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Auslandsreise mit einer Fiktionsbescheinigung möglich? (Gelesen: 1.705 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Essen, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Georgisch
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23.11.2020 um 14:21:07
 
Hallo liebes Forum,

es geht um einen Georgier, der durch einen Petitionsausschuss ein Bleiberecht zugesprochen bekommen hat.
Der Betroffene hat daraufhin bei einem Termin bei der zuständigen ABH die angeforderten Unterlagen abgegeben und einen neuen Termin zur Abholung seiner elektronischen Aufenthaltskarte bekommen.
Als er allerdings vor wenigen Tagen zu diesem Termin erschienen ist, wurde ihm mitgeteilt, dass die Karte noch nicht fertig ist (noch nicht gedruckt) und er hat einen neuen Termin für Januar bekommen.
Außerdem hat von der ABH bescheinigt bekommen, dass ihm eine AE nach 23a zusteht und bei einem Termin im Januar ausgestellt wird. Auf dieser Bescheinigung steht allerdings extra in Fettschrift drauf, dass sie nicht für Auslandsreisen geeignet ist.

Das Problem ist dabei, dass der Mann zu Weihnachten nach Georgien fahren wollte und dies nun ohne die Aufenthaltskarte nicht möglich ist. Er besitzt zwar einen georgischen Reisepass, mit dem er visafrei in die EU einreisen darf, aber laut des Mitarbeiters der ABH, der da war, darf der betroffene Georgier Deutschland ohne die Aufenthaltskarte nicht verlassen bzw. nicht wieder einreisen.

Ich habe heute diesbezüglich kurz mit einem Rechtsanwalt gesprochen. Dieser meinte, dass der Mann doch nach Georgien und wieder zurück reisen dürfte, wenn er eine Fiktionsbescheinigung von der zuständigen ABH ausgestellt bekäme.

Stimmt das?
Das würde buchstäblich für jemanden Weihnachten retten Zwinkernd

PS Noch einer Frage zu dem besagten Georgier:
er bekommt momentan seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt finanziert. Wird er sich beim JobCenter anmelden müssen, sobald er die elektronische Aufenthaltskarte bekommt?
Oder bleibt das Sozialamt für ihn zuständig, weil er eine AE nach 23a bekommt?

Vielen Dank.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.11.2020 um 14:25:29
 
Errare_humanum_est schrieb am 23.11.2020 um 14:21:07:
Dieser meinte, dass der Mann doch nach Georgien und wieder zurück reisen dürfte, wenn er eine Fiktionsbescheinigung von der zuständigen ABH ausgestellt bekäme.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, wenn eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vorliegen würde. Allerdings handelt es sich hier wohl um eine erstmalige Erteilung einer AE nach § 23a AufenthG infolge des Beschlusses der Bleiberechtskomission. Insofern fehlt es mangels eines bereits existierenden Aufenthaltstitels an den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, welche die einzige Grundlage für eine schengenwirksame Fiktionsbescheinigung wäre. Dies scheint dem Kollegen entgangen zu sein.

Von der visumfreien Ein- und Ausreise würde ich persönlich auch abraten.

Sofern er bislang Leistungen aufgrund des § 1 AsylbLG erhalten hat, so würde er mit Erteilung der AE § 23a AufenthG aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG herausfallen und in den Anwendnungsbereich des SGB II gelangen.
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Errare_humanum_est
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Georgisch
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Antwort #2 - 23.11.2020 um 15:38:47
 
Herzlichen Dank.

Es geht hier tatsächlich um eine erstmalige Ausstellung der AE. Deswegen wird es mit der Fiktionsbescheinigung nicht funktionieren.

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