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EBH fodert Nachregistrierung, obwohl Negativbescheinigung vorliegt! (Gelesen: 15.159 mal)
Themen Beschreibung: Willkür?
Dusan
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Antwort #15 - 15.12.2020 um 12:31:30
 
reinhard schrieb am 15.12.2020 um 12:14:30:
Du solltest jetzt auf diesen Brief ordentlich mit einem Brief antworten (auf Deinem Briefkopf, 80 Cent, keine Mail).

Der Antwortbrief kann aber identisch mit der Mail sein.

Sollte ich noch etwas ergänzen? Wie zb.: Ich bitte um Erteilung der Zusicherung?
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reinhard
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Antwort #16 - 15.12.2020 um 15:00:34
 
Ja, das würde ich tun.
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Dusan
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Antwort #17 - 15.12.2020 um 17:20:41
 
Sehr geehrter.. Ich habe erst heute ihr Schreiben vom 09.12.2020 erhalten. Ich weiße Sie hiermit auf meine Stellungnahme (E-Mail vom 14.12.2020) hin.

Ich bitte Sie nicht unnötig die Erteilung der Zusicherung zu verzögern. Deshalb bitte ich Sie nun um Erteilung der Einbürgerungszusicherung, damit ich das Entlassungsverfahren aus der serbischen Staatsangehörigkeit anstoßen kann.

Soll ich das so formulieren und morgen abschicken? Hat jemand bessere Vorschläge?
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reinhard
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Antwort #18 - 15.12.2020 um 17:43:14
 
Wie gesagt: Ich würde richtig antworten und nicht auf eine Mail verweisen. Einfach alles schreiben, was zu diesem Brief zu sagen ist.
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Antwort #19 - 16.12.2020 um 17:47:28
 
Ihr Lieben. Ich habe vorerst keine erneute Antwort an meinen SB geschrieben, da dieser noch garnicht auf meiner letzten ausschlaggebenden Stellungnahme geantwortet hat. Nachdem ja Bayraqiano (Danke nochmals dafür Zwinkernd ) die Rechtslage klargestellt hat und ich anhand seiner Erklärung, am Montag eine Stellungnahme an meinem SB abgegeben habe. Dachte ich, wäre es zunächst angebracht von weiteren Stellungnahmen abzusehen und erst einmal abzuwarten. Ich kann noch immer nicht nachvollziehen, warum mein SB behauptet im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein, obwohl ich dazu eine Negativbescheinigung vorgelegt habe. Hat er sich die mazedonischen Rechtsvorschriften nicht angeschaut? Ist er nicht dazu im Rahmen der Prüfung verpflichtet? Was denkt ihr, wird bzw. muss der SB meine Annahme diesbezüglich verstehen und akzeptieren?
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« Zuletzt geändert: 16.12.2020 um 18:00:48 von Dusan »  
 
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Dusan
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Antwort #20 - 19.01.2021 um 14:56:08
 
Hallo an alle, es gibt Neuigkeiten und zwar, ein Schreiben der EBH ist mir heute eingegangen:

Sehr geehrter Herr..., nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt ist eine Registrierung bis zum 18. bzw. 23. Lebensjahr möglich. In Ihrem Fall ist eine Nachregistrierung demnach nicht erforderlich. Erforderlich ist die Nachregistrierung aber bei Ihren miteinzubürgernden Kindern. Aus diesem Grund bitte ich um Vorlage: Nachweis über die Registrierung Ihrer Kinder bei den mazedonischen Behörden.

Auf folgendes möchte ich Sie hinweisen:
Die gängige Entscheidungspraxis (u.a. Einbürgerungen von Minderjährigen Kindern mit Auflagenbescheid) wird aktuell beim Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht rechtlich geklärt. Bei Ihren Kindern wäre also derzeit nicht möglich (erst ab Volljährigkeit oder mit einem Elternteil), sich aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen xxx

Frage 1: Die Kinder sind in Deutschland geboren worden und besitzen meine StAng (SRB), die Mutter der Kinder ist im Besitz der mazedonischen StAng. Auch in diesem Fall, haben die Kinder nicht mit der Geburt, automatisch die maze. StAng erworben. Warum wird dennoch eine Registrierung bei den Kindern angefordert?

