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Erlöschen der NE nach 6 Monaten (Gelesen: 2.063 mal)
Themen Beschreibung: Wie kann man die Frist verlängern?
Mike65
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13.11.2020 um 23:57:00
 
Eine Bekannte (Marokkanerin mit deutschem Ehemann) hat  eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Vor 4 Monaten ist sie berufsbedingt in ihr Heimatland gereist. Wegen der Covid-Epidemie lassen die marokkanischen Behörden sie jetzt jedoch nicht mehr ausreisen. Leider ist im Moment nicht absehbar, wann der Ausnahmezustand aufgehoben wird. Sie befürchtet nun, nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt die NE zu verlieren. Daher meine Fragen:
1. Gibt es eine Möglichkeit, die Frist zu verlängern? Wenn ja, wie und wo (Botschaft, Ausländeramt)?
2. Falls keine Verlängerung möglich ist, bedeutet dies, dass sie dann nicht mehr nach D einreisen darf, oder gibt es hier eine Sonderregelung, die die Neubeantragung am deutschen Wohnort ermöglicht?

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Antwort #1 - 14.11.2020 um 00:56:51
 
Mike65 schrieb am 13.11.2020 um 23:57:00:
1. Gibt es eine Möglichkeit, die Frist zu verlängern? Wenn ja, wie und wo (Botschaft, Ausländeramt)?

Ja, die Ausländerbehörde.

Zitat:
§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
     7.      wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Schriftliche formlose Vollmacht an den Ehemann, er geht zur ABH und beantragt die Verlängerung dieser Frist.
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Antwort #2 - 14.11.2020 um 13:51:15
 
Warum nicht eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG? Die eheliche Lebensgemeinschaft scheint ja weiter zu bestehen und sie ist auch nicht durch die behördliche Ausreisesperre beendet worden.
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Antwort #3 - 14.11.2020 um 22:36:00
 
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.

Verstehe das Problem jetzt nicht.

Gruß

S.B. Smiley
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Antwort #4 - 14.11.2020 um 23:34:52
 
Wenn es denn überhaupt ein Problem gibt, dann beim Einchecken am Flughafen im Ausland, falls das Überschreiten der Sechsmonatsfrist bemerkt wird.

Das ist das einzige Kriterium, was überhaupt am ausländischen Flughafen geprüft werden kann.

Alle Ausnahmen, alle längeren Fristen, das Fortbestehen einer Ehe, einer ehelichen Lebensgemeinschaft, fehlende Ausweisungsinteressen, gesicherter Lebensunterhalt - alles beim Check In nicht prüfbar.
[Ich habe einfach mal alles aufgezählt, was so auf das (Nicht-)Erlöschen Einfluss haben kann, auch im Fall des TS irrelevante Dinge]


Dafür ist dann eine Bescheinigung der ABH sinnvoll, die - auf welcher denkbaren Grundlage auch immer - das Fortbestehen des AT bescheinigt und die vorgelegt werden kann.

Die am wenigsten zu diskutierende Grundlage ist die fehlende Rückreisemöglichkeit, für die die von mir oben genannte Verlängerung bescheinigt gewährt werden kann bzw. sollte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.11.2020 um 00:11:56
 
Für den Check-In spielt die Rechtsgrundlage der Bescheinigung sicherlich keine Rolle. Das dürfte unstreitig sein.

Diese Bescheinigung wird aber von der ABH ausgestellt und die hat sich m.E. schon für die Rechts- und Sachlage zu interessieren. Denn eine Fristverlängerung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die spezielleren Voraussetzungen - in diesem Fall § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG - nicht in Frage kommt. Eine Fristverlängerung für eine Frist, die überhaupt keine Anwendung findet wäre sinnlos.
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Mike65
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Antwort #6 - 17.11.2020 um 21:04:51
 
strongbuy schrieb am 14.11.2020 um 22:36:00:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.


Danke schon mal für den Hinweis. Noch ist ja nichts angebrannt. Die Befürchtung der Ehefrau ist, bei einem ungeplant längeren Aufenthalt bei der Wiedereinreise Probleme zu bekommen, wenn im Computer das letzte Ausreisedatum erscheint und dieses mehr als 6 Monate zurückliegt. Ich weiß nicht, inwieweit der Grenzbeamte auf weitere Informationen wie den in D lebenden Ehegatten Zugriff hat, zumal die Wiedereinreise in den Schengenraum wahrscheinlich über ein Drittland (Frankreich) erfolgen wird. Der Ehemann hat auf Nachfrage von der AB die - wohl falsche - Auskunft bekommen, dass die Bescheinigung über das Weiterbestehen der NE vor Ausreise hätte eingeholt werden müssen. Ich werde ihm raten es noch einmal mit Hinweis auf den obigen § zu versuchen.
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