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Das Leben zwischen Deutschland und Indien teilen (Gelesen: 2.015 mal)
Anistar
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24.10.2020 um 21:49:24
 
Hallo liebe Community,

ich komme aus Indien und wohne seit 2015 in Deutschland. Ich bin Einzelkind und meine Eltern wohnen noch in Indien und sind ziemlich alt:
Mein Vater ist 80, meine Mutter 73.
Sie haben derzeit einige gesundheitliche Probleme, daher ist es notwendig, dass ich nach Indien zurückgehe.
Ich möchte aber meinen Wohnsitz in Deutschland lassen und auch bleibt hier alles wie es ist (Wohnung usw.). Der Plan wäre, dass ich 5 Monate in Indien
bin und 7 Monate in Deutschland.
Ich muss noch meinen jetzigen Arbeitgeber fragen, ob das möglich ist. Wegen Corona arbeite ich ausschließlich von zu Hause aus.
Daher anstatt zu Hause könnte ich einfach von Indien aus arbeiten (Meine Eltern wohnen in Delhi und ich habe WLAN und alles dort).

Meine Frage: Gibt es andere hier im Forum, die auch so was gemacht haben oder derzeit machen?
Welche Herausforderungen könnte geben? Oder ist das überhaupt möglich?

Wenn mein Arbeitgeber zusagt und ich ein paar Monate im Jahr von Indien aus arbeite aber weiterhin von ihm mein Gehalt bekomme, bin ich weiterhin
sozialversichert? Die Beträge werden natürlich abgezogen.

Ich habe derzeit einen permanenten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis).

Vielen Dank für eure Antworten
Anistar
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Antwort #1 - 25.10.2020 um 07:12:46
 
Das ist ein Modell, das von vielen genutzt wird.

Bei exakter Einhaltung der von Dir genannten Bedingungen sehe ich da auch keinerlei Probleme oder Fallstricke.

Das Einzige:
Wenn Du die fünf Monate ununterbrochen in Indien sein willst, dann kann das zum Spiel mit der einzigen "harten" Bedingung werden aus den oben genannten: Lass in Gedanken mal kurz vor der geplanten Ausreise etwas passieren, was Dich zum Bleiben für zusätzliche zwei Monate zwingt ...

§ 51 Abs. 1 Nr. 7 nennt eine Sechsmonatsfrist, die zwar verlängert werden kann - aber daran muss man erstmal rechtzeitig denken, wenn so etwas passiert ist.


Schau Dir in diesem Zusammenhang auch mal Abs. 2 des genannten Paragraphen an. Möglicherweise musst Du ja gar nicht nachdenken, weil von einer der dort genannten Varianten alle Bedingungen erfüllt sind  Zwinkernd
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Antwort #2 - 25.10.2020 um 10:47:08
 
Im Wesentlichen stimme ich dem zu, möchte aber anmerken, dass in solchen Konstellationen je nach Verlauf auch ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG in Frage kommen könnte, wenn sich nachträglich etwas an der Pflegebedürftigkeit ändern würde, sodass eine Ausreise zu einem Dauerpflegefall problematisch werden würde (s. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 1 B 135/88 – Rn. 8, juris). In solchen Konstellationen würde auch eine Einreise binnen der Sechsmonatsfrist nichts daran ändern.

Ich rate daher zur Beantragung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a ff. AufenthG). Hier gelten wesentlich längere Fristen und die Frage nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG würde sich auch nicht mehr stellen. Dieser AT kann gleichzeitig mit der Niederlassungserlaubnis bestehen und zudem würde bei dir als ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte die Frist für eine Einreise jeweils zwei Jahre betragen.

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Petersburger
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Antwort #3 - 25.10.2020 um 14:56:13
 
Zitat:
Dieser AT kann gleichzeitig mit der Niederlassungserlaubnis bestehen und zudem würde bei dir als ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte die Frist für eine Einreise jeweils zwei Jahre betragen.

Wobei auch das ein Sachverhalt ist, der in der Praxis problematisch werden kann.

