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Anspruch auf Namensänderung? (Gelesen: 6.251 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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08.10.2020 um 09:46:34
 
Hallo,
die Übersetzung einer eritreischen Ausweiskarte hat ergeben, dass der Nachname in der deutschen Aufenthaltserlaubnis und allen anderen deutschen Dokumenten falsch geschrieben wurde.
Hat die Inhaberin Anspruch auf Korrektur? Einen Nationalpaß und Geburtsurkunde gibt es nicht, wohl aber eine übersetzte Taufurkunde. Ist das ausreichend?
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 08.10.2020 um 10:39:11
 
traute schrieb am 08.10.2020 um 09:46:34:
Übersetzung einer eritreischen Ausweiskarte


Ich denke es gibt keine Ausweise? Was ist denn nun übersetzt worden? Die Taufurkunde? Die wer ausgefüllt hat und wo hatte er/sie diese Angaben her?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 08.10.2020 um 12:19:00
 
Dann sollte er oder sie die Ausweiskarte mit der Übersetzung und dem Nachweis der Qualifikation der Übersetzerin oder Übersetzers (z.B. durch Link auf die Datenbank des Gerichts) bei allen entsprechenden Behörden mit einem gleichlautenden Brief einreiche.

Es kann lange dauern, es kann sich auch ergeben, dass die einen es ändern und die anderen nicht. Langfristig ist es aber besser, wenn die Schreibweise richtig ist. Denn es können ja später andere Dokumente auftauchen, die bei korrekter Übersetzung auch die korrekte Schreibweise zeigen.
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traute
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Antwort #3 - 08.10.2020 um 18:23:21
 
@ lottchen
Manche Flüchtlinge haben eine Eritreische Ausweiskarte der Provisorischen Regierung Eritrea (EPLF) mit einer ID Nr drauf + Foto. Ebenso stehen Geschlecht, Geb. Jahr + Ort, Regierungs Zone + Verwaltungs Zone, Ort und Datum der Ausstellung darauf. Gesiegelt ist das vom Ministerium f. Innere Angelegenheiten.
Bisher ist mir keine deutsche Behörde bekannt, die diesen Ausweis anerkannt hat.

Taufurkunden werden in der eritreisch-orthodoxen Kirchengemeinde ausgestellt, inzwischen auch von den aktiven eritreischen Pastoren in Deutschland (für die hier geborenen Kinder).
Die Taufurkunde der Frau wurde auch übersetzt. Auch diese wird hier nicht als offizielles Dokument anerkannt.
Die Taufurkunde des nichehelichen Kindes wurde in Tigrinya Sprache hier in DE ausgestellt. Das Kind hat den Namen der Mutter, also auch falsch geschrieben.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 08.10.2020 um 18:56:59
 
Meine Frage war, läßt sich aus § 3 NÄG ein Anspruch auf Namensänderung ableiten?

Wichtiger Grund ist, dass Übersetzungen ja immer auf einen anders geschriebenen Namen ausgestellt sind. Das könnte zB bei Familienzusammenführung Auswirkungen haben.

Muß der Antrag auf Änderung bei der ABH oder beim Standesamt gestellt werden?
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 08.10.2020 um 23:07:00
 
reinhard schrieb am 08.10.2020 um 12:19:00:
Dann sollte er oder sie die Ausweiskarte mit der Übersetzung und dem Nachweis der Qualifikation der Übersetzerin oder Übersetzers (z.B. durch Link auf die Datenbank des Gerichts) bei allen entsprechenden Behörden mit einem gleichlautenden Brief einreiche.

Im Stempel steht "allgemein vereidigter Übersetzer und Dolmetscher". Das sollte doch ausreichen, oder nicht?
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reinhard
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Antwort #6 - 09.10.2020 um 10:39:10
 
traute schrieb am 08.10.2020 um 23:07:00:
Im Stempel steht "allgemein vereidigter Übersetzer und Dolmetscher". Das sollte doch ausreichen, oder nicht?


