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öffentlich geförderte Wohnung, Anpassung der Wohnungsgröße? (Gelesen: 3.812 mal)
simio
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i4a rocks!


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01.11.2020 um 09:47:03
 
Liebe Forumsmitglieder,

es geht um folgendes: Ich habe mich beim Wohnungsamt  für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) registriert u. wurde in Dringlichkeitsstufe 3 eingeordnet.
Um auf die höchste Dringlichkeitsstufe, also 1, zu kommen, muss meine Familie 3 Jahre warten.

Wir sind ein 5-Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder). Laut Bescheid d. Wohnungsamtes wurde die Wohnungsgröße max. 99 qm für uns festgesetzt.

In meinem Stadtteil werden gerade Neubauwohnungen gebaut, die auch öffentlich gefördert sind. Das Problem: Die für uns passende 4-Zimmerwohnung in diesem Neubauprojekt beträgt genau 102,09 qm. Jedoch wurden mir vom Amt für Wohnungwesen nur max. 99 qm bewilligt.

Frage: Kann mir diese Wohnung 102,09qm verweigert werden, da uns nur lt. Bescheid  99qm zustehen? Als der Bescheid vor ein paar Jahren beschlossen wurde, war ein Kind noch ein Baby (6 Monate alt) meine anderen Kinder 11 Jahre und 8 Jahre.

Gibt es eine Möglichkeit, diese 99qm zu erhöhen, weil meine Kinder älter geworden sind und mehr Platz benötigen? Gibt es da ein bestimmtes Gesetz in Hessen oder Frankfurt am Main (bundesweit)? Ausnahmen?

Ich warte schon seit mehreren Jahren auf eine größere Wohnung, da 5 Personen  auf 67 qm leben und ein fast 4jähriges Kind mit im Schlafzimmer schlafen muss. Meine zwei anderen Kinder 11 u, 14 Jahre) teilen sich ein Kinderzimmer (8 qm).
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 02.11.2020 um 11:17:13
 
Es wird Dir nichts anderes übrig bleiben als Kontakt mit dem Wohnungsamt aufzunehmen und zu fragen, ob so eine geringe Abweichung erlaubt wird. Vielleicht kann ja auch der Bescheid aktuallisiert werden (möglicherweise gelten heute andere m²). Wenn Du "nur" Stufe 3 hast kann es aber sein, dass andere Familien vorrang haben, diese Wohnungen anmieten zu dürfen.
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simio
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 02.11.2020 um 12:19:18
 
Danke. Ich werde in diesem Monat auf die höchste Dringlichkeitsstufe 1 kommen. Ich habe das Wohnungsamt bereits wegen dieser Sache kontaktiert und gefragt ob eine Anpassung/Erhöhung der Wohnungsgröße in meinem Bescheid möglich ist, weil meine Kinder größer geworden sind.

Die Sachbearbeiterin sagte, das es nicht möglich ist. Danach habe ich nach Ausnahmen erkundigt. Dazu sagt Sie mir, das es nur möglich ist, wenn die Wohn-/Heizfläche? in der neuen Wohnung abweicht...

Gibt es denn kein Gesetz in Frankfurt am Main/Hesssen etc. das solche Fälle regelt?
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lottchen
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Antwort #3 - 02.11.2020 um 13:41:01
 
simio schrieb am 02.11.2020 um 12:19:18:
Gibt es denn kein Gesetz in Frankfurt am Main/Hesssen etc. das solche Fälle regelt?


Solltest Du das nicht die Bearbeiterin vom Wohnungsamt fragen?

Liegt denn dem Bescheid eine Berechnung bei? Stehen da drinnen keine Gesetze und Paragrafen, Vorschriften usw. auf die er sich bezieht? Irgendwie muss die Behörde ja auf das gekommen sein, was im Bescheid steht. 
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Saxonicus
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Antwort #4 - 02.11.2020 um 14:29:53
 
Schwer vorstellbar, dass die Wohnungsvergabe an lächerlichen 3 m² scheitern sollte?
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simio
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Antwort #5 - 02.11.2020 um 21:30:04
 
Saxonicus schrieb am 02.11.2020 um 14:29:53:
Schwer vorstellbar, dass die Wohnungsvergabe an lächerlichen 3 m² scheitern sollte?


Ich hoffe auch nicht, das die Wohnungsvergabe an mickrigen 3qm scheitern sollte. Jedoch hat mir die Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt, das sie normalerweise keine Ausnahmen machen, außer die Wohnfläche und Heizungsfläche weichen ab...

Die Behörden haben doch alle ihre strengen Vorgaben in Deutschland Lippen versiegelt. Das fängt doch schon beim Bafög an, wenn die Eltern paar Euros über der Einkommensgrenze verdienen, dann gibt es halt kein Bafög von der Behörde. weinend Zunge
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.11.2020 um 08:45:02
 
Wir vermieten mehrere Sozialwohnungen. Meines Wissens gibt es da einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Wohnungsgröße.

Wohnungs- und Heizfläche weichen voneinander ab, wenn man zum Beispiel einen Balkon hat.

Jedenfalls bleibt da nichts anderes übrig, als das Gespräch zu suchen oder zu verzichten.
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 25.11.2020 um 00:13:46
 
WBS ist idR Landesrecht, demnach für 5 Personen nur 96 m2
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000017408

zur Berechnung (Balkon etc)
siehe https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/
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