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Namensänderung/ Namensangleichung nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.293 mal)
5ara bel kosbara
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namensänderung/ Namensangleichung nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
25.11.2020 um 20:50:38
 
Hallo ihr Lieben,

ich hätte da Mal eine Frage bezüglich der Namensangleichung/ Namensänderung nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Ich habe vor zwei Wochen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben und habe zurzeit noch meinen gebürtigen Namen der aus einer fünfteiligen Namenskette besteht. Nun würde ich ihn gerne dem deutschen Namensrecht anpassen und nur einen Vor-und einen Nachnamen wählen. Um das Ganze  zu veranschaulichen ist mein Name bspl. A B C D E, wobei A mein Vorname ist, B: Name des Vaters, C: Name des Großvaters, D: Name des Urgroßvaters und E: Name des Ururgroßvaters. Ich würde gerne nach diesem Verdeutlichungsbeispiel A als Vorname und D als Nachname behalten wollen und die restlichen Namen ablegen. Ist das möglich? Und wie lautet das Gesetz dazu? Mir ist nämlich vom Standesamt gesagt worden, dass ich E als Nachname nehmen muss, aber das möchte ich keinesfalls, da er auf meiner Herkunftssprache keine schöne Bedeutung hat, die mich sehr stört.

Vielen Dank im Voraus. Smiley
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« Zuletzt geändert: 25.11.2020 um 21:06:11 von 5ara bel kosbara »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensänderung/ Namensangleichung nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #1 - 25.11.2020 um 21:56:51
 
Rechtsgrundlage wäre Artikel 47 EGBGB.

Zum "Sonderfall" Ägypten, Staudinger/Hausmann (2019) EGBGB Art 47, Rn. 66.

Bei ägyptischen Namensketten hat - mangels einer abweichenden Wahl - der letzte Name in einer Namenskette, die aus mehreren Eigennamen besteht, die Funktion eines Familiennamens (.....). Will der Betroffene nicht den letzten, sondern einen vorhergehenden Namen zum Familiennamen bestimmen, so wird man ihm dies auf der Grundlage von Art 47 Abs 1 S 1 Nr 2 gestatten müssen.

Nicht gewollte Bestandteile des Namens könnten dann auch über Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden.
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5ara bel kosbara
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensänderung/ Namensangleichung nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #2 - 26.11.2020 um 08:11:01
 
Vielen Dank!  Smiley
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