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Unbefristeter Aufenthalt für Dialysepatient möglich? (Gelesen: 2.975 mal)
traute
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01.10.2020 um 00:38:47
 
Hallo,
Es gibt folgendes Problem: Eritreischer Flüchtling mit subsid. Schutz, Dialysepatient (3x wö.) kann nur für eine Transplantation gelistet werden, wenn er einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt.
Gibt es für ihn eine Möglichkeit, diesen zu erhalten, damit er für die Transplantation gelistet werden kann? Eine Paßbeschaffung  ist nicht möglich. Gibt es Ausnahmen bei schwerer Erkrankung?
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TG
 
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Antwort #1 - 01.10.2020 um 10:04:29
 
Die Erteilung richtet sich nach § 26 Abs. 4 i.V.m § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Er würde zunächst fünf Jahre Aufenthalt benötigen, die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Lebensunterhalts dürfte aufgrund der Erkrankung ein Ausnahmefall vorliegen. Bei der Passpflicht dürfte es schwieriger werden, da könnte die ABH hier argumentieren, dass evtl. die Einschaltung eines Mittelmanns möglich und zumutbar wäre. Er sollte hier zumindest die Möglichkeiten prüfen, einen eritreischen Pass zu erhalten und falls das nicht möglich sein sollte mit entsprechenden Nachweisen einen Reiseausweis für Ausländer beantragen.

Im Übrigen, das ist zwar nicht mein Fachgebiet , aber auf welcher Rechtsgrundlage stützt sich die Forderung nach einer NE für die Transplantation?
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traute
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Antwort #2 - 01.10.2020 um 13:39:13
 
Zitat:
Im Übrigen, das ist zwar nicht mein Fachgebiet , aber auf welcher Rechtsgrundlage stützt sich die Forderung nach einer NE für die Transplantation? 


Das wurde mir auf Nachfrage vom Arzt so gesagt.
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lottchen
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Antwort #3 - 01.10.2020 um 14:05:49
 
Könnte sogar stimmen, wenn man sich dieses Urteil mal durchliest. Im Urteil selber geht es um eine Lebendspende, aber hier wird auch erklärt, was mit der Transplantationsliste passiert.

https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:3JJFo_zHQQsJ:https://www.j...

Ist das noch aktuell?
file:///C:/Users/GBFB7~1.KAL/AppData/Local/Temp/2016-08-26-Aufn-WL-Tx-Asyl-Anhan
g-1.pdf
(sorry, bekomme es nicht so hin, dass man den Link gleich hier aufrufen kann, müsste man kopieren und einfügen in die Browserzeile)
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Mick
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Antwort #4 - 01.10.2020 um 17:03:24
 
lottchen schrieb am 01.10.2020 um 14:05:49:
(sorry, bekomme es nicht so hin, dass man den Link gleich hier aufrufen kann, müsste man kopieren und einfügen in die Browserzeile)


Das dürfte eine Datei auf Deinem Rechner sein Zwinkernd

Und ansonsten geht Hyperlink einfügen so:

Code:
[url=https://www.info4alien.de]Klickmichan[/url] 



Ergebnis:
Klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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lottchen
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Antwort #5 - 01.10.2020 um 17:10:35
 
Bin ich zu doof zu.
Nein, die Datei ist aus dem www., ein Suchergebnis als pdf.
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reinhard
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Antwort #6 - 01.10.2020 um 19:10:32
 
lottchen schrieb am 01.10.2020 um 17:10:35:
Bin ich zu doof zu.
Nein, die Datei ist aus dem www., ein Suchergebnis als pdf.


Ja, aber Du hast einen Link auf Deine Festplatte gelegt, da kommen wir natürlich durch Anklicken nicht ran.

Wenn Du uns ins Internet locken willst, musst Du den Link so anlegen:

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Tra...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.10.2020 um 20:31:57
 
Um auf das Thema zurückzukommen: Auf Seiten 9ff. des Gutachtens von Prof. Gutmann wird detailliert dargelegt, weshalb eine Aufnahme von Ausländern, die jedenfalls nicht mehr dem Anwendungsbereich des AsylLbG unterfallen, erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat im Transplantationsgesetz keine Regelung über den Aufenthaltsstatus beschlossen. Deshalb kann auch in dem vorliegenden Fall keine Niederlassungserlaubnis verlangt werden.

Der Fall sollte von dieser Seite nochmal aufgerollt werden. 
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traute
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Antwort #8 - 02.10.2020 um 10:40:16
 
danke dir.
Ich werden den Arzt damit konfrontieren. Die Wartelisten für Nieren sind 6 Jahre, Aufenthalts-erlaubnis immer nur 3 Jahre. Vielleicht ist das der Knackpunkt. Evtl. könnte man daraus eine NL ableiten?
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TG
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.10.2020 um 12:46:46
 
traute schrieb am 02.10.2020 um 10:40:16:
Evtl. könnte man daraus eine NL ableiten?

Das Aufenthaltsgesetz sieht keine Möglichkeit vor, hinsichtlich der geforderten Mindestaufenthaltsdauer eine Ausnahme zu machen. Die fünf Jahre Aufenthalt muss er abwarten, davor kann keine NE erteilt werden. Eine NE aufgrund eines gesundheitlichen Härtefalls gibt es ebenfalls nicht.

Solange der subs. Schutz auch nicht widerrufen wird oder erlischt, besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der AE. Das ist jetzt nicht anders als z.B. der Ehegatte oder Elternteil eines Deutschen. Das Argument der Befristung kann man m.E. auch nicht anbringen, da das TPG lediglich die medizinische Indikation als Voraussetzung festschreibt.
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traute
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Antwort #10 - 02.10.2020 um 15:36:06
 
Ok, danke.
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