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Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für Studentenvisum (Gelesen: 6.054 mal)
Georg_KG
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02.12.2020 um 22:03:31
 
Hallo, ich habe folgende Frage:
Eine gute Freundin von mir aus Kirgisistan studiert Wirtschaftsinformatik auf Bachelor an der Universität in Frankfurt. Sie ist jetzt im siebten Semester, die Regelstudienzeit sind 8 Semester, sie ist also zum schon ziemlich am Ende. Für sie war das Studium nicht so einfach. Einerseits ist Wirtschaftsinformatik ein sehr anspruchsvolles Studium, andererseits muss sie ihr Studium größtenteils selber finanzieren, was bedeutet, dass sie in ihrer Freizeit arbeiten muss um Geld zu verdienen. Jedes Jahr muss sie zur Weihnachtszeit zur Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Dazu muss sie dann die üblichen Dokumente, wie etwa Sperrkontoauszug, Gehaltsabrechnungen, Immatrikulationsbescheinigung und jetzt sogar auch eine Liste mit den im Studium erbrachten Leistungen vorlegen. Das ist fast jedes mal ein Spießrutenlauf, weil man sie dort sehr unfreundliche behandelt und sie spüren lässt, dass sie man sie nicht mag. Das fängt an mit sprachlichen Unfreundlichkeiten und geht weiter, dass man etwa bei einen Termin plötzlich Dokumente anfordert, die in der Liste für die Einladung zum Termin nicht dringestanden haben usw... Heute hatte sie wieder den Termin zur Verlängerung ihres Visums. Dieses mal war es ganz besonders schlimm. Aufgrund der Corona-Lage und den damit Schwierigkeiten an der Uni hat meine Freundin diesmal nur halb so viele Prüfungen gemacht, wie eigentlich im Semester vorgesehen sind. Des Weiteren hatte sie dieses mal einen Drittversuch und somit eine letzte Chance eine Prüfung zu bestehen. Auch aus diesem Grund hat sie weniger Prüfungen gemacht, um eben diesen Drittversuch zu bestehen. Die Durchfallquote bei den dieser Prüfung beträgt bis zu 80%, deshalb war die Freude natürlich groß als sie diese Prüfung bestanden hatte. Nun kam heute der Schock, weil ihr die Sachbearbeiterin sagte, dass sie ihr dieses mal vorerst keine Aufenthaltsgenehmigung geben könnte, weil sie einerseits dieses Semester eben zu wenige Prüfungen gemacht hätte und andererseits solle sie angeblich im September und Oktober zu viel gearbeitet haben. Deshalb hat sie ihr einen neuen Termin in drei Wochen gegeben, wo sie nochmal alle ihre Unterlagen genau prüfen will. Nun meine Frage: Wie ist die rechtliche Lage diesbezüglich? Einerseits ist mir natürlich bekannt, dass ein Student sein Studium ernsthaft verfolgen muss, um eine Aufenthaltsgenehmigung zum Studium zu erhalten, andererseits hat doch jeder grundsätzlich die Freiheit sein Studium selbst zu planen? Ist es gesetzlich vorgeschrieben wieviele Prüfungen man pro Semester bestehen muss? Bei meiner Freundin ist es so, dass mit ihren Prüfungen eigentlich bald durch wäre. Sie hat immer alle Prüfungen zeitgerecht geschrieben und bestanden, nur dieses hat sie eben einmal nur zwei statt der üblichen 4 oder 5 Prüfungen geschrieben. Kann ihr die Ausländerbehörde daraus einen Strick drehen? Wie sieht es hinsichtlich der Arbeit aus? Normalerweise darf man ja 240 halbe Tage oder 120 halbe Tage pro Jahr arbeiten... Was passiert, wenn man ausversehen ein paar Stunden oder Tage zuviel draufstehen hat? Die Uni Frankfurt hat ihr extra eine Bescheinigung ausgestellt, dass das letzte Semester den Studenten aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Vorleseungsausfall nicht angerecht wird...? Vielen Dank im Voraus für die Antwort...
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Antwort #1 - 02.12.2020 um 22:18:05
 
Eine wilde Mischung aus unnötigen Informationen, subjektiven Behauptungen und wenig brauchbare Anhaltspunkte.

Wie viele ECTS hat sie schon und wie viel werden noch benötigt? Sprich, wie viel Semester braucht sie um noch fertig zu werden? Dabei geht es um die Prognose, ob nach Erreichen der Regelstudienzeit noch in angemessener Zeit ein Abschluss erreicht werden kann.

Bei Überschreiten der erlaubten 120 Tage kann die AE widerrufen werden (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und somit die Verlängerung erst recht abgelehnt werden. Ob das Ermessen in diesem Fall negativ ausgeübt wird hängt auch damit zusammen, ob der Abschluss in greifbare Nähe gerückt ist oder nicht.
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Georg_KG
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Antwort #2 - 02.12.2020 um 22:21:20
 
Ich weiss nicht wieviele Prüfungen es insgesamt gibt. Sie ist im siebten Semester. Das Studium hat acht Semester, wovon sieben Semster Prüfungssemester sind und ein Semester für die Bachelor Arbeit reserviert ist. Im sechsten Semester hat sie zwei Prüfungen zu wenig gemacht. Sie müsste also im Extremfall statt der vorgesehen acht Semester eine Semester länger machen und neun Semester studieren...
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Antwort #3 - 02.12.2020 um 22:32:10
 
Du solltest in Erfahrung bringen, wie viele Prüfungen sie überhaupt bestanden hat und entsprechend ECTS dafür gesammelt hat. Wegen einem einzigen Semester mehr würde keine ABH in einer Unistadt so einen Aufriss machen, da dürfte noch mehr dahinter stecken. Entscheidend sind die bisherigen Studienfortschritte.
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Georg_KG
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Antwort #4 - 02.12.2020 um 22:42:26
 
