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Neu-Deutscher möchte sein, Kind das immer im Ausland lebte, einbürgen, geht das überhaupt? (Gelesen: 1.591 mal)
Balidoen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.12.2020 um 02:51:49
 
Ein Bekannter von mir, 45 Jahre, wurde dieses Jahr eingebürgert. Er möchte sein 12-jähriges Kind, das im seinem Heimatland in Afrika (nicht-EU-) bei Verwandten lebt, zu sich holen. Das Kind ist dort geboren und hat bisher immer dort gelebt. Die Kindesmutter und Ehefrau lebt und arbeitet im Nahen Osten, um die Familie in der Heimat finanziell zu unterstützen.

Ich dachte, sowas geht über eine Familienzusammenführung, aber der frisch eingebürgerte Vater möchte stattdessen gern das Kind einbürgern lassen, um es zu sich zu holen. Er hat diese Info von Landsleuten, die das angeblich so gemacht haben.

Die Mutter soll einverstanden sein, aber sie selbst will jetzt noch nicht nach Deutschland kommen.

Jetzt habe schon im Forum lange gesucht und ins Staatsangehörigkeitsgesetz geschaut, aber ich finde nichts in der Richtung. Weiß jemand, ob es eine solche Möglichkeit überhaupt gibt – vielleicht hat er ja was mißverstanden? Und falls doch, auf welcher Rechtsgrundlage wäre das möglich?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.12.2020 um 11:38:43
 
Das dürfte ein Missverständnis sein. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung liegen vorliegend nicht vor.
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Balidoen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.12.2020 um 12:00:18
 
Danke. Er hätte wahrscheinlich das Kind mit einbürgern lassen können, als er selbst eingebürgert wurde, oder? So verstehe ich zumindest §10 Abs. 2 des StAG. Jetzt geht das wohl nicht mehr.

Die wichtigste Voraussetzung ist jetzt vermutlich, daß das Kind in Deutschland lebt, vorher geht gar nichts, oder?
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reinhard
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Antwort #3 - 06.12.2020 um 12:56:15
 
Balidoen schrieb am 06.12.2020 um 12:00:18:
Die wichtigste Voraussetzung ist jetzt vermutlich, daß das Kind in Deutschland lebt, vorher geht gar nichts, oder?


Ja, und zwar acht Jahre lang. Vorher geht es in Ausnahmefällen auch, nach acht Jahren hat man den Asnpruch. Es gibt noch weitere Voraussetzungen, die man dann erfüllen muss.

Und: Nein, Landsleute habe es nicht so gemacht. Das sind Tipps von Leuten, die sich nicht auskennen, sondern völlig andere Voraussetzungen hatten. Sie haben es so gemacht: Erst die Einbürgerung, danach haben sie das Kind gezeugt, nach der Geburt bei der deutschen Botschaft angemeldet. Das funktioniert.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.12.2020 um 13:20:58
 
Balidoen schrieb am 06.12.2020 um 12:00:18:
Er hätte wahrscheinlich das Kind mit einbürgern lassen können, als er selbst eingebürgert wurde, oder? So verstehe ich zumindest §10 Abs. 2 des StAG. Jetzt geht das wohl nicht mehr.


Für eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG hätten bis auf den achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt alle anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG vorliegen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Auch die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG i.V.m Ziff. 8.1.3.6 StAR-VwV lagen nicht vor, da auch hier ein Aufenthalt im Inland erforderlich ist.

Für eine Einbürgerung nach § 14 i.V.m § 8 Abs. 1 StAG dürfte alleine die Einbürgerung des Vaters schon tatbestandlich keine Bindungen an Deutschland begründen. Solche Einbürgerungen sind auch extrem selten.

Dem Sohn steht insofern ein Anspruch auf ein Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu, den er nach einem entsprechenden Visumverfahren erhalten kann. Eine Einbürgerung wäre dann unter Umständen eine Ermessenseinbürgerung in Betracht, vgl. Ziff. 8.1.3.3 und 8.1.3.6 StAR-VwV. Ansonsten würde er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 StAG nach acht Jahren einen Anspruch erwerben, bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen auch nach sechs Jahren.
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Balidoen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.12.2020 um 13:44:24
 
Danke, ja das hatte ich auch schon vermutet, daß da jemand Quatsch erzählt hat oder die Voraussetzungen ganz anders waren.
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