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Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren bei deutschem Kind - Eltern getrennt (Gelesen: 1.601 mal)
mirimi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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02.11.2020 um 20:26:14
 
Hallo zusammen,

ich habe Fragen zum Aufenthaltstitel des Vaters meines Kindes. Ich bin Deutsche und unser Kind auch. Der Vater ist Ausländer (nicht EU). Unser Kind ist 3 Jahre alt und wir sind seit zwei Jahren getrennt.

Erst einmal die Fakten.

Unser Kind ist im August 2017 geboren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater unseres Kindes ein Duldung.
Im Dezember 2017 hat er eine AE für drei Jahre bekommen (nach §28, Abs. 1 Nr. 3). Die AE war mit der Auflage verbunden einen Integrationskurs zu absolvieren.
Diesen hat er erfolgreich (B1 und Leben in Deutschland) abgeschlossen.
Ende Mai 2018 hat er angefangen zu arbeiten. Er ist weiterhin unbefristet beim selben Arbeitgeber angestellt.
Wir haben uns Ende August 2018 getrennt.
Seit Januar 2019 lebt er in seiner eigenen Wohnung.
Unser Kind lebt bei mir. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und es besteht regelmäßiger Umgang mit unserem Kind.
Sein nationaler Reisepass hat eine Gültigkeit bis Juli 2022.
Er hat 2017 einen Strafbefehl zu 60 Tagessätzen wegen unerlaubter Einreise/Aufenhtalt erhalten. Die Strafe hat er bezahlt.
Weitere Strafen liegen nicht vor.

Nun steht die Verlängerung der AE in Berlin, wo wir alle leben, an.

Kann er bereits eine Niederlassungserlaubnis erhalten oder muss er erst 60 Monate in die Rentenversicherung einzahlen?
Bei der Terminbuchung muss er ja bereits angeben, ob er eine befristete AE oder eine NE beantragen möchte.
Aus der Seite des Landesamts für Einwanderung werde ich nicht so recht schlau.

Wenn er noch keine NE erhalten kann, für wie viele Jahre kann die AE erteilt werden? Geht das über die Gültigkeitsdauer des Passes hinaus?

Ich werde ihn zum Termin begleiten, um den Umgang mit unserem Kind zu bestätigen.
Alternativ könnte erl ein Schreiben vom Jugendamt vorlegen.
Es erscheint mir sinnvoller und einfacher, wenn wir gemeinsam vorsprechen.
Müssen wir unser Kind auch mitnehmen oder reicht es seinen Pass und die Geburtsurkunde mitzubringen? Bei der Erstausstellung war unser Kind dabei.
Jetzt stellte ich es mir etwas herausfordernd vor mit einem dreijährigen Kind in den Zeiten der Pandemie einen solchen Termin wahrzunehmen.

Danke für Eure Hilfe.

Viele Grüße
mirimi
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren bei deutschem Kind - Eltern getrennt
Antwort #1 - 02.11.2020 um 20:57:33
 
Rechtsgrundlage für eine Niederlassungserlaubnis wäre § 28 Abs. 2  Satz 1 AufenthG. Diese besagt:

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Vorliegend müssten keine Rentenbeiträge in irgendeiner Höhe nachgewiesen werden. Allerdings gibt es ein anderes Problem: Die Straftat, welche mit 60 Tagessätzen geahndet wurde, stellt m.E. ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Daran könnte die Erteilung letztendlich scheitern. Wie lange dies ihm vorgehalten werden kann, ist strittig (Stichwort: "Verbrauch des Ausweisungsinteresses"). Jedenfalls für eine Niederlassungserlaubnis nach insgesamt fünf Jahren (§ 9 Abs. 2) würde sie keine Rolle mehr spielen. Für diese Niederlassungserlaubnis müssten aber tatsächlich unter anderem 60 Monatsbeiträge zur RV nachgewiesen werden.

