Hallo an alle, es gibt Neuigkeiten und zwar, ein Schreiben der
EBH ist mir heute eingegangen:
Sehr geehrter Herr..., nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt ist eine Registrierung bis zum 18. bzw. 23. Lebensjahr möglich. In Ihrem Fall ist eine Nachregistrierung demnach nicht erforderlich. Erforderlich ist die Nachregistrierung aber bei Ihren miteinzubürgernden Kindern. Aus diesem Grund bitte ich um Vorlage: Nachweis über die Registrierung Ihrer Kinder bei den mazedonischen Behörden.
Auf folgendes möchte ich Sie hinweisen:
Die gängige Entscheidungspraxis (u.a. Einbürgerungen von Minderjährigen Kindern mit Auflagenbescheid) wird aktuell beim Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht rechtlich geklärt. Bei Ihren Kindern wäre also derzeit nicht möglich (erst ab Volljährigkeit oder mit einem Elternteil), sich aus der mazedonischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen xxx
Frage 1: Die Kinder sind in Deutschland geboren worden und besitzen meine StAng (SRB), die Mutter der Kinder ist im Besitz der mazedonischen StAng. Auch in diesem Fall, haben die Kinder nicht mit der Geburt, automatisch die maze. StAng erworben. Warum wird dennoch eine Registrierung bei den Kindern angefordert?
Frage 2: Da die
EBH eingesehen hat, dass in meinen Fall, eine Nachregistrierung nicht mehr möglich ist. Müsste sie nun die
EBZ aushändigen? Der SB führt diesbezüglich nichts weiter aus. Wird meine Einbürgerung bzw. Erteilung der
EBZ, erst vollzogen, bis das Gericht die ”Entscheidungspraxis” klärt?
Frage 3: Kann mir einer von euch das Schreiben erklären und was ich davon ableiten kann/soll? Wie soll ich reagieren? Schreiben aufsetzen und Druck machen die
EBZ zu erteilen?