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Aufenthatskarte 5 ABS. 1 FreizügG/EU Wohngeld (Gelesen: 1.713 mal)
Krosi
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthatskarte 5 ABS. 1 FreizügG/EU Wohngeld
23.09.2020 um 23:18:44
 
Frage für ein Bekannten von mir der er kein Deutsch schreiben kann.

Er bsesitzt eine Aufenthaltskarte nach 5 Abs. 1 FreizügG/EU Familienangehöriger Eu, die Frau ist Italienerin. Die Wohnen in Deutschland seit 4 und halb Jahren. Die Frau ( Eu Bürgerin arbeitet nicht ) sondern er ( Nicht Eu Bürger). Er bezieht seit 4 Jahren Wohngeld. Jetzt bald muss er die Aufenthaltskarte verlängern da Sie nur 5 Jahre gültig ist. Er hat jetzt Angst dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird weil die Wohngeld bezogen haben.

Wie ist das überhaupt geregelt, weil ich lese im Internet, er soll den Lebensunterhalt sichern. Was kann hier passieren?

Vielleicht kann hier jemand helfen.

Ich bedanke mich im Voraus.

Krosi
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blubb


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Antwort #1 - 24.09.2020 um 17:34:04
 
Krosi schrieb am 23.09.2020 um 23:18:44:
Wie ist das überhaupt geregelt, weil ich lese im Internet, er soll den Lebensunterhalt sichern. Was kann hier passieren? 


Hallo,

Sozialleistungen sollen von Personen, die ihr Freizügigkeitsrecht wahrnehmen, nicht in Anspruch genommen werden, öffentliche Leistungen "nicht über Gebühr" beansprucht werden.
Wohngeldbezug ist insofern meines Wissens grundsätzlich schädlich.

Ihm würde jetzt ja, nach 5 Jahren, das  Daueraufenthaltsrecht gem. §4a FreizügG/EU bescheinigt werden.
Dafür ist es aber erforderlich, dass er die 5 Jahre auch durchgängig freizügigkeitsberechtigt war.
Und genau das könnte durch den dauerhaften Bezug von Wohngeld bestritten werden.
Es könnte der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach §5 FreizügG/EU festgestellt werden.

Wie gesagt: Könnte. Und lediglich meine Sicht der Dinge und vielleicht ein Worst-Case-Szenario. Wobei meiner Erfahrung nach bei EU-Bürgern und ihren Angehörigen durch die Behörden oft nicht die Mühsal in Kauf genommen wird, den Prozess der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts in Angriff zu nehmen und zudem das Freizügigkeitsrecht nicht meine Kernkompetenz darstellt.

Dies nur als erster Gedanke, möglicherweise erhältst Du weitere, valide Meinungen dazu.

Gruß
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Antwort #2 - 24.09.2020 um 20:01:41
 
Täusche ich mich in der Annahme, dass Wohngeld *keine* Leistung nach SGB II oder SGB XII ist?

Nur diese Leistungen sind schädlich.
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Krosi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.09.2020 um 21:33:58
 
Petersburger schrieb am 24.09.2020 um 20:01:41:
Täusche ich mich in der Annahme, dass Wohngeld *keine* Leistung nach SGB II oder SGB XII ist?

Nur diese Leistungen sind schädlich.

Die haben bisher nur Wohngeld und Kinderzuschlag bezogen. In dem Fall wird die Aufenthaltskarte verlängert bzw auf Unbefristet verlängert.

Danke für die Antwort
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blubb


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Antwort #4 - 25.09.2020 um 16:42:44
 
Der Einwand von Petersburger scheint berechtigt zu sein, dass der Bezug von Wohngeld nicht schädlich ist.

Insofern sollte weder der Bezug von Wohngeld, noch von Kinderzuschlag schädlich und für die Zuerkennung der Freizügigkeitseigenschaft hinderlich sein.
Also kein Problem hinsichtlich der Aufenthaltskarte.

Gruß
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