Balidoen schrieb am 06.12.2020 um 12:00:18:Er hätte wahrscheinlich das Kind mit einbürgern lassen können, als er selbst eingebürgert wurde, oder? So verstehe ich zumindest §10 Abs. 2 des
StAG. Jetzt geht das wohl nicht mehr.
Für eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2
StAG hätten bis auf den achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt alle anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
StAG vorliegen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1
StAG i.V.m Ziff. 8.1.3.6
StAR-VwV lagen nicht vor, da auch hier ein Aufenthalt im Inland erforderlich ist.
Für eine Einbürgerung nach § 14 i.V.m § 8 Abs. 1
StAG dürfte alleine die Einbürgerung des Vaters schon tatbestandlich keine Bindungen an Deutschland begründen. Solche Einbürgerungen sind auch extrem selten.
Dem Sohn steht insofern ein Anspruch auf ein Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG zu, den er nach einem entsprechenden Visumverfahren erhalten kann. Eine Einbürgerung wäre dann unter Umständen eine Ermessenseinbürgerung in Betracht, vgl. Ziff. 8.1.3.3 und 8.1.3.6
StAR-VwV. Ansonsten würde er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10
StAG nach acht Jahren einen Anspruch erwerben, bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen auch nach sechs Jahren.