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Integrationskurs - Welche ABH hat recht? (Gelesen: 1.921 mal)
basty23
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17.09.2020 um 19:27:34
 
Hallo Zusammen,
ihr habt wohl bereits mit verschiedenen Ausländerbehörden zu tun gehabt. Vielleicht könnt ihr mir die Frage beantworten wie diese eigentlich arbeiten.

Folgender Fall:
Schwiegervater ist mit einem Arbeitsvisum für Fachkräfte eingereist. Dann Aufenthaltstitel beantragt. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig war, wurde er von der ABH zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet.

Irgendwann hat er sich dann in der Schule angemeldet. Bald sollte der Aufenthaltstitel aber ablaufen und er musste einen neuen beantragen. Er hat aber den Landkreis gewechselt bzw. neuer Wohnsitz. Also war eine andere Ausländerbehörde zuständig.
Beim Beantragen des Titels mussten wir uns aber was anhören, von der neuen ABH.
Wieso er an einem Integrationskurs teilnimmt. Er hätte doch keine Erlaubnis, da er zum Arbeiten in Deutschland wäre.
Naja, dann den Kurs wieder abgebrochen.

Nun fragt man sich, wie die einzelnen Ausländerbehörden arbeiten? Die erste ABH hat ihn zum Integrationskurs verpflichtet. Die 2te ABH verlangte von ihm, dