Wenn es denn überhaupt ein Problem gibt, dann beim Einchecken am Flughafen im Ausland, falls das Überschreiten der Sechsmonatsfrist bemerkt wird.
Das ist das einzige Kriterium, was überhaupt am ausländischen Flughafen geprüft werden kann.
Alle Ausnahmen, alle längeren Fristen, das Fortbestehen einer Ehe, einer ehelichen Lebensgemeinschaft, fehlende Ausweisungsinteressen, gesicherter Lebensunterhalt - alles beim Check In nicht prüfbar.
[Ich habe einfach mal alles aufgezählt, was so auf das (Nicht-)Erlöschen Einfluss haben kann, auch im Fall des TS irrelevante Dinge] Dafür ist dann eine Bescheinigung der
ABH sinnvoll, die - auf welcher denkbaren Grundlage auch immer - das Fortbestehen des
AT bescheinigt und die vorgelegt werden kann.
Die am wenigsten zu diskutierende Grundlage ist die fehlende Rückreisemöglichkeit, für die die von mir oben genannte Verlängerung bescheinigt gewährt werden kann bzw. sollte.