Wie ich bereits gesagt habe. Sie hat bis zum sechsten Semester alle vorgesehen Prüfungen bis auf zwei Prüfungen bestanden. Des Weiteren ist das jetzige Semester dann das letzte Prüfungssemester nach der Regelstudienzeit. Die Sachbearbeiterin hat explizit erwähnt, dass meine Freundin im Sommersemester sehr wenig Leistungen erbracht habe. Zusätzlich hat ihr nicht geschmeckt, dass sie im September und Oktober zwei volle Monate gearbeitet hat.
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Antwort #5 - 02.12.2020 um 23:16:43
 
Mit den nicht abgelegten Prüfungen aus dem Sommersemester und wahrscheinlich einigen aus dem Wintersemester und Bachelorarbeit kommen 3-4 Semester hinzu. Das wäre auch in dieser Höhe noch unbedenklich wenn eine Perspektive zum erfolgreichen Abschluss weiterhin gegeben ist. Alleine die zu wenig erbrachten Leistungen in einem Semester können keine Ablehnung begründen wenn das Studium bis dahin planmäßig verlaufen ist.

Ob der Verstoß gegen die Beschränkung auf 120 Tage hingegen die Verlängerung verhindert wird die ABH entscheiden.
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Antwort #6 - 03.12.2020 um 17:06:03
 
Habe nochmal nachgehört. Also konkreter: Es wurden 175 statt der erlaubten 120 Tage Vollzeit gearbeitet. Sie wurde von der Universität dorthin empfohlen. Die Tätigkeit ist fachlich zu ihrem Studium kompatibel, wenn auch nicht zu ihrer Vertiefungsrichtung. Sie war in dieser Hinsicht schlampig und hat nicht genau aufgepasst, mit dem Vertrauen, dass sie von der Firma so eingeteilt werden würde, dass alles passt, weil das Unternehmen am Anfang eine Kopie von ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben wollte. Vom Studium her ist sie ein Semster hinterher. Sie wird also im Extremfall statt der acht Semester Regelstudienzeit, neun Semester benötigen.
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Antwort #7 - 03.12.2020 um 18:07:45
 
Wenn sie anstatt der 120 erlaubten Tage tatsächlich 175 Tage gearbeitet hat, dann bedeutet das einen massiven Verstoss gegen ihre Auflagen und wird ggfs. von der ABH beim Zoll angezeigt... Kostet dann sie und ihren Arbeitgeber eine Stange Geld!
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Antwort #8 - 03.12.2020 um 23:02:53
 
Wie hoch könnte die Strafe aus fallen? Was könnte darüber hinaus drohen? Ich weiß... Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber sie hatte das einfach nicht auf dem Schirm...
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Antwort #9 - 04.12.2020 um 08:51:29
 
Georg_KG schrieb am 03.12.2020 um 23:02:53:
Wie hoch könnte die Strafe aus fallen?


Das kann niemand sagen...aber recht hoch für die Firma und ebenfalls recht hoch für den Studenten!

Georg_KG schrieb am 03.12.2020 um 23:02:53:
Was könnte darüber hinaus drohen?


Keine Verlängerung der AE + Einreisesperre wären möglich, da hier die Überschreitung nicht nur gering sind,sondern massiv(50% mehr)

Kavaliersdelikt ist das nicht mehr
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Antwort #10 - 05.12.2020 um 17:13:52
 
Die Höchstwerte der Strafen findest Du im § 404 Abs. 2 des SGBIII (Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Was wirklich festgesetzt wird, hängt von vielen Faktoren ab, darum kann man nichts drüber sagen, was wirklich dabei herauskommt. Die Entscheidung trifft der Zoll als Verwaltungsbehörde.
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Antwort #11 - 05.12.2020 um 23:16:14
 
Eine Geldstrafe wäre kein größeres Problem. Die würde sie bezahlen, wenn es teuer wird könnte ich ihr auch unter die Arme greifen, da ich ganz gut verdiene. Hauptsache, sie kann hierbleiben und ihr Studium abschliessen, bzw. danach einen Master machen. Mal eine ganz blöde Frage, die mir eigentlich unangenehm ist: Sie hat schon seit einem Jahr einen deutschen Freund. Würde es in dieser Situation Sinn machen ihn zu heiraten?
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Antwort #12 - 06.12.2020 um 12:53:56
 
Wenn sie verheiratet ist und dadurch einen anderen Aufenthaltstitel bekommt, darf sie unbegrenzt arbeiten. Fraglich ist, ob es eine ausreichende Grundlage für eine Ehe ist, wenn sie nur wegen der Arbeitserlaubnis geschlossen wird.
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Antwort #13 - 06.12.2020 um 13:09:21
 
Nunja... Sie hat einen Freund und sie führen beide eine ernsthafte Beziehung. Sie waren schon zusammen im Urlaub und haben zusammen mit der Familie letztes Jahr Weihnachten gefeiert. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung ist also ohne Probleme zu belegen... Beide wohnen in einem gemeinsamen Wohnverhältnis...
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Antwort #14 - 06.12.2020 um 13:49:37
 
Im Normalfall ist es sehr aufwändig aus der Heimat alle zur Eheschließumg in Deutschland erforderlichen Unterlagen zu beschaffen...
Also zunächst mal eine Liste der benötigten Dokumente (mit den jeweiligen Eigenschaften - z.B. apostiliert, ...) beim zuständigen (!) Standeamt anfordern/runterladen.
Die Beschaffung wird sicher ne Weile dauern, also nicht mit irgendwelchen Terminen planen!
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