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Ab wann unbefristeter Aufenthaltstitel? (Deutscher Staatsbürger und Türkei) (Gelesen: 1.219 mal)
bakingc44
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.10.2020 um 21:16:45
 
Guten Abend zusammen,

ich bin deutscher Staatsbürger und habe meine Frau vor 2,5 Jahren in der Türkei geheiratet. Wir haben die Heirat hier beim Standesamt anerkennen lassen. Im Dezember 2018 ist Sie nach Deutschland gekommen und hat für drei Jahre einen befristeten Aufenthaltstitel bekommen.

Bei der Arbeitssuche gibt es immer wieder Probleme mit der Befristung und wir haben auch Schwierigkeiten eine Immobilie zu erwerben.

Welche Möglichkeiten haben wir bzw. welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen um einen unbefristeten  Aufenthaltstitel zubekommen? Welche Regelungen gelten? Es wäre auch denkbar wenn der Aufenthaltstitel befristet ist für 6 Jahre oder so. 




Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen!
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.10.2020 um 21:56:30
 
Moin,

die grundsätzlichen Regelungen findest Du im §9 AufenthG (Klick mich!).
Die Privilegierung für die Ehegatten deutscher Staatsangehöriger für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (NE, "unbefristeter Aufenthaltstitel") mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Erteilung der NE nach 3 Jahren ergibt sich aus dem §28 (2) AufenthG.
Die Verwaltungsvorschriften dazu findest Du in der AVwV zum AufenthG.

Bei konkreten Fragen kannst Du hier natürlich nachfragen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 22.10.2020 um 08:17:43
 
bakingc44 schrieb am 21.10.2020 um 21:16:45:
Im Dezember 2018 ist Sie nach Deutschland gekommen und hat für drei Jahre einen befristeten Aufenthaltstitel bekommen. 


Also dann frühestens im Dezember 2021, wenn sie alle anderen Bedingungen erfüllt (Deutsch B1, genug Verdienst, usw)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 22.10.2020 um 17:41:50
 
deerhunter schrieb am 22.10.2020 um 08:17:43:
genug Verdienst


Die Sicherung des Lebensunterhalts muss aber nicht durch den Ausländer selbst für sich gewährleistet werden, sondern kann auch durch den Ehegatten oder die Bedarfsgemeinschaft zusammen (beide Ehepartner zusammen) erfolgen.
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