Am besten überprüfst Du es nochmal in der Datenbank, weil die Behörde es auch machen wird.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 09.10.2020 um 14:58:31
 
Reinhard, ich habe den Dolmetscher aus der Datenbank ausgesucht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.10.2020 um 07:52:35
 
Grundsätzlich bei Dokumenten: Sofern das Dokument echt ist und biometrische Merkmale hat, sehe ich kein Problem für eine Korrektur. Dann kann es eben noch extra Regelungen geben, ob diese Dokumente anerkannt und als Nachweis der Identität dienen können. Allerdings bezweifle ich, dass das NÄG hier greift. Es wird ja kein Name geändert sondern korrigiert. Melderecht und Ausländerrecht unterscheiden sich dabei wieder. Ich würde die Unterlagen im Original bei der ABH vorlegen und darum bitten, dass der Name korrigiert wird. Ggf. noch mit einer Erklärung, warum der Name jetzt abweicht. Einen "Anspruch auf Änderung" gibt es nicht. Und wenn der Ausweis, wie du sagst, nicht anerkannt ist, dann kann die ABH eben entscheiden, dass keine Korrektur vorgenommen wird, da das Dokument nicht als Nachweis der Identität ausreicht.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 12.10.2020 um 10:35:52
 
Es geht ja um die Schreibweise in lateinischen Buchstaben, die Schreibweise in der amharischen Schrift liegt vor. Dazu kann ein ermächtigter Übersetzer den Namen übersetzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigen.

Der Betroffene könnte mit dem Übersetzer vereinbaren, dass er von der Übersetzung mit der Bestätigung zwanzig Exemplare bekommt, dann kann er diese an alle Behörden & Krankenkassen & andere jeweils im Original geben und darum bitten, dass sein Name richtig geschrieben wird.

Das kann dauern. Aber wenn er später Papiere aus Eritrea bekommt, wird bei der korrekten Übersetzung ja sein Name korrekt geschrieben. Wenn sein Name bei der Krankenkasse oder dem Einwohnermeldeamt anders geschrieben wird, würden dann Fragen auftauchen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 12.10.2020 um 12:28:46
 
Hier geht es wohl nicht um eine Namensänderung, sondern um eine Korrektur der falschen Transliteration.

Eine Namensänderung durch eine deutsche Behörde wäre nur bei einem deutschen Staatsangehörigen (z.B. im Rahmen der Einbürgerung) möglich. Ein Ausländer muss
das bei den Behörden seines Herkunftslandes erledigen.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #11 - 12.10.2020 um 14:26:20
 
Ja, sorry, es  geht um eine Korrektur des Namens. Bei der Ankunft in Deutschland wurde der Name falsch geschrieben und seitdem in allen Dokumenten falsch. Nachdem die eritreische ID Card jetzt übersetzt wurde, kam das raus.

Ok, wir gehen damit mal zur ABH, bzw. stellen den schriftlichen Antrag auf Korrektur. Dann muß ja schriftlich geantwortet werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #12 - 22.10.2020 um 13:11:38
 
Hallo,
welche Autorität hat die ID-Card ausgestellt?
In welcher Sprache und in welcher Schrift wurde die ID-Card ausgestellt?
Nach welcher Norm erfolgte die Transliteration der ID-Card bzw. nach welcher Norm erfolgte die Transkription?
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #13 - 16.11.2020 um 17:50:50
 
reinhard schrieb am 12.10.2020 um 10:35:52:
Es geht ja um die Schreibweise in lateinischen Buchstaben, die Schreibweise in der amharischen Schrift liegt vor.


Es ist nicht amharisch sondern tigrinya Schrift.
Beide Schriftzeichen haben ihren Ursprung in der ältesten Schrift der Welt, dem GEEz.

@Blaise
Das Ministerium für Innere Angelegeneheiten hat die ID Card gesiegelt.

Nach welcher Norm Transliteration und Transkription erfolgten, ist mir nicht bekannt. Weiß auch ehrlich gesagt nicht, was das genau bedeutet.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #14 - 29.01.2021 um 16:29:14
 
Inzwischen haben Mutter und nichteheliches Kind eine Verlängerung des Aufenthaltes und neue Ausweispapiere erhalten. Die ABH hat die Übersetzung der eritreischen ID Card anerkannt und den Namen korrigiert. Beim Kind allerdings nicht. Hier fordert die ABH eine Korrektur aus dem Geburtenregister. Das Standesamt teilte nun mit, dass es den eritreischen Reisepaß sowie Geburtsurkunde der Mutter will, ebenso eine Bescheinigung der Personenidentität der ABH, alles im Original. Ohne diese Unterlagen sei eine Korrektur nicht möglich. Ein Hinweis über die Möglichkeit eine gerichtliche Berichtigung beim Amtsgericht war dabei.

Da die Mutter diese Unterlagen nicht hat, müssen wir den letzten Weg gehen.
Ist es üblich, dass es keine einheitlichen Regelungen der Ämter gibt?
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