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Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für Studentenvisum (Gelesen: 6.128 mal)
Georg_KG
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02.12.2020 um 22:03:31
 
Hallo, ich habe folgende Frage:
Eine gute Freundin von mir aus Kirgisistan studiert Wirtschaftsinformatik auf Bachelor an der Universität in Frankfurt. Sie ist jetzt im siebten Semester, die Regelstudienzeit sind 8 Semester, sie ist also zum schon ziemlich am Ende. Für sie war das Studium nicht so einfach. Einerseits ist Wirtschaftsinformatik ein sehr anspruchsvolles Studium, andererseits muss sie ihr Studium größtenteils selber finanzieren, was bedeutet, dass sie in ihrer Freizeit arbeiten muss um Geld zu verdienen. Jedes Jahr muss sie zur Weihnachtszeit zur Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Dazu muss sie dann die üblichen Dokumente, wie etwa Sperrkontoauszug, Gehaltsabrechnungen, Immatrikulationsbescheinigung und jetzt sogar auch eine Liste mit den im Studium erbrachten Leistungen vorlegen. Das ist fast jedes mal ein Spießrutenlauf, weil man sie dort sehr unfreundliche behandelt und sie spüren lässt, dass sie man sie nicht mag. Das fängt an mit sprachlichen Unfreundlichkeiten und geht weiter, dass man etwa bei einen Termin plötzlich Dokumente anfordert, die in der Liste für die Einladung zum Termin nicht dringestanden haben usw... Heute hatte sie wieder den Termin zur Verlängerung ihres Visums. Dieses mal war es ganz besonders schlimm. Aufgrund der Corona-Lage und den damit Schwierigkeiten an der Uni hat meine Freundin diesmal nur halb so viele Prüfungen gemacht, wie eigentlich im Semester vorgesehen sind. Des Weiteren hatte sie dieses mal einen Drittversuch und somit eine letzte Chance eine Prüfung zu bestehen. Auch aus diesem Grund hat sie weniger Prüfungen gemacht, um eben diesen Drittversuch zu bestehen. Die Durchfallquote bei den dieser Prüfung beträgt bis zu 80%, deshalb war die Freude natürlich groß als sie diese Prüfung bestanden hatte. Nun kam heute der Schock, weil ihr die Sachbearbeiterin sagte, dass sie ihr dieses mal vorerst keine Aufenthaltsgenehmigung geben könnte, weil sie einerseits dieses Semester eben zu wenige Prüfungen gemacht hätte und andererseits solle sie angeblich im September und Oktober zu viel gearbeitet haben. Deshalb hat sie ihr einen neuen Termin in drei Wochen gegeben, wo sie nochmal alle ihre Unterlagen genau prüfen will. Nun meine Frage: Wie ist die rechtliche Lage diesbezüglich? Einerseits ist mir natürlich bekannt, dass ein Student sein Studium ernsthaft verfolgen muss, um eine Aufenthaltsgenehmigung zum Studium zu erhalten, andererseits hat doch jeder grundsätzlich die Freiheit sein Studium selbst zu planen? Ist es gesetzlich vorgeschrieben wieviele Prüfungen man pro Semester bestehen muss? Bei meiner Freundin ist es so, dass mit ihren Prüfungen eigentlich bald durch wäre. Sie hat immer alle Prüfungen zeitgerecht geschrieben und bestanden, nur dieses hat sie eben einmal nur zwei statt der üblichen 4 oder 5 Prüfungen geschrieben. Kann ihr die Ausländerbehörde daraus einen Strick drehen? Wie sieht es hinsichtlich der Arbeit aus? Normalerweise darf man ja 240 halbe Tage oder 120 halbe Tage pro Jahr arbeiten... Was passiert, wenn man ausversehen ein paar Stunden oder Tage zuviel draufstehen hat? Die Uni Frankfurt hat ihr extra eine Bescheinigung ausgestellt, dass das letzte Semester den Studenten aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Vorleseungsausfall nicht angerecht wird...? Vielen Dank im Voraus für die Antwort...
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Antwort #1 - 02.12.2020 um 22:18:05
 
Eine wilde Mischung aus unnötigen Informationen, subjektiven Behauptungen und wenig brauchbare Anhaltspunkte.

Wie viele ECTS hat sie schon und wie viel werden noch benötigt? Sprich, wie viel Semester braucht sie um noch fertig zu werden? Dabei geht es um die Prognose, ob nach Erreichen der Regelstudienzeit noch in angemessener Zeit ein Abschluss erreicht werden kann.

