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Trennung von Russin (Gelesen: 6.670 mal)
mael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.11.2020 um 19:50:50
 
Habe hier mal ein paar Fragen.
Habe hier am 15.11.18 eine Russin geheiratet und getrennt haben wir uns am 28.10.20 zusammengelebt ab Juni 19.
Sie Arbeitet als Reinigungskraft und macht momentan den B2.
Sie versucht eine Lehrstelle als Krankenschwester zu bekommen.
Ihre Tochter 13 geht hier zur Schule, ist nicht von mir.

Da sie die Wohnung verlasssen hat wärend ich bei der Arbeit war und jeden kontaktversuch ignoriert, habe  ich vor ca. 2 Wochen der AB die Trennung mitgeteilt.

Nun meine Frage.
Hat sie ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenemigung?
Wird ihre jetzige gekürzt, war für 3 Jahre gültig.
Hat sie eine möglichkeit, hier zu bleiben wegen dem Kind?

mfg mael

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lottchen
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Antwort #1 - 26.11.2020 um 20:02:04
 
mael schrieb am 26.11.2020 um 19:50:50:
Hat sie ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenemigung?

Aufgrund der gelebten Ehe nicht mehr. Wenn sie einen anderen Grund findet möglicherweise.

mael schrieb am 26.11.2020 um 19:50:50:
Wird ihre jetzige gekürzt, war für 3 Jahre gültig.

Möglicherweise. Möglicherweise auch nicht. Das entscheidet die ABH.

mael schrieb am 26.11.2020 um 19:50:50:
Hat sie eine möglichkeit, hier zu bleiben wegen dem Kind?

Eher nicht. Ein nicht-deutsches bzw. nicht EU-Kind ist kein Grund für eine AE.

mael schrieb am 26.11.2020 um 19:50:50:
Ihre Tochter 13 geht hier zur Schule, ist nicht von mir.

Hast Du eine VE abgegeben um das Kind herzuholen?

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mael
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Antwort #2 - 26.11.2020 um 20:07:45
 
lottchen schrieb am 26.11.2020 um 20:02:04:
Hast Du eine VE abgegeben um das Kind herzuholen? 


Kann ich leider nicht mehr sagen, da sie sämtliche Papiere von der Heirat und der ABH mitgenommen hat.
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lottchen
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Antwort #3 - 26.11.2020 um 20:21:18
 
Du weißt nicht, ob Du (damit sie das Kind nach D mitnehmen kann, also auch für das Kind ein Visum bekommt) beim Bürgeramt / der ABH eine VE unterschrieben hast? Damit sie beide einreisen und hier leben können?
Na, egal. Für ihr Aufenthaltsrecht hat das keine Bedeutung. Für Deine finanziellen Verpflichtungen dem Kind gegenüber schon.
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mael
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Antwort #4 - 26.11.2020 um 20:24:44
 
lottchen schrieb am 26.11.2020 um 20:21:18:
Du weißt nicht, ob Du (damit sie das Kind nach D mitnehmen kann, also auch für das Kind ein Visum bekommt) beim Bürgeramt / der ABH eine VE unterschrieben hast? Damit sie beide einreisen und hier leben können?
Na, egal. Für ihr Aufenthaltsrecht hat das keine Bedeutung. Für Deine finanziellen Verpflichtungen dem Kind gegenüber schon. 


Werde morgen mal bei der ABH anrufen, mal schaun ob ich Auskunft bekomme. Sie war vor der Hochzeit schon ein paar mal hier, auch mit Kind und ich habe so viele Sachen Unterschrieben das ich kein Überblick mehr habe was ich unterschrieben habe.
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reinhard
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Antwort #5 - 27.11.2020 um 10:42:45
 
Die Ausländerbehörde darf Dir Auskunft über Deine Angelegenheiten gegen. Dazu gehört eine Bürgschaft (VE) für das Kind. Die gilt ab Unterschrift für fünf Jahre, ist insofern zumindest zeitlich überschaubar.

