Emanuelsson schrieb am 21.04.2021 um 17:27:41:Ok vielen Dank für die Information, vielleicht frage ich zu viel weil ich Angst habe.
Hallo,
ja, scheint so. Deine Angst ist aber unbegründet.
Zitat:Und die Deutsche Staatsangehörigkeit kann ich ab wann wieder beantragen, da dieser Antrag verfällt da ich die Adresse ändere? Ich bin seit mitte 2017 in Deutschland und hatte eine drei Jahres Aufenthalterlaubniss, jetzt Niederlassung seit 2020.
Dein Einbürgerungsantrag (vermutlich Antrag nach §9 StAG) verfällt nicht wegen der Adressänderung, sondern kann unter Umständen deshalb nicht mehr zum Erfolg führen, weil Ihr Euch dann getrennt habt und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
Das
könnte letztendlich dazu führen, dass Du nicht mehr nach §9
StAG eingebürgert werden kannst.
Denn die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung grundsätzlich noch bestehen. Sie besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, ein Getrenntleben allein schließt die Einbürgerung nach §9
StAG zwar nicht grundsätzlich aus, allerdings kann die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung nach Ermessen ablehnen (->Verwaltungsvorschriften zum StAG).
Sollte das der Fall sein, kannst Du die Einbürgerung nach
§10 StAG beantragen, dann wäre dann üblicherweise nach einem Aufenthalt von 8 Jahren, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch nach 6 oder 7 Jahren möglich. Also in Deinem Fall frühestens 2023, spätestens 2025.
Gruß