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Daueraufenthalt - Eu Beantragen (Gelesen: 2.508 mal)
Bili
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt - Eu Beantragen
30.09.2020 um 17:32:25
 
Hallo Forum,

Mein Cousin 44 jahre alt ist vor 5 und halb Jahren aus Italien nach Deutschland gekommen und seitdem ist er hier in Deutschland beschäftigt. Zuerst war er alleine hier und dannach hat er seine Familie nachgeholt.

Er hat in Italien Daueraufenthaltsrecht. Hier in Deutschland bekommt er jedes Jahr einen Aufenthaltstitel 38a.

Er war bisher beim selben Arbeitgeber seit er hier in Deutschland lebt und verdient auch genug dass keine Sozialleistungen beantragen muss.

Wo er letztes mal seine Aufenthaltstitel verlängert hat, hat die Ausländerbehörde von Ihm einen Deutschkurs verlangt. Er hat bisher leider noch kein Deutschkurs besucht. Irgendwie hat die Frau bei der Ausländerbehörde gemeint, er darf nicht mehr in Deutschland bleiben, wenn die 6 jahre um sind. Er soll unbedingt Deutschkurs machen, sonst muss er aussreisen. Warum soll er jetzt auf einmal ausreisen wenn er hier in Deutschland eine Arbeit hat. Er kann ja hier in Deutschland ein Daueraufenthalt Eu beantragen da er schon 5 jahre hier arbeitet und über 60 monate eingezahlt hat. Er hat tatsächlich ein Schreiben bekommen wo es drin steht:  Verpflichtung zu teilnahme am Integrationskurs.

44a abs. 1 satz 1 nr. 1a ( keine einfachen Sprachkenntnisse ).
( diese wurde bei Ihm angekreuzt ).

Braucht er hier in Deutschland wirklich einen Deutschkurs für die beantragung Daueraufenthalt- Eu?

Im Internet lese ich unter

44a  (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

Er möchte gerne hier bleiben, auf keinen Fall nach Italien zurück.

Vielleicht kann hier jemand helfen.

Vielen lieben Dank
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engelchen+
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.09.2020 um 17:41:24
 
Bili schrieb am 30.09.2020 um 17:32:25:
wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.



Hat er bereits in Italien an Integrationsmaßnahmen teilgenommen? Hat er einen Nachweis dafür?
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Bili
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.09.2020 um 18:46:29
 
Nein, Schriftlichen Nachweis hat er nicht, weil wo er damals 2000 den Unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, gabe es keine Verpflichtungen zum Integrationskurs. Er lebt seit 1996 in Italien.

In Deutschland hat er bisher selber den Lebensunterhalt gesichert.

Er möchte hier in Deutschland die Daueraufenthalt-eu beantragen. Er hätte gehört das kein Deutschkurs nachgewiesen werden muss.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.09.2020 um 22:16:04
 
Für den deutschen Daueraufenthalt-EU muss er den Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erbringen. Ein Ausnahmefall ist bei ihm nicht ersichtlich.

Sofern Italien ist seinem nationalen Recht keine abweichende Regelung getroffen hat, erlischt der italienische Daueraufenthalt-EU nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland. Da dieser die Grundlage für die AE § 38a AufenthG war, könnte diese dann auch nicht mehr verlängert werden.

Besteht denn realistisch die Möglichkeit, dass er die Sprachkenntnisse in den nächsten Monaten nachweisen kann?
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Bili
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Antwort #4 - 01.10.2020 um 05:09:04
 
Es besteht die Möglichkeit nur mit dem Kurs anfangen, aber ob er dann in den nächsten 5 Monaten den b1 bestehen kann, glaub ich eher nicht da die Zeit knapp ist, die 6 jahre sind bald um und in dem Fall verliert er dann sein Aufenthaltsrecht in Italien.

Er war mal vor einem Jahr in Italien für eine Woche Urlaub machen, vielleicht kann ja das helfen diese 6 jahre zu unterbrechen. Er ist momentan nur in Deutschland anmeldet.
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blubb


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Antwort #5 - 02.10.2020 um 01:33:25
 
Bili schrieb am 01.10.2020 um 05:09:04:
Er war mal vor einem Jahr in Italien für eine Woche Urlaub machen, vielleicht kann ja das helfen diese 6 jahre zu unterbrechen. Er ist momentan nur in Deutschland anmeldet. 


Nein, der Urlaub unterbricht nichts.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Xadhoom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 02.10.2020 um 16:39:34
 
Ich übersehe wohl etwas offensichtliches - warum kann er nicht in der Zwischenzeit eine andere AE beantragen?
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erne
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Antwort #7 - 03.10.2020 um 12:59:48
 
Xadhoom schrieb am 02.10.2020 um 16:39:34:
warum kann er nicht in der Zwischenzeit eine andere AE beantragen? 


und welche schlägst du in diesem Fall vor?
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Xadhoom
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #8 - 03.10.2020 um 13:48:04
 
§ 18a oder § 18b, falls er eine Fachkraft ist.

Ansonsten § 19c Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV?
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Bili
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Antwort #9 - 09.10.2020 um 13:43:35
 
Leider ist er keine Fachkraft, einfacher Arbeiter. Wie kann er dann diesen 6 jahre Zeitraum unterbrechen?

Er hat auch mit seinem Chef gesprochen und dort wo er arbeitet sind einige aus den Balkanländern eingestellt( Westbalkanregelung ). Da er Serbischer Staatsbürger ist, wie siehts aus? Kann er einen anderen Aufenthaltstitel beantragen z. B  #26 abs. 2 direkt hier in Deutschland, nicht über seine Botschaft in Belgrad, das es über die Botschaft länger als 2 jahre dauert bis er ein Arbeitsvisum bekommt.

Sein Daueraufenthaltsrecht in Italien wird bald erlöscht, die Zeit ist viel knapp um dort wieder zurück, eine Wohnung zu finden , eine Arbeit ecc.

Bitte um Hilfe!!!!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 09.10.2020 um 14:12:40
 
Bei der Frage der Unterbrechung sollte er sich an die entsprechende italienische Behörde wenden. Der einwöchige Urlaub vor einem Jahr könnte bereits zu einer Unterbrechung geführt haben, da Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 RL 2003/109/EG lediglich von einem Aufenthalt spricht ohne eine Einschränkung auf etwaige Verlagerung des Lebensmittelpunktes oder ähnliches. In der deutschen Kommentarliteratur wird dies teilweise so verstanden, dass auch ganz kurze Aufenthalte den Sechsjahreszeitraum unterbrechen (NK-AuslR/Möller AufenthG § 51 Rn. 51). Das kann aber hier nur die zuständige italienische Behörde feststellen. Sollte die Unterbrechung eingetreten sein, wäre seine AE auch weiterhin verlängerbar.

Ansonsten sollte er eine AE nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m § 9 Abs. 1 oder 26 Abs. 2 BeschV beantragen. Vieles spricht für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 BeschV, sodass es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf. Hilfsweise § 26 Abs. 2 BeschV, das ginge auch vom Inland aus.

Auf jeden Fall sollte er in der Zwischenzeit Deutsch lernen und sich um einen unbefristeten Aufenthalt kümmern. Das Problem hat er sich selbst eingebrockt, in über fünf Jahren hätte er das Sprachniveau erreichen können.
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