Xadhoom schrieb am 04.12.2020 um 18:11:19:Irgendeine Obergrenze muss es aber auch geben, die völlig unabhängig von den Verhältnissen im Ursprungsland des Einbürgerungsbewerbers ist, und das sind laut Rechtsprechung jedenfalls 2 Jahre, laut BMI wohl 2,5 Jahre.
Genau das halte ich für nicht zutreffend.
Die Grenze von zwei Jahren ist jedenfalls im Regelfall die maximale Höchstgrenze sofern eben nicht eine Fristhemmung in Frage kommt, welche sich dann nach den tatsächlichen Verhältnissen des entsprechenden Staates richten müsste. Ab wann in solchen Fällen eine Einbürgerung unter HvM in Frage kommt, müsste im Einzelfall entschieden werden, allerspätestens jedoch wenn erkennbar sein wird, dass eine Entscheidung nicht in absehbarer Zeit erfolgen wird (z.B. Kollaps der staatlichen Ordnung aufgrund eines [Bürger-]Kriegs).
Xadhoom schrieb am 04.12.2020 um 18:11:19:Gibt es irgendein Gericht, was seit bestehen von § 12
StAG jemals mehr als 2,5 Jahre verlangt hat?
Das wird in der Praxis regelmäßig nicht notwendig sein. Länder, deren Verwaltungen Anträge gar nicht oder zögerlich bearbeiten, werden regelmäßig von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
StAG umfasst , § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 3
StAG ist dagegen eher auf Exoten (Länder aus denen wenige Einbürgerungsbewerber kommen) und sonstige Einzelfälle begrenzt.