Frage 2:  Da die EBH eingesehen hat, dass in meinen Fall, eine Nachregistrierung nicht mehr möglich ist. Müsste sie nun die EBZ aushändigen? Der SB führt diesbezüglich nichts weiter aus. Wird meine Einbürgerung bzw. Erteilung der EBZ, erst vollzogen, bis das Gericht die ”Entscheidungspraxis” klärt?

Frage 3: Kann mir einer von euch das Schreiben erklären und was ich davon ableiten kann/soll? Wie soll ich reagieren? Schreiben aufsetzen  und Druck machen die EBZ zu erteilen?  Zwinkernd
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Antwort #21 - 19.01.2021 um 15:39:19
 
Du hast offenbar beantragt, dass Deine Kinder mit Dir zusammen eingebürgert werden sollen. Kinder übrigens von denen im geschilderten Sachverhalt bisher nie die Rede war. Und laut Aussage der EBH (ob die nun zutreffend ist  oder nicht kann ich nicht beurteilen) können Deine Kinder Stand jetzt nicht eingebürgert werden. Also kannst Du Stand jetzt auch nicht eingebürgert werden (weil die Kinder miteingebürgert werden sollen).
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Antwort #22 - 19.01.2021 um 16:14:31
 
lottchen schrieb am 19.01.2021 um 15:39:19:
Also kannst Du Stand jetzt auch nicht eingebürgert werden (weil die Kinder miteingebürgert werden sollen).

Das geht, nur umgekehrt könnten die Kinder nicht ohne Stammberechtigten eingebürgert werden.

Dam Ganzen könnte man aber wohl nur mit einem Gutachten zum nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrecht ein Ende bereiten. Nach meiner Leseart wirkt sich die Registrierung konstitutiv auf den Erwerb aus, d.h. ohne Registrierung kein Erwerb. Dass der Eintritt des Erwerbs dann auf den Zeitpunkt der Geburt rückdatiert wird ändert nichts daran, dass ohne Vornahme einer Registrierung keine Staatsangehörigkeit erworben wird. Das ist in Deutschland z.B. bei einem Erwerb infolge einer Vaterschaftsanerkennung nicht anders.

Sollte diese Auslegung zutreffend sein, und dies gilt es in einem Gutachten zu klären, wäre die Forderung der EBH nach Nachregistrierung fehlerhaft, sie würde geradezu den Einbürgerunganspruch der Kinder verhindern.
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Dusan
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Antwort #23 - 19.01.2021 um 19:21:18
 
Vielen dank für eure Antworten, allerdings stehe ich etwas unter Ratlosigkeit. Was wird eigentlich mit - die Entscheidungspraxis - wird Gerichtlich geklärt, gemeint? Ist einem hier etwas davon bekannt? Werden Minderjährige nicht mehr mit Auflage eingebürgert, sich mit Volljährigkeit, aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen?
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Antwort #24 - 19.01.2021 um 19:43:19
 
Mehrere Verwaltungsgerichte halten Einbürgerungen mit der Auflage, sich später aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen für nicht möglich und die entsprechende Verwaltungsvorschrift für rechtswidrig da sie keiner gesetzlichen Grundlage entspringt. Siehe: VG Stuttgart, Urt. v 29.07.2020 - 4 K 2975/19 und Urt. v.  24.05.2016 - 11 K 5952/15; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 - 8 K 10236/16; VG Berlin, Urt. v. 12.07.2017 - 2 K 412.16. Ein obergerichtliches Urteil ist soweit ersichtlich noch nicht ergangen.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf Konstellationen, in den ein Anspruch auf eine Einbürgerung bestand und daher auf § 36 Abs. 1 VwVfG (keine Nebenbestimmungen möglich, die Auflage dient auch nicht der Sicherstellung, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt werden - so das Argument der Gerichte). Eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG ist eine Ermessensentscheidung und könnte folglich auch mit einer Auflage verbunden werden, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Wobei das BVerwG natürlich einmal entschieden hat, dass ein Abwarten bis zur Volljährigkeit keine unzumutbare Härte darstellt. Daher sollten Verfahren in solchen Fällen entweder bis zur Volljährigkeit zurückgestellt oder abgelehnt werden.
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« Zuletzt geändert: 19.01.2021 um 19:55:22 von N/V »  
 
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Antwort #25 - 19.01.2021 um 21:12:09
 
Wenn die EBH aber akzeptieren würde, dass auch die Kinder nicht die mazedonische StAng erworben haben. Dann stünde einer Einbürgerung doch nichts mehr im Wege? Weil kein Erwerb und somit keine Entlassung notwendig. Aber nein, es wird ja einem schwer gemacht. Wie soll ich denn nun Vorgehen?
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Antwort #26 - 19.01.2021 um 22:11:58
 
Aus der serbischen StAng müssten die Kinder trotzdem entlassen werden, aber das ist wohl möglich.