Fluggesellschaften kennen in der Regel nur die Sechsmonatsfrist und verweigern dann auch schon mal die Beförderung.
Eine dahingehende individuelle Bescheinigung der ABH, dass das Zitierte konkret in Deinem Fall zutrifft, kann da hilfreich sein.
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Antwort #4 - 25.10.2020 um 16:33:53
 
Vielen Dank an euch beiden für eure Antworten. Da ich bereits 5 Jahre in DE lebe, ist das eine sehr gute Idee mit dem Daueraufenthalt-EU. Danke hierfür, meine Aufmerksamkeit in dieser Richtung zu lenken und die Vorteile davon zu sagen.

Als nächstes werde ich einen Termin mit der Ausländerbehörde in Frankfurt machen, damit ich näheres erfahren kann, auch zu der Beantragung dieses Titels.

Aber schon mal gut zu wissen, dass viele dieses Modell nutzen Smiley
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Antwort #5 - 25.10.2020 um 18:33:32
 
Damit das Wort "viele" nicht missverstanden wird:

Es ist nicht Alltag. Aber allein ich bekomme im Jahr ein knappes Dutzend solcher Fälle in irgendeiner Form zur Kenntnis, dass ich mich nicht mehr darüber wundere.

Und da es für solche Ausländer i.d.R. keinen Grund gibt, "mir zur Kenntnis zu kommen", ist wohl die Annahme zulässig, dass ich nicht den Großteil solcher Fälle in meiner Umgebung zu sehen bekomme.

M.a.W. "viel" ist so viel, dass man das nicht für einen seltenen Einzelfall halten kann.
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Antwort #6 - 27.10.2020 um 09:28:27
 
Petersburger schrieb am 25.10.2020 um 14:56:13:
Eine dahingehende individuelle Bescheinigung der ABH, dass das Zitierte konkret in Deinem Fall zutrifft, kann da hilfreich sein.

Wobei der Aufenthaltstitel mit der Anmerkung versehen werden muss, dass der Besitzer ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte ist (Art. 17 Abs. 2 RL 2009/50/EG). Der Anspruch ergibt sich mangels nationaler Umsetzung direkt aus der Richtlinie, die insoweit "self-exectung" ist. Darauf sollte geachtet werden.
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Antwort #7 - 27.10.2020 um 16:12:38
 
Auch wenn das möglicherweise akademisch oder übervorsichtig klingt:

Zitat:
Wobei der Aufenthaltstitel mit der Anmerkung versehen werden muss, dass der Besitzer ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte ist (Art. 17 Abs. 2 RL 2009/50/EG).

Falls die Fluggesellschaft jemanden mit Sachkenntnis fragen kann (DVB der BPOL an der AV oder jemanden aus der Konsularabteilung/Visastelle der AV), dann kann das helfen.

Setzt aber schon wieder voraus, dass ein solcher erreichbar ist und er auch wirklich in genau dieser Frage Sachkenntnis hat.

Eine individuelle Bescheinigung der ABH kommt ohne diese Voraussetzungen aus und ich würde sie bevorzugen, wäre ich Betroffener.
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Antwort #8 - 27.10.2020 um 16:31:39
 
Petersburger schrieb am 27.10.2020 um 16:12:38:
Auch wenn das möglicherweise akademisch oder übervorsichtig klingt:


Ich mag akademische Aussagen.  Zwinkernd

Nur ist das, was dir vorschwebt ein feststellender Verwaltungsakt, für den es keine konkrete Rechtsgrundlage gibt. Daher würde ich - wenn ich MA einer ABH wäre - so etwas nicht ausstellen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt es schließlich, etwa im Gegensatz zu § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, ausdrücklich nicht.

Ein Hinweis auf die Rechtslage würde sich hingegen auf ein reines Reproduzieren des Textes im AufenthG beschränken. Alleine dieser Schriftsatz mag ja vielleicht überzeugen, mehr darf er aber nicht enthalten. Eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den Gesetzestext wäre dann wieder ein feststellender VA.
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