Ani schrieb am 12.11.2020 um 23:20:58:Mein Ehemann ist mit familienzusammenführung Visum gekommen nach Deutschland.
Hat er denn inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis? Wenn er die
AE noch nicht hat, wäre die Ablehnung nachvollziehbar.
Wenn man sich deine Beiträge anschaut, gab es ja ein Hin und Her zwischen "
Er möchte gerne wieder nach Afghanistan zurück,da wir uns getrennt haben", der Frage, wie lange er bis zur Niederlassungserlaubnis braucht (und ob man dafür gearbeitet haben muss), über "
Ehe gescheitert" ("
... muss ich dafür 1 Jahr trennungsjahr abwarten") bis zu "
Ich möchte mit ihm zusammen bleiben und eine Ehe führen ... alles wieder gut". Das ganze zwischen dem 2. und dem 26. Oktober 2020, wobei die
ABH vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis schon über das Scheitern der Ehe informiert wurde.
Wenn die
ABH wegen des Hin und Her (und zusätzlich den Problemen durch Corona) noch keine
AE erteilt haben sollte, könnte dein Mann evtl. einen Anspruch auf die notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe haben. Voraussetzung: Er ist bedürftig und du bist nachweislich nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Ani schrieb am 12.11.2020 um 23:20:58:Er hat jetzt kein Geld bekommen vom Jobcenter.
Hat er Anspruch auf Leistungen ?
Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des ehelichen Zusammenlebens mit dir hat, dann ist wichtig: Nicht "er" hat Anspruch auf Leistungen, sondern nur
ihr hättet Anspruch. Ihr beide habt einen Anspruch auf Leistungen, wenn ihr beide zusammengenommen bedürftig seid.