018?!) die gängie Entscheidungspraxis (Einbürgerungen von Minderjährigen mit Auflagenbescheid) nicht mehr möglich ist.

Überraschenderweise teilte Sie mir schriftlich, aber heute was ganz anderes mit und ans Telefon geht sie auch nicht mehr ran. hä? Ich bin wirklich in einer Zwickmühle geraten. Dass man hier zwingend einen Anwalt einschalten muss, hätte ich mir niemals vorstellen können. Vorallem, dass eine Aufsichtsbehörde nicht auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist, ist mir rätselhaft.  weinend
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Antwort #35 - 24.02.2021 um 11:51:18
 
Zitat:
Das geht, nur umgekehrt könnten die Kinder nicht ohne Stammberechtigten eingebürgert werden.


Nach heutigem Telefonat mit meinem zuständigen SB, erklärte dieser mir, wenn ich darauf bestehe eine Entscheidung über meinen Antrag ergehen zu lassen, muss dieser abgelehnt werden, weil die Miteinbürgerung der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann - Kinder sind nicht nachregistriert, somit ungeklärte Staatsangehörigkeit und Einbürgerung mit Auflagenbescheid zunächst einmal nicht mehr möglich. Mir wurde empfohlen zu warten, bis das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes In Kraft tritt. Oder ich ändere mein Antrag ab und stelle den Antrag für die Miteinbürgerung zurück, allerdings wurde bereits hingewiesen, dass dann die Kinder - sobald wieder eine Einbürgerung mit Auflagenbescheid möglich ist - einen eigenen Antrag stellen müssen und dementsprechend wird eine erhöhte Gebühr von 255,00€ pro Person fällig. Auf die Frage, ob die Miteinbürgerung der Kinder nachträglich erfolgen kann, bekam ich als Antwort, dass sei nicht möglich. Ist das richtig so?  Griesgrämig
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Antwort #36 - 24.02.2021 um 11:53:48
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 11:51:18:
Mir wurde empfohlen zu warten, bis das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes In Kraft tritt

Schön, aber das Gesetz - das hat mir das BMI kürzlich mitgeteilt - nicht einmal vom Kabinett beschlossen worden. Es sieht auch nicht danach aus, als ob das noch in dieser Legislaturperiode passieren wird.

Da kannst du auch gleich die Ablehnung nehmen und dagegen klagen.
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Antwort #37 - 24.02.2021 um 12:00:11
 
Zitat:
Da kannst du auch gleich die Ablehnung nehmen und dagegen klagen.


Ich habe mich wegen dem ganzen Sachverhalt an das MFFKI NRW gewendet. Antwort steht noch aus. Klagen wäre das allerletzte Mittel. Zwinkernd
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Antwort #38 - 24.02.2021 um 12:17:29
 
Völlige Zeitverschwendung, aber du steht anscheinend darauf dass von dir von der Behörde auf der Nase getanzt wird nur um hier im Forum auf traurig zu machen.

Aber wer es mag.
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Antwort #39 - 24.02.2021 um 12:55:36
 
Dusan schrieb am 24.02.2021 um 11:51:18:
Auf die Frage, ob die Miteinbürgerung der Kinder nachträglich erfolgen kann, bekam ich als Antwort, dass sei nicht möglich.


Ich dachte das hatten wir schon mal geklärt: Entweder Du beantragst Dich alleine einbürgern zu lassen ohne Kinder, dann müssen die später ein eigenes Verfahren anstrengen sobald die Voraussetzungen vorliegen oder Du lässt Deinen gestellten Antrag (Miteinbürgerung der Kinder) laufen, wartest auf die Ablehnung und klagst dagegen. Für Euch alle zusammen. Es ist nun mal EIN Antrag.

Zumindest eine Erstberatung bei einem fachspezifischen Anwalt würde ich in dem hier geschilderten Fall schon für sinnvoll halten.
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Antwort #40 - 24.02.2021 um 13:06:24
 
lottchen schrieb am 24.02.2021 um 12:55:36:
Für Euch alle zusammen. Es ist nun mal EIN Antrag.

Ist es nicht, ständiges Wiederholen falscher Aussagen macht sie nicht besser. Die EBH kann sehr wohl eine EBZ dem Stammberechtigten erteilen und den Antrag der Kinder ablehnen. Klagegegenstand wäre das Einbürgerungsbegehren der Kinder.

Die Gebühren scheinen hier nur ein weiteres Druckmittel der Behörde zu sein, endlich die Registrierung zu erzwingen.
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Antwort #41 - 24.02.2021 um 13:18:06
 
Zitat:
Die EBH kann sehr wohl eine EBZ dem Stammberechtigten erteilen und den Antrag der Kinder ablehnen. Klagegegenstand wäre das Einbürgerungsbegehren der Kinder.


Der SB meinte das ist nicht möglich. Er müsste auch meinen Antrag ablehnen. Aus dem Grund habe ich dem soeben geschrieben, dass ich auf eine Bescheidung meines Antrags bestehe und um einen rechtsmittelkräftigen Bescheid bitte.

Zitat:
Die Gebühren scheinen hier nur ein weiteres Druckmittel der Behörde zu sein, endlich die Registrierung zu erzwingen.


