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frühere Einbürgerung nach §9 (Gelesen: 1.050 mal)
michelin
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Beiträge: 4

Göttingen, Cameroon
Göttingen
Cameroon

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kamerunisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag frühere Einbürgerung nach §9
15.10.2020 um 01:14:31
 
Moin,
erst Mal Danke für diesen tollen Forum.

ich hätte eine Frage zum folgenden Sachverhalt.

bin am 25 Februar 2018 mit Nationalvisum in die BDR mit dem Zweck der Familienzusammenführung, aufgrund dessen erhielt ich 3 Jahren Aufenthalt von 19 März 2018 bis 19 März 2021. Meine Frau ist deutsche und ich aus Kamerun,wir beide arbeiten  bekommen circa knapp 3000 Netto am Ende  jedes Monates. Ich befinde mich im letzten Jahr meiner Ausbildung als Gesundheit-und Krankenpfleger und Ende September 2021 wäre ich endlich damit fertig. Also ich weiß, dass ich bereit ab 19 März 2021 den Antrag auf Einbürgerung stellen könnte, aber ich bezweifle, dass ich bis Ende September während des Verfahrens schon eine Antwort bekommen werde( nur 6 Monaten ),wenn nicht dann würde sich das Ganze noch 6 Monaten hinziehen wegen meiner Probezeit bis Ende März 2022 und mein kamerunischer Pass läuft im Mai 2022 ab.

Aus Kamerun verliere ich automatisch meine Nationalität bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit.

Jetzt meine Frage: könnte ich schon z.b im Läufe des nächsten Monates einen Antrag auf Einbürgerung stellen?, auch wenn eine Antwort erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis im März 2021 erfolgen kann,oder auch vor Ende meiner Ausbildung. ( sodass das Verfahren schon mal in Gang geht )

Ich würde selbst meine Behörde anrufen und danach fragen, aber irgendwie kenne ich schon die Antwort und zwar '' nein geht nicht ''.


Sorry für den langen Text und ich freue mich auf eure Antworten bzw Erfahrungen.

Michelin



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reinhard
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Beiträge: 15.174

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: frühere Einbürgerung nach §9
Antwort #1 - 15.10.2020 um 11:01:18
 
Eine verbindliche Auskunft kann Dir nur Deine Einbürgerungsbehörde geben. Wenn Du die Antwort schon kennst, musst Du natürlich nicht fragen.

Unsere Behörde vor Ort gibt relativ präzise Termine, wann sich ein Antrag "lohnt". Aber wenn Deine "nein" sagt und Du das weißt, lohnt es sich natürlich nicht, sich das weiter zu überlegen.

Falls Du Dir nicht hundert Prozent sicher bist, frage Deine Behörde einfach.
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