Einen
AT zum Studium erhält, wer zum Studium zugelassen oder bereits immatrikuliert ist.
Diese Entscheidungen werden allein von den Hochschulen getroffen, in keiner Weise von der
ABH.
Sie beeinflussen somit die Voraussetzungen für eine ausländerrechtliche Entscheidung. Aber
die Kriterien der Hochschulen sind eben nicht von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
Will damit sagen:
Der Eindruck, dass bei der ausländerrechtlichen Entscheidung - einer Entscheidung nach Bundesrecht - selbständig (durch die ABH) Quotenregelungen angewendet werden, scheint mir abwegig.
Was für
Alvaro schrieb am 28.11.2020 um 15:42:16:Meine Frage: wird die Ausländerbehörde meinen Aufenthaltstitel verlängern, falls ich behindert bin und mein Studium dauert zu lange aufgrund der Behinderung?
bedeutet:
Solange die Hochschule den
TS nicht exmatrikuliert und keine weiteren, rein ausländerrechtlichen Kriterien gegen eine Verlängerung des
AT sprechen, sollte der Titel wohl verlängert werden. Wobei die vom
TS genannten Gründe wohl bewertet werden.
Eine Ausländerquote sollte hierbei keine Rolle spielen.