Bei Überschreiten der erlaubten 120 Tage kann die AE widerrufen werden (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und somit die Verlängerung erst recht abgelehnt werden. Ob das Ermessen in diesem Fall negativ ausgeübt wird hängt auch damit zusammen, ob der Abschluss in greifbare Nähe gerückt ist oder nicht.
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Antwort #2 - 02.12.2020 um 22:21:20
 
Ich weiss nicht wieviele Prüfungen es insgesamt gibt. Sie ist im siebten Semester. Das Studium hat acht Semester, wovon sieben Semster Prüfungssemester sind und ein Semester für die Bachelor Arbeit reserviert ist. Im sechsten Semester hat sie zwei Prüfungen zu wenig gemacht. Sie müsste also im Extremfall statt der vorgesehen acht Semester eine Semester länger machen und neun Semester studieren...
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Antwort #3 - 02.12.2020 um 22:32:10
 
Du solltest in Erfahrung bringen, wie viele Prüfungen sie überhaupt bestanden hat und entsprechend ECTS dafür gesammelt hat. Wegen einem einzigen Semester mehr würde keine ABH in einer Unistadt so einen Aufriss machen, da dürfte noch mehr dahinter stecken. Entscheidend sind die bisherigen Studienfortschritte.
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Antwort #4 - 02.12.2020 um 22:42:26
 
Wie ich bereits gesagt habe. Sie hat bis zum sechsten Semester alle vorgesehen Prüfungen bis auf zwei Prüfungen bestanden. Des Weiteren ist das jetzige Semester dann das letzte Prüfungssemester nach der Regelstudienzeit. Die Sachbearbeiterin hat explizit erwähnt, dass meine Freundin im Sommersemester sehr wenig Leistungen erbracht habe. Zusätzlich hat ihr nicht geschmeckt, dass sie im September und Oktober zwei volle Monate gearbeitet hat.
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Antwort #5 - 02.12.2020 um 23:16:43
 
Mit den nicht abgelegten Prüfungen aus dem Sommersemester und wahrscheinlich einigen aus dem Wintersemester und Bachelorarbeit kommen 3-4 Semester hinzu. Das wäre auch in dieser Höhe noch unbedenklich wenn eine Perspektive zum erfolgreichen Abschluss weiterhin gegeben ist. Alleine die zu wenig erbrachten Leistungen in einem Semester können keine Ablehnung begründen wenn das Studium bis dahin planmäßig verlaufen ist.

Ob der Verstoß gegen die Beschränkung auf 120 Tage hingegen die Verlängerung verhindert wird die ABH entscheiden.
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Antwort #6 - 03.12.2020 um 17:06:03
 
Habe nochmal nachgehört. Also konkreter: Es wurden 175 statt der erlaubten 120 Tage Vollzeit gearbeitet. Sie wurde von der Universität dorthin empfohlen. Die Tätigkeit ist fachlich zu ihrem Studium kompatibel, wenn auch nicht zu ihrer Vertiefungsrichtung. Sie war in dieser Hinsicht schlampig und hat nicht genau aufgepasst, mit dem Vertrauen, dass sie von der Firma so eingeteilt werden würde, dass alles passt, weil das Unternehmen am Anfang eine Kopie von ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben wollte. Vom Studium her ist sie ein Semster hinterher. Sie wird also im Extremfall statt der acht Semester Regelstudienzeit, neun Semester benötigen.
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Antwort #7 - 03.12.2020 um 18:07:45
 
Wenn sie anstatt der 120 erlaubten Tage tatsächlich 175 Tage gearbeitet hat, dann bedeutet das einen massiven Verstoss gegen ihre Auflagen und wird ggfs. von der ABH beim Zoll angezeigt... Kostet dann sie und ihren Arbeitgeber eine Stange Geld!
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Antwort #8 - 03.12.2020 um 23:02:53
 
Wie hoch könnte die Strafe aus fallen? Was könnte darüber hinaus drohen? Ich weiß... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber sie hatte das einfach nicht auf dem Schirm...
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Antwort #9 - 04.12.2020 um 08:51:29
 
Georg_KG schrieb am 03.12.2020 um 23:02:53:
Wie hoch könnte die Strafe aus fallen?


Das kann niemand sagen...aber recht hoch für die Firma und ebenfalls recht hoch für den Studenten!

Georg_KG schrieb am 03.12.2020 um 23:02:53:
Was könnte darüber hinaus drohen?