Das denke ich auch. Deshalb habe ich mich bei der Aufsichtsbehörde beschwert.
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Antwort #42 - 24.02.2021 um 13:23:28
 
lottchen schrieb am 24.02.2021 um 12:55:36:
Zumindest eine Erstberatung bei einem fachspezifischen Anwalt würde ich in dem hier geschilderten Fall schon für sinnvoll halten.


Da hast du völlig recht. Sobald ich den Bescheid erhalte, werde ich einen Anwalt einschalten.  Zwinkernd
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Antwort #43 - 24.02.2021 um 14:20:59
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Da die Mutter Ihrer Kinder mazedonische Staatsangehörige ist, dürften nach meinem Kenntnisstand Ihre Kinder zusätzlich zur serbischen Staatsangehörigkeit auch die mazedonische besitzen. Artikel 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien vom 27.10.1999 in der Fassung vom 25.06.2004 besagt, dass ein im Ausland geborenes Kind, bei dem ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der andere ausländischer Staatsangehöriger ist, die mazedonische Staatsangehörigkeit durch Abstammung u. a. dann erwirbt, sofern es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Eintragung als Staatsangehöriger der Republik Mazedonien angemeldet wird. Darüber hinaus kann die Anmeldung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs von dem Kind selbst vorgenommen werden.

So ganz sicher dürfte sich die Fachaufsicht wohl auch nicht sein, darauf deuten die Konjunktivformen hin.
Ich verstehe hier aber das Problem der EBH bzw. der Fachaufsichtsbehörde nicht. Wenn die Kinder bisher nicht beim maz. Konsulat angemeldet wurden, haben sie keine maz. StA erworben; dann würde ja eine Negativbescheinigung für Kinder vollkommen ausreichen. Sollten die Kinder nun daraufhin miteingebürgert werden und im Alter von 18 bis 23 sich doch beim maz. Konsulat anmelden und die maz. StA erwerben, würden sie die deutsche StA automatisch verlieren, ist aber schon eine ganz andere Kiste. Daher würde ich der EBH vorschlagen, dass es für Kinder jeweils eine Negativbescheinigung vorgelegt wird. Sollte es nicht genügen und die EBH auf der Nachregistrierung der Kinder beim maz. Konsulat weiterhin bestehen, würde ich um einen rechtsmittelfähigen (Ablehnungs-)Bescheid bitten und klagen.

Die Einbeziehung des MFFKI NRW finde ich auch nicht zielführend und überflüssig, aber wenn es schon soweit ist, dann ist es halt so. Auf dessen Rückmeldung würde ich jedoch nicht lange warten, die entscheiden an der Stelle so wie so nichts. Die Kinder können auch nicht nachträglich miteingebürgert werden; das kann entweder jetzt per Gerichtsurteil (falls ein solches ergehen sollte), außergerichtlich jedoch nur auf einen separaten Antrag, wenn die Frage der maz. StA und für die EBH nachvollziehbar geklärt wurde.

Zitat:
Untätigkeitsklage gerichtet auf EBZ für dich und die Kinder. Dann wird halt alles geprüft, inklusive die Fragen des mazedonischen Staatsangehörigkeitsrechts

Ich bezweifele stark, dass die Fragen des maz. Staatsangehörigkeitsrechts bereits im Rahmen der Untätigkeitsklage vom Gericht geklärt werden würden/müssen; es würde bloß geprüft werden, warum es bisher keine sachliche Entscheidung von der EBH ergangen ist und da würde die EBH logischerweise auf die bisher ungeklärte Frage der maz. StA der Kinder verweisen. Somit dürfte sich die Untätigkeitsklage erledigen und zwar nicht zugunsten des Klägers. Die restlichen Fragen der maz. StA dürfte das Gericht erst im Hauptsacheverfahren klären, das würde aber eine sachliche Entscheidung der EBH und die daraufhin erfolgte Erhebung einer Verpflichtungsklage voraussetzen. Ein anderes Vorgehen kann ich mir nicht vorstellen, da ansonsten die Judikative ins Hoheitsgebiet der Exekutive eingreifen würde.

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Antwort #44 - 24.02.2021 um 14:34:00
 
dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 14:20:59:
Ein anderes Vorgehen kann ich mir nicht vorstellen, da ansonsten die Judikative ins Hoheitsgebiet der Exekutive eingreifen würde.

Du scheinst davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage keine Verpflichtungsklage ist. Das ist aber nicht zutreffend, die Untätigkeitsklage ist immer eine Verpflichtungsklage. In diesem Fall soll gerade das Gericht durchentscheiden. Die Feststellung, dass die Behörde nicht innerhalb der vorgegeben Frist in der Sache entschiedet hat, ist eine reine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Würde die EBH also den Antrag nicht bescheiden wäre dies genau so, wie wenn sie ihn wegen der unzureichenden Klärung der Staatsangehörigkeit ablehnen würde. Diese Feststellung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung.

dim4ik schrieb am 24.02.2021 um 14:20:59:
Die Kinder können auch nicht nachträglich miteingebürgert werden

Nochmal, das stimmt so nicht. Es ist ausreichend, dass der Antrag vor Einbürgerung des Stammberechtigten gestellt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
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