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Verpflichtungserklärungen (§ 68 AufenthG)Und &31 Aufenth G (Gelesen: 1.514 mal)
simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.11.2020 um 02:24:59
 
Gluten morgen zusammen
ist der Verpflichtungserklärungen (§ 68 AufenthG) geeignet zur Lebensunterhalt Sicherung einer Ausländer der ein Aufenthaltserlaubnis nach & 31 Aufenth G Besitz ??
Vielen Dank
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.11.2020 um 08:04:29
 
Der Verpflichtungsgeber wird nur dann in Regress genommen, wenn durch dem Verpflichtungsnehmer dem Staat irgendwelche Kosten verursacht werden.

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Bayraqiano
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Antwort #2 - 15.11.2020 um 09:53:09
 
Eine Verpflichtungserklärung ist zur Gewähr der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich auch bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen, die auf längerfristige oder Daueraufenthalte ausgerichtet sind (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 - Rn. 31). Daher kann sie auch für eine AE nach § 31 AufenthG abgegeben werden.

Über die Risiken, eventuell in beträchtlicher Höhe in Regress genommen zu werden, muss wohl nicht gesprochen werden.
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simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.11.2020 um 11:02:24
 
ist die Verplichtungserklärung dann geeignet zur LU auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach & 31 Aufenth G????
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Mick
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Antwort #4 - 15.11.2020 um 11:50:51
 
Saxonicus schrieb am 15.11.2020 um 08:04:29:
Der Verpflichtungsgeber wird nur dann in Regress genommen, wenn durch dem Verpflichtungsnehmer dem Staat irgendwelche Kosten verursacht werden.

Danach ist nicht gefragt worden.

simo schrieb am 15.11.2020 um 11:02:24:
st die Verplichtungserklärung dann geeignet zur LU auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach & 31 Aufenth G???? 

Zitat:
Daher kann sie auch für eine AE nach § 31 AufenthG abgegeben werden.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.11.2020 um 13:21:27
 
Ergänzend sei dazu gesagt, dass eine VE für sich alleine noch keine Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d AufenthG darstellt, da nebenbei auch ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen muss. Erst die Kombination aus einer VE eines entsprechend solventen Bürgen und einer ausreichenden Krankenversicherung stellt den Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sicher und ermöglicht auch eine weitere Verlängerung einer AE § 31 AufenthG.
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