Keine Verlängerung der AE + Einreisesperre wären möglich, da hier die Überschreitung nicht nur gering sind,sondern massiv(50% mehr)

Kavaliersdelikt ist das nicht mehr
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Antwort #10 - 05.12.2020 um 17:13:52
 
Die Höchstwerte der Strafen findest Du im § 404 Abs. 2 des SGBIII (Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Was wirklich festgesetzt wird, hängt von vielen Faktoren ab, darum kann man nichts drüber sagen, was wirklich dabei herauskommt. Die Entscheidung trifft der Zoll als Verwaltungsbehörde.
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Antwort #11 - 05.12.2020 um 23:16:14
 
Eine Geldstrafe wäre kein größeres Problem. Die würde sie bezahlen, wenn es teuer wird könnte ich ihr auch unter die Arme greifen, da ich ganz gut verdiene. Hauptsache, sie kann hierbleiben und ihr Studium abschliessen, bzw. danach einen Master machen. Mal eine ganz blöde Frage, die mir eigentlich unangenehm ist: Sie hat schon seit einem Jahr einen deutschen Freund. Würde es in dieser Situation Sinn machen ihn zu heiraten?
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Antwort #12 - 06.12.2020 um 12:53:56
 
Wenn sie verheiratet ist und dadurch einen anderen Aufenthaltstitel bekommt, darf sie unbegrenzt arbeiten. Fraglich ist, ob es eine ausreichende Grundlage für eine Ehe ist, wenn sie nur wegen der Arbeitserlaubnis geschlossen wird.
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Antwort #13 - 06.12.2020 um 13:09:21
 
Nunja... Sie hat einen Freund und sie führen beide eine ernsthafte Beziehung. Sie waren schon zusammen im Urlaub und haben zusammen mit der Familie letztes Jahr Weihnachten gefeiert. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung ist also ohne Probleme zu belegen... Beide wohnen in einem gemeinsamen Wohnverhältnis...
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Antwort #14 - 06.12.2020 um 13:49:37
 
Im Normalfall ist es sehr aufwändig aus der Heimat alle zur Eheschließumg in Deutschland erforderlichen Unterlagen zu beschaffen...
Also zunächst mal eine Liste der benötigten Dokumente (mit den jeweiligen Eigenschaften - z.B. apostiliert, ...) beim zuständigen (!) Standeamt anfordern/runterladen.
Die Beschaffung wird sicher ne Weile dauern, also nicht mit irgendwelchen Terminen planen!
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Antwort #15 - 06.12.2020 um 14:23:30
 
Das wäre auch nur die letzte Option, falls alle anderen Stricke reissen. Vorher würde sie eventuell gerichtlich gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vorgehen, falls es denn erforderlich ist...
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Antwort #16 - 06.12.2020 um 15:13:11
 
Wenn alle Stricke reißen, ist oft eine Heirat nicht möglich, weil die eine monatelange Vorbereitung erfordert. Manchmal gibt es dann nur die Möglichkeit, auszureisen und nach dem erfolgereichen Einreichen aller Dokumente 12 oder 18 Monate später mit einem Heiratsvisum wieder einzureisen.
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Antwort #17 - 06.12.2020 um 16:12:24
 
Nunja realistisch gesehen gibt es kaum eine Möglichkeit nacherfolgter Ausreise noch etwas zu machen. Es sind Corona-Zeiten. Ausserdem wird sich Ausländerbehörde wenn es denn so kommt gegen eine Wiedereinreise mit allen verfügbaren Mitteln sperren, was die Sache nochmal erheblich verzögern kann. Und wenn es dann endlich klappt steht schließlich noch in Frage ob sie ihr Studium nach solch einer langen Pause überhaupt noch ordnungsgemäß fortsetzen kann
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Antwort #18 - 06.12.2020 um 16:49:57
 
Georg_KG schrieb am 06.12.2020 um 16:12:24:
Nunja realistisch gesehen gibt es kaum eine Möglichkeit nacherfolgter Ausreise noch etwas zu machen. Es sind Corona-Zeiten. Ausserdem wird sich Ausländerbehörde wenn es denn so kommt gegen eine Wiedereinreise mit allen verfügbaren Mitteln sperren, was die Sache nochmal erheblich verzögern kann. Und wenn es dann endlich klappt steht schließlich noch in Frage ob sie ihr Studium nach solch einer langen Pause überhaupt noch ordnungsgemäß fortsetzen kann



Das ist falsch.

Wenn die Unterlagen vom Standesamt geprüft sind und es einen Termin für die Heirat gibt, wird ein Visum beantragt und gegeben.

