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Niederlassungserlaubnis, wer entscheidet? (Gelesen: 1.599 mal)
Wari
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25.11.2020 um 18:18:58
 
Hallo Ihr Lieben
Meine Frau ist seit 6 Jahren in Deutschland und bis jetzt noch kein Niederlassungserlaubnis.
Sie hat ihr B1 Deutsch absolviert, wir haben drei gemeinsamen deutschen kinder, ich bin Deutscher, nur leider zuzeit arbeitssuchend. Es ist nicht zu einfach Job zu finden mit 57. Und auch besonders in coronazeiten.
Wir waren Heute bei der Ausländerbehörde zu Erteilung der Niederlassung oder Verlängerung der Aufenthal, ich habe die Beamtin gefragt ob meine Frau die niederlassungserlaubnis bekommt oder Verlängerung ihr Aufenthalt. Die Beamtin meinte dass meine Frau nur zwei Jahre verlängert bekommt weil die Lebensunterhalt ist nicht gesichert.
Ist das normal dass sie nur zwei jahre bekommt nachdem sie seit 2014 zwei mal drei Jahre bekommen?
Über Ausführliche Antwort würde mich sehr freuen
Wari
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Antwort #1 - 25.11.2020 um 18:22:48
 
Die NE bekommt sie nicht, weil der LU nicht gesichert ist.

Die AE wird aber verlängert.
Ich nehme an, sie hat den Integartionskurs abgeschlossen und bestanden. Richtig?
Wenn ihre AE nur 2 Jahre verlängert wird, dann ist ihr RP nur noch 2 Jahre gültig, richtig?
Die AE kann maximal auf den Gültigkeitszeitraum des RP, und max. um 3 Jahre verlängert werden.
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Wari
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Antwort #2 - 25.11.2020 um 19:05:25
 
Sie hat den Integrationskurs absolviert. Prüfungsdatum erst in drei Wochen
Ihr Pass ist noch 5 Jahre gültig
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Antwort #3 - 26.11.2020 um 00:26:56
 
Ihr habt explzit 3 Jahr beantragt?

Wari schrieb am 25.11.2020 um 19:05:25:
Integrationskurs absolviert. Prüfungsdatum erst in drei Wochen 


das heisst, er ist noch nicht erfolgreich abgeschlossen!
dann müsste die ABH nur um ein Jahr verlängern, nicht um zwei und nicht um 3.

AufenthG §8
Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.


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Antwort #4 - 26.11.2020 um 09:35:41
 
erne schrieb am 26.11.2020 um 00:26:56:
Ihr habt explzit 3 Jahr beantragt?

Wir haben nur das Formular ausgefühlt ohne Angabe


das heisst, er ist noch nicht erfolgreich abgeschlossen!
dann müsste die ABH nur um ein Jahr verlängern, nicht um zwei und nicht um 3.

AufenthG §8



Ist die Paragraph neue? Warum hat sie vorher immer 3 Jahre bekommen obwohl sie kein Integrationskurs absolviert hat?
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erne
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Antwort #5 - 26.11.2020 um 14:45:54
 
Wari schrieb am 26.11.2020 um 09:35:41:
Ist die Paragraph neue? Warum hat sie vorher immer 3 Jahre bekommen obwohl sie kein Integrationskurs absolviert hat?


nein, so neu ist das nicht.

Leute machen Fehler. In der Regel beschwert sich in so einem Fall niemand und dann fällt es nicht auf, wenn ein Behördenmitarbeiter in so einem Punkt schlecht geschult war.

Warum es jetzt 2 Jahre gibt und nicht ein Jahr, weiss ich auch nicht.
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