Auf Deutsch
Hallo, ich brauche Ihre Meinung zu einem Problem, das einen Freund von mir betrifft.
Er ist ein Drittstaatsangehöriger, der am 1. Oktober 2017 ein polnisches Mädchen geheiratet hat. Zu der Zeit lebten sie in Deutschland, aber die Ehe fand in Dänemark statt.
Sie haben die Ehe im Oktober 2017 sofort in Deutschland registriert, aber die
ABH hat fast ein Jahr gebraucht, um ihm eine EU-Karte auszustellen (ausgestellt im August 2018, gültig bis 2023).
In Anbetracht der folgenden Daten hat das polnische Mädchen am 15. Oktober 2020 ein Scheidungsverfahren eingeleitet, und jetzt stelle ich meine Frage.
1) Nach der EU-Rechtsprechung hat der Drittstaatsangehörige ein unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden hat, mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Zählen sie also ab dem Tag ihrer Heirat (1. Oktober 2017), um 3 Jahre zu erreichen? Oder zählt es nur ab dem Zeitpunkt, an dem ihm die EU-Aufenthaltskarte ausgestellt wurde
2) Wenn es ihm gelingt, ein unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, behält er dann die EU-Karte oder muss er jetzt ein Aufenthaltsstitel haben?
3) Wird er weiterhin in der Lage sein, den ständigen Wohnsitz zu erhalten, der normalerweise nach 5 Jahren EU-Karte gewährt wird?
N / B; Beide arbeiten, um das Recht auf "Bewegungsfreiheit" zu erfüllen.