Eine Verlängerung wäre bei weiterhin bestehendem Kontakt jedoch weiterhin möglich, dass sie nicht über die Gültigkeit des Passes hinaus nicht gewährt wird, ist nicht zwingend. Erfahrungsgemäß erteilt die Berliner ABH für einen längeren Zeitraum damit die "Kunden" nicht so oft kommen. Das Kind muss nicht mit, es muss nur nachgewiesen werden, dass weiterhin Umgang besteht.
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« Zuletzt geändert: 02.11.2020 um 21:10:11 von N/V »  
 
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mirimi
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Antwort #2 - 02.11.2020 um 21:59:45
 
Danke für deine Antworten.

Wenn die 60 Monatsbetiträge in der Rentenversicherung nicht erfordertlich sind, erschließt sich mir nicht so ganz, warum der Rentenverlauf auf der Seite der ABH bei den erforderlichen Unterlagen angegeben ist.

Du schreibst, dass die Erteilung der NE an der Strafe scheitern könnte. Das klingt für mich so, als ob das nicht zwingend der Fall ist und die Entscheidung auch zugunsten meines Expartners ausfallen könnte.

Wenn er einen Termin zur Erteilung einer NE macht und diese dann nicht bewilligt wird, kann er dann sein Anliegen auf die Erteilung einer AE ändern und verliert im Zweifel nur die Gebühr?
Was ist die maximal mögliche Länge einer AE, die er dann beantragen sollte? Und warum würde das Ausweisungsintersse nicht die Erteilung der AE negativ beinflussen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.11.2020 um 22:25:09
 
Der Rentenversicherungsverlauf könnte auch dazu dienen, die Erwebshistorie nachvollziehbarer zu machen. Dies ist ja auch hilfreich, weil auch für die NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG der Lebensunterhalt auf langfristige Sicht gesichert sein muss. Ob dessen Vorlage jetzt zwingend ist, lasse ich aber dahingestellt.

Hinsichtlich des Ausweisungsinteresses ist so, dass es Auslegungssache ist, ob der unerlaubte Aufenthalt einen geringfügigen Verstoß darstellt oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass mit dem Strafbefehl eine vorsätzliche Tat festgestellt wurde und diese auch noch mit 60 Tagessätzen bestraft halte ich den Verstoß für nicht mehr geringfügig. Eine Vorsatztat wie der unerlaubte Aufenthalt kann nach der Rechtsprechung und Literatur, der ich mich anschließe, nicht geringfügig sein. Allerdings vertritt die Berliner ABH in ihren Verfahrenshinweisen (VAB) die Auffassung, dass ein vereinzelter Verstoß der mit einer Strafe von unter 90 Tagessätzen geahndet wurde, ein Bagatelldelikt und somit nicht unter § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG fällt. Inwieweit dies bindend für die Sachbearbeiter ist mag ist nicht zu klären, es ist jedenfalls aber plausibel, dass die Erteilung der NE in Berlin dennoch möglich wäre.

Die Verlängerung der AE wäre trotz Ausweisungsinteresse unproblematisch, da § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Ermessenentscheidung zulässt und angesichts Art. 6 I GG das Ermessen bei deutschen Kindern regelmäßig positiv ausgeübt werden müsste.
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Antwort #4 - 02.11.2020 um 22:34:00
 
Danke für deine Ausführungen.

Ich werde ihm diese Info mitgeben und dann kann er ja entscheiden, ob er einen Termin für die Beantragung der NE macht.

Wobei ich davon ausgehe, dass er das versuchen möchte.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 03.11.2020 um 07:55:44
 
Eine Sache möchte ich noch einmal nachhaken wegen der Rentenbeiträge.

In Paragraph 28 Absatz 2 steht:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

In Satz 3 von Paragraph 9 Absatz 2 steht:
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

Warum ist das dann für getrennt lebende Eltern deutscher Kinder nicht erforderlich?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.11.2020 um 10:00:09
 
mirimi schrieb am 03.11.2020 um 07:55:44:
In Satz 3 von Paragraph 9 Absatz 2 steht:

Das ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auf die Voraussetzungen des Satz 1 wird in § 28 Abs. 2 nicht verwiesen.
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mirimi
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Antwort #7 - 03.11.2020 um 10:18:35
 
Danke für die Richtigstellung!
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