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Auslandsreise mit der Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 3.696 mal)
Onur81
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.10.2020 um 21:26:46
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

uns wurden im Februar des Jahres 2021 einen Termin von der Ausländerbehörde für die Beantragung des Aufenthaltstitels meiner neugeborenen Tochter gegeben, da sie bis dahin ausgebucht sind. Stattdessen werde ich nächste Woche eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt werden.

Falls es klappen würde, möchten wir am Anfang des Märzes des nächsten Jahres ins Ausland fahren und ich glaube nicht, dass der Aufenthaltstitel bis dahin vorhanden wird.

Aus diesem Grund möchte ich erfahren, ob es möglich wäre, mit der Fiktionsbesheinigung ins Ausland hin und zurück zu fahren.

Mit freundlichen Grüßen
Onur
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.10.2020 um 21:53:31
 
Hallo ,

schau mal https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1562690986/0 da rein,das wird Dir evtl.weiterhefen.

Gruß

Uwe
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.10.2020 um 17:11:47
 
Onur81 schrieb am 16.10.2020 um 21:26:46:
Aus diesem Grund möchte ich erfahren, ob es möglich wäre, mit der Fiktionsbesheinigung ins Ausland hin und zurück zu fahren.


Die Fiktionsbescheinigung ist nur mit dem alten AT für Reisen was wert.
Neugeborene haben keinen alten AT mit dem diese Aus- und Einreisen könnten.
Als Lösung bleibt nur ein (vorläufiger) AT als Klebetikett.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Onur81
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #3 - 19.10.2020 um 21:43:26
 
Danke für die Antworten. Sehr hilfreich.

erne schrieb am 17.10.2020 um 17:11:47:
Als Lösung bleibt nur ein (vorläufiger) AT als Klebetikett.


Ich werde beim Termin im Februar diese Option nachfordern.
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Onur81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #4 - 12.02.2021 um 14:46:32
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Türkischer Staatbürger und wohne und arbeite seit gut 4 Jahren in Deutschland. Seit ca. 2 Jahren besitze ich eine Niederlassungserlaubnis.

am nächsten Montag haben wir bei der Ausländerbehörde einen Termin für die Erteilung des Aufenthaltstitels meiner neu geborenen Tochter (vor 5 Monaten) und ich möchte herausfinden, ob sie Art. 13 ARB 1/80 in Anspruch nehmen dürfte, bzw. eine niedrige Gebühr zahlen dürfte.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Kommentare.

https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.02.2021 um 18:17:01
 
Der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 ist eröffnet mit der Folge, dass sich die Gebühren nach § 52a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AufenthV (22, 80 Euro) richten. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Kind selbst ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 erworben hat.
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Onur81
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Antwort #6 - 13.02.2021 um 16:50:47
 
Zitat:
Der Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 ist eröffnet mit der Folge, dass sich die Gebühren nach § 52a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AufenthV (22, 80 Euro) richten. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Kind selbst ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 erworben hat.


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung aber meine Frage bleibt noch offen oder ich habe Sie nicht ganz gut nachvollzogen.

Ich bin mir stark davon sicher, dass ich selbst einen Anspuch auf die Zahlung einer niedrigen Gebühr habe aber mir ist nicht klar, ob mein Kind auch ihn hat, aus dem Grund, dass sie meine Familienangehörige ist.
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Antwort #7 - 13.02.2021 um 17:22:36
 
Onur81 schrieb am 13.02.2021 um 16:50:47:
aber mir ist nicht klar, ob mein Kind auch ihn hat, aus dem Grund, dass sie meine Familienangehörige ist. 


Ja, das Kind als Familienangehöriger hat ebenfalls ein Privileg insofern, dass für die AE nur die ermäßigten 22,80 Euro zu zahlen sind.

Das ergibt sich aus dem o.a. § 52a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AufenthV.
Dass Dein Kind als Familienangehöriger selbst auch unter das ARB 1/80 fällt, ergibt sich aus dem o.a. Art. 13 ARB 1/80.
Das ist die Essenz der Aussage Zwinkernd

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 13.02.2021 um 17:27:35
 
Onur81 schrieb am 13.02.2021 um 16:50:47:
Ich bin mir stark davon sicher, dass ich selbst einen Anspuch auf die Zahlung einer niedrigen Gebühr habe aber mir ist nicht klar, ob mein Kind auch ihn hat, aus dem Grund, dass sie meine Familienangehörige ist.


Du kommst über zwei Wege an die Gebührenermäßigung für deine Tochter:

1) Der Aufenthalt deiner Tochter selbst ist ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 und somit kann sie sich selbst auf die Priviligierung berufen, da das Assoziationsabkommen auf sie Anwendung findet.

2) Dein Aufenthalt ist zweifellos von Artikel 13 ARB 1/80 gedeckt, die regulären Kosten für eine AE für dein Kind sind eine neue Beschränkung und daher ein Eingriff in deine Rechte, der auch nicht gerechtfertigt ist (anders verhält es sich bei der Frage, ob dein Kind eine AE braucht).

Beides kommt zum gleichen Ergebnis.
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Onur81
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Antwort #9 - 16.02.2021 um 12:31:46
 
Vielen Dank für Ihre Informative Erklärungen.

Ich bezahlte, wie Sie hier mitgeteilt haben, 22,80 €.
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