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Heiratsvisum (Gelesen: 1.546 mal)
marie_
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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02.11.2020 um 17:43:53
 
Hallo liebes Forum
coronabedingt musste unser Standesamttermin verschoben werden und wir mussten komplett wieder neue Unterlagen (Ehefähigkeitszeugnis usw) beantragen. Anfang Oktober hatte mein Verlobter jetzt endlich ein Termin bei der Botschaft und die zuständige Ausländerbehörde hat mich auch vor ein paar Tagen kontaktiert. Da mein Einkommen zur Lebenssicherung nicht ausreichen wird, wird meine Mutter die notwendige Verpflichtungserklärung übernehmen. Ich dachte eigentlich, diese wäre nur notwendig ab der Einreise bis zum Tag der Eheschließung. (Ich bin deutsche Staatsangehörige)
Jetzt steht in dieser allerdings betr. der Dauer der Verpflichtungserklärung:

„Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise oder bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und schließt auch Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts ein.
Die Verpflichtung endet vor Ablauf von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.“

Das verstehe ich nicht so ganz. Besteht die jetzt für 5 Jahre, wenn meine Mutter die unterschreibt?

Schon jetzt Danke für Eure Antworten.




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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.11.2020 um 18:24:41
 
Die Verpflichtungserklärung erlischt, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Ursprünglicher Aufenthaltszweck ist vorliegend die Eheschließung, welche nicht gesetzlich explizit geregelt ist und daher unter § 7 Abs. 1 Satz 3 (sonstiger Aufenthaltszweck) unterfällt.

Nach der Eheschließung wird ein anderer Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft  mit einem deutschen Staatsangehörigen ausgestellt. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck wird mithin durch einen anderen ersetzt und die Verpflichtungserklärung wäre somit erloschen.

Eine andere Wertung, nämlich Eheschließung und eheliche LG zu einem Aufenthaltszweck zu verbinden wäre schon deshalb unschlüssig, weil die VE dann von Anfang an entbehrlich wäre, da der Lebensunterhalt bei Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht notwendig ist.
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marie_
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.11.2020 um 19:03:19
 
Vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich hatte mir nur gedacht, das es dann kein anderer Aufenthaltstitel wird, da ja auch das Heiratsvisum auf „Familienzusammenführung“ hinausläuft.
Aber jetzt ist es mir klar. Es muss dann also nicht explizit erwähnt werden, das die Verpflichtungserklärung nur bis zum Tag der Eheschließung gilt.
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uwe1122
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Antwort #3 - 02.11.2020 um 19:13:48
 
marie_ schrieb am 02.11.2020 um 19:03:19:
Vielen lieben Dank für die Antwort.

Aber jetzt ist es mir klar. Es muss dann also nicht explizit erwähnt werden, das die Verpflichtungserklärung nur bis zum Tag der Eheschließung gilt.


So sieht es aus.



Die VE gilt bis zur Heirat,das Visum ist dann hinfällig und er erhält einen AT.
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Antwort #4 - 02.11.2020 um 20:28:26
 
uwe1122 schrieb am 02.11.2020 um 19:13:48:
So sieht es aus.

Die VE gilt bis zur Heirat,das Visum ist dann hinfällig und er erhält einen AT.

Tut es nicht.

Es steht klar und eindeutig auf der VE und es wurde von Bayraqiano korrekt gesagt: Die VE gilt bis zur Erteilung des neuen AT, der i.d.R. nicht am Tag der Eheschließung wirksam erteilt werden kann.

Das Visum ist auch nicht durch die Heirat "hinfällig". In § 51 (1) AufenthG steht das nicht.

Es gilt vielmehr fort und kann durch eine AE "abgelöst" werden, sofern man die auch beantragt.
Tut man das nicht und treibt das böse Spiel bis zu einer Aufenthaltsbeendigung durch die Behörde, steht der VE-Geber in der finanziellen Verantwortung, da ja kein neuer AT für den neuen Aufenthaltszweck erteilt wurde ...


Will damit nur sagen:
Umformulieren oder "das heißt"-Schlußfolgerungen sind bei Weitem nicht immer sinnvoll.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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marie_
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Antwort #5 - 03.11.2020 um 09:10:33
 
Ja klar, danke Petersburger. Es war nicht richtig formuliert, aber es ist korrekt so, ich hatte es auch so verstanden.....natürlich nicht am Tag der Eheschließung, sondern sie erlischt mit dem Tag der Erteilung eines neuen Aufenthalttitels
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uwe1122
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Antwort #6 - 03.11.2020 um 10:51:24
 
Danke für die Richtigstellung,wieder was dazu gelernt.

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