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Kündigung bei Aufenthaltserlaubnis nach §18b (Gelesen: 3.276 mal)
Themen Beschreibung: Welche Folgen sind zu erwarten? kann Aufenthaltstitel z.B. zurückgezogen werden?
Mena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kündigung bei Aufenthaltserlaubnis nach §18b
08.10.2020 um 18:07:44
 
Hallo an alle,

ein Freund A hat in BW am Tag x ein Aufenthaltstitel nach §18b Abs 1 bekommen, incl. "Vorläufiger Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel" für 3 Monate. Nach 4 Tagen plus 14 Tage Kündigungsfrist wird ihm gekündigt.
A hat die ALB im Rahmen von 14 Tagen informiert, da Infopflicht. Aber nun die Frage, wie geht es weiter? Was bedeutet das für den Aufenthaltstitel? Ich habe gelesen die Aufenthaltsgenehmigung kann nicht zurückgezogen aber verkürzt werden?! Jedoch ist ja nun - hoffentlich nur vorrübergehend - der Aufenthaltszweck entfallen. Ist der Aufenthaltstitel also nicht mehr gültig? D.h. ist die vorläufige Bescheinigung trotzdem gültig? Ist der Aufenthaltstitel länger als die vorläufige Bescheinigung? Eigentlich wollte er nun seine digitale Karte abholen - bekommt er die jetzt oder nicht?
A sucht nun natürlich jetzt möglichst schnell neue Arbeit... Muss bei einem neuen Arbeitsvertrag(entwurf) wieder 4-6 Wochen auf eine Genehmigung gewartet werden oder kann A mit seiner aktuellen Titel einfach eine andere Arbeit annehmen?

Fragen über Fragen, vielen Dank im voraus für eure Antworten.

Sorry, bin ziemlicher Laie!
Grüße!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.10.2020 um 20:49:02
 
Mena schrieb am 08.10.2020 um 18:07:44:
Aber nun die Frage, wie geht es weiter?

Vermutung:

Die ABH lässt ihm je nach seinen eigenen finanziellen Mitteln bis zu sechs Monate Zeit, sich etwas neues zu suchen, ehe sie die Geltungsdauer nachträglich verkürzt.

Wenn er eine neue Stelle findet, muss er dies der ABH melden. Die bisherige AE dürfte auf den alten Arbeitgeber beschränkt sein, daher wird eine neue Prüfung notwendig sein.
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Mena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.10.2020 um 21:01:13
 
Vielen herzlichen Dank.
6 Monate wäre super.
Leider ist die Antwort, dass eine neue Prüfung für eine neue Arbeit nötig ist, nicht so erfreulich, weil ein potentieller Arbeitgeber dann auf die Entscheidung warten muss und nicht unbedingt dazu bereit ist.
Ist dies dann also ein neuer Antrag auf einen Aufenthaltstitel - auch mit entsprechenden Kosten oder "nur" eine Abänderung des bestehenden Aufenthaltstitels?
Wo kommt denn die lange Bearbeitungsauer zustande, beim Arbeitsamt oderwie/wo? Kann der schonmal erhaltene Aufenthaltstitel diesen Vorgang beschleunigen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.10.2020 um 21:07:27
 
Die Beschränkung auf den Arbeitgeber steht normalerweise auf einem Zusatzblatt, dies wird bei einem Arbeitgeberwechsel einfach geändert. Die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels wird in der Regel nicht notwendig sein, zumal dieser hier auch gerade erst erteilt wurde.

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit gilt, soweit keine Meldung erfolgt, nach zwei Wochen ab Übermittlung als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV), so lange dürfte die Geschichte nicht dauern. Da muss man aber eben durch.
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Antwort #4 - 08.10.2020 um 22:03:26
 
Nochmals herzlichen Dank!
Ja,

Zitat:
zwei Wochen

sind machbar (hoffentlich auch für einen Arbeitgeber).
Könnten Sie mir noch kurz antworten ob er nach Ihrer Einschätzung seine eAT trotz all dem abholen kann? Er hatte dafür den entsprechenden Brief erhalten.

Sie haben mir wirklich sehr geholfen!  Smiley

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Antwort #5 - 13.10.2020 um 10:04:41
 
Kurze Rückmeldung:
Die ALB hat sich gemeldet, sie will nun tatsächlich den Aufenthalt nicht verkürzen, sondern den Arbeits-Aufenthaltstitel in ein Jobsuche-Aufenthaltstitel umwandeln. Dafür wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt um verschiedene Unterlagen (insb. im Bezug zur Unterhaltssicherung) einzureichen.

Da bisher nur die vorläufige Bescheinigung vorliegt
Mena schrieb am 08.10.2020 um 18:07:44:
Ist der Aufenthaltstitel länger als die vorläufige Bescheinigung? Eigentlich wollte er nun seine digitale Karte abholen - bekommt er die jetzt oder nicht?

Mena schrieb am 08.10.2020 um 22:03:26:
Könnten Sie mir noch kurz antworten ob er nach Ihrer Einschätzung seine eAT trotz all dem abholen kann? Er hatte dafür den entsprechenden Brief erhalten. 

Über ein kurzes ja/nein wäre ich dankbar... weil die ALB ja meinte, der Aufenthalt müsse neu beantragt werden.

Danke & Grüße!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2020 um 10:51:16
 
Da die ABH den Verwaltungsakt mit dieser Bescheinigung bekanntgegeben hat, sollte sie den eAT auch aushändigen und in einem zweiten Verwaltungsakt die Frist nachträglich um die Dauer der Arbeitsplatzssuche verkürzen.
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Antwort #7 - 15.10.2020 um 23:03:23
 
Danke!

Noch was neues: Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet. Solange keine Arbeit besteht, muss diese selbst bezahlt werden, richtig?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 16.10.2020 um 09:30:28
 
Die Krankenversicherung wird als freiwillige KV fortgeführt, § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V und muss selbst bezahlt werden.
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Antwort #9 - 16.10.2020 um 12:33:21
 
Herzlichen Dank für die Antwort.

Zur Ergänzung: Die Krankenkasse hat eine kulate Zahlungsfrist gesetzt, so dass der Betrag erst gezahlt werden muss, wenn ein neues Arbeitsverhältnis besteht. Das erleichtert die finanzielle Situation.
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