Und: Es besteht ja gerade die Möglichkeit, dass sie ihr Studium gar nicht fortsetzt und deshalb die AE nicht verlängert wird. Du widersprichst Dir gerade selbst. Wenn sie das Studium nicht fortsetzt und keine AE-Verlängerung bekommt, dann will sie doch als "Notmaßnahme" heiraten. Deshalb gab es hier den Hinweis, dass eben mal kurz heiraten "wenn alle Stricke reißen" (nur darum ging es ja) nicht mal eben kurz geht, weil eine Ausreisefrist oft auf einen Monat festgesetzt wird.
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Antwort #19 - 06.12.2020 um 17:27:36
 
Außerdem: in "Corona"-Zeiten wird zwischenzeitlich munter weltweit wieder geflogen... Auch in die Heimat der hier angesprochenen Person! Das Argument ist abgelaufen!
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Antwort #20 - 06.12.2020 um 17:32:43
 
Ich bitte um Entschuldigung. Nochmal: Sie nimmt ihr Studium sehr ernst. Sie hat bis jetzt ordnungsgemäß studiert. Das letzte Semester hat sie zwei weniger als normal abgelegt, da sie einen Drittversuch in einem Fach mit sehr hoher Durchfallquote (bis zu 80%) hatte (zur Erklärung: Man an den meisten Unis und Fachhochschulen Prüfungen nur dreimal schreiben, danach ist man endgültig durchgefallen und kann das Fach nicht mehr weiterstudieren). Diesen Drittversuch hat sie bestanden, so wie etwa 80 % aller Klausuren aus ihrem Studium. Ihr fehlen halt noch ein oder im Extremfall zwei Semester damit sie alle Klausuren bestanden hat und mit ihrer Bachelor Arbeit anfangen kann. Nun gibt es aber ja die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde aufgrund ihres Überzugs der 120 Stunden die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert. Damit könnte sie ihr Studium nicht fortsetzen... Würde sie heiraten und könnte bleiben oder schnell wiederkommen könnte sie ihr Studium plangemäß fortsetzen und abschließen... Das war der Gedanke...
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Antwort #21 - 06.12.2020 um 17:58:39
 
Ja, die Intention ist schon klar und nachvollziehbar.

Im Prinzip gibt es zwei Abläufe, die ggf. ineinandergreifen:

Das Votum der ABH abwarten, während des Termins in drei Wochen bzw. bei negativem Bescheid Widerspruch einlegen und möglichst neutral und objektiv die Argumente darlegen, weshalb ein zeitnahes erfolgreiches Beendigen des Studiums und keine weiteren verstöße gegen die Auflagen zu erwarten ist.
Bei Verlängerung der AE hätte sich das dann erledigt.

Plan B, falls das Votum negativ sein sollte, die Heirat.
Dazu sollte man jetzt schon die Informationen über die benötigten Dokumente sammeln und diese ruhig schon beschaffen, so dass man ggf. noch während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens bei negativem Votum der ABH heiraten kann, noch während man im Besitz der AE für das Studium ist.

Grundsätzlich solltest Du Dich aber davon frei machen, die ABH als Feind zu betrachten. Ist sie in der Regel nämlich nicht, sondern genauso wie Du bzw. Deine Bekannte daran interessiert, möglichst wenig arbeitsintensiv Dinge regulär am Laufen zu halten.

Zitat:
Würde sie heiraten und könnte bleiben oder schnell wiederkommen könnte sie ihr Studium plangemäß fortsetzen und abschließen... Das war der Gedanke...


Ja, der Gedanke ist legitim und durchführbar, wenn denn die Heirat nicht ausschließlich dem Zweck einer Erlangung eines Aufenthaltsstatus dient und dies auch nicht nachvollziehbar unterstellt werden könnte.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #22 - 23.12.2020 um 14:42:39
 
Hallo, ich möchte natürlich noch kurz mitteilen, wie die Sache ausgegangen ist: Sie hat vorerst keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bekommen, dafür aber eine Fiktionsbescheinigung, die bis zum nächsten Prüfungszeitraum gilt. Wenn sie die relevanten Klausuren bestanden hat, wird ihre Aufenthaltsgenehmigung dann verlängert. Bezüglich der Überschreitung der erlaubten Arbeitszeit gab es keine größeren Konsequenzen. Es blieb bei einer strengen Ermahnung in Zukunft die Arbeitszeitregelung für ausländische Studenten zu beachten. Ich denke alles in allem eine faire und gerechte Entscheidung. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten....
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