Die Fragen nach dem künftigen Status Deiner Frau darf die Ausländerbehörde nicht beantworten.
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mael
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Antwort #6 - 30.11.2020 um 18:45:49
 
Ich denke, sie wird versuchen eine Lehrstelle im Pflegebereich zu bekommen.
Aber ob das mit 46 so einfach ist?
Aber es ist ja ein Taktischer Versuch, da hier ja mangelbedarf ist.
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mael
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Antwort #7 - 01.12.2020 um 11:30:59
 
reinhard schrieb am 27.11.2020 um 10:42:45:
Die Ausländerbehörde darf Dir Auskunft über Deine Angelegenheiten gegen. Dazu gehört eine Bürgschaft (VE) für das Kind. Die gilt ab Unterschrift für fünf Jahre, ist insofern zumindest zeitlich überschaubar.

Die Fragen nach dem künftigen Status Deiner Frau darf die Ausländerbehörde nicht beantworten.


Laut ABH habe ich eine VE für das Kind Unterschrieben, dann kann ich nur noch abwarten was kommt. Alles weitere bezüglich ihrer Aufenthaltsgenemigung sein in Bearbeitung, aber darüber bekomme ich sowieso keine Auskunft.
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lottchen
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Antwort #8 - 01.12.2020 um 11:51:22
 
Richtig, da wirst Du abwarten müssen. Und hoffen, dass sie für das Kind keine Sozialleistungen beantragt, die dann von Dir zurückgefordert werden.
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mael
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Antwort #9 - 16.12.2020 um 18:58:28
 
Wenn sie eine ander Aufenthaltsgrund findet, ist die VE für das Kind hinfällig oder?
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erne
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Antwort #10 - 16.12.2020 um 19:17:46
 
Die VE wird hinfällig, wenn ein AT (AE) zu einem anderen Zweck erteilt wird, für das Kind!
... und nach Ablauf von ich glaube 5 Jahren

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Antwort #11 - 17.12.2020 um 07:11:26
 
mael schrieb am 16.12.2020 um 18:58:28:
Wenn sie eine ander Aufenthaltsgrund findet, ist die VE für das Kind hinfäll


Nein, ist sie nicht.
Der AT für das Kind kann allein aufgrund "Leben mit der Mutter" erteilt worden sein, was sich durch einen neuen Aufenthaltsgrund (einen neuen AT) nicht ändert.

erne schrieb am 16.12.2020 um 19:17:46:
... und nach Ablauf von ich glaube 5 Jahren

Ich habe gerade keine VE daliegen zum Nachschauen, meine aber, dass dort sinngemäß steht "für maximal fünf Jahre".

Das bedeutet, dass eine Leistungspflicht für einen Fünfjahreszeitraum entsteht - ab Beginn der Leistungspflicht, nicht ab Abgabe der VE.

Wenn also eine VE im Jahr 2017 abgegeben wird, die Leistungspflicht (Inanspruchnahme von zu erstattenden Sozialleistungen) Anfang 2021 entsteht, dann ist die Leistungspflicht nicht bereits 2022 beendet, sondern entsprechend später.

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Antwort #12 - 17.12.2020 um 09:19:59
 
Die Fünfjahresfrist beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers, § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und endet entsprechend §§ 187, 188 BGB mit Ablauf der fünf Jahre (z.B. Einreise 21.09.2017, Beginn 22.09.2017, Ende 21.09.2022). Der VE-Geber kann nur für Leistungen in Regress genommen werden, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums entstehen. Im obigen Beispiel also im Zeitraum von 2021 bis 2022. 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.06.2021 um 07:11:14
 
Keines update. Ich habe erfahren, dass sie bereits am 12.12.20 eine Aufforderung bekommen hat, dass sie und ihre Tochter das Land innerhalb eines Monates zu verlassen haben. Sie hat sich einen Anwalt genommen und ist bisher immer noch im Lande. Sie versucht es über die Caritas mit der Begründung Psychische Gewalt, was erlogen ist und sie keinerlei Beweise außer ein paar WhatsApp Nachrichten mit bösen Worten welche ich aber von ihr auch habe. Meine Frage, wie stehen ihre Erfolgs Chancen. Die Aufenthaltsgenehmigung ihrer Tochter endet am 22.07.21 und ihre am 03.03.21.
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Antwort #14 - 26.06.2021 um 10:33:04
 
Sorry, Ich meine Ihre läuft am 03.03.22 aus.
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