Jedenfalls musst du jemanden finden, der sich mit dem nordmazedonischen Staatsangehörigkeitsrecht im Detail auskennt und die Behauptung der EBH, eine Nachregistrierung müsse erfolgen, widerlegen kann.

Oder du erhebst auf eine Erteilung einer EBZ gerichtete Untätigkeitsklage, dann prüft das VG was nun Sache ist. Dann müssten die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen aber felsenfest erfüllt sein, sonst ist die Klage verloren.
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Antwort #27 - 19.01.2021 um 22:53:38
 
Ja, richtig. Die Entlassung aus der serbischen, wäre das geringste Problem. Einen Anwalt, der sich mit MKD- StAng Recht auskennt, konnte ich bisher leider nicht finden. Ich werde dem SB schreiben, dass er von dieser Forderung absehen soll, da auch hier kein Erwerb eingetreten ist (nicht Besitz- Bescheinigung liegt vor) und selbst wenn wir die Kinder ”nachregistrieren” lassen wollen, wäre das nur vor Ort in Mazedonien möglich (Nach heutiger Auskunft- E-Mail Antwort der Botschaft). Zu dieser Zeit einfach mal dorthin reisen, um die Kinder zu Registrieren, wäre uns, aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen weder möglich noch zumutbar. Ich habe irgendwo gelesen (Urteil), dass die EBH keine überspannten Anforderungen stellen dürfen?
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Dusan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #28 - 18.02.2021 um 09:41:40
 
Nachdem ich mich bei der Fachaufsicht (Bezirksregierung Düsseldorf) beschwert habe, erhielt ich heute von dieser folgende Erklärung :

Da die Mutter Ihrer Kinder mazedonische Staatsangehörige ist, dürften nach meinem Kenntnisstand Ihre Kinder zusätzlich zur serbischen Staatsangehörigkeit auch die mazedonische besitzen. Artikel 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien vom 27.10.1999 in der Fassung vom 25.06.2004 besagt, dass ein im Ausland geborenes Kind, bei dem ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der andere ausländischer Staatsangehöriger ist, die mazedonische Staatsangehörigkeit durch Abstammung u. a. dann erwirbt, sofern es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Eintragung als Staatsangehöriger der Republik Mazedonien angemeldet wird. Darüber hinaus kann die Anmeldung von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 23 Lebensjahrs von dem Kind selbst vorgenommen werden.
Der Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit mit Registrierung ist nicht gleichzusetzen mit dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Einbürgerung, da die entsprechende Entscheidung des anderen Staates in diesem Fall lediglich feststellenden Charakter hat. Im Interesse der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist Feststellung aller in Betracht kommenden Staatsangehörigkeiten im Einbürgerungsverfahren erforderlich, ebenso die Entlassung daraus.
Die Forderung der Einbürgerungsbehörde..., die Kinder nachregistrieren zu lassen, ist nicht zu beanstanden.

In der Tat kann sich dadurch eine längere Wartezeit für minderjährige Einbürgerungsbewerber ergeben. Bis vor kurzem war die Einbürgerung von Minderjährigen mit Auflagenbescheid möglich. Diese Möglichkeit ist jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig bewertet worden. In Nordrhein-Westfalen ist derzeit die obergerichtliche Überprüfung dieser Rechtsprechung anhängig. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist mir leider nicht bekannt.

Ich fasse es nicht. Diese sogenannte Registrierung würde z.B. zu einem Verlust der deutschen StAng führen?! Sollte ich einen Anwalt einschalten? Übrigens ich bekam immer noch keine Auskunft darüber, ob ich eingebürgert werden kann (erst einmal ohne die Kinder). Wie kann ich die EBZ einfordern?
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Antwort #29 - 18.02.2021 um 10:02:22
 
Dusan schrieb am 18.02.2021 um 09:41:40:
Ich fasse es nicht. Diese sogenannte Registrierung würde z.B. zu einem Verlust der deutschen StAng führen?! 

Wie kannst Du denn  die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Du sie noch gar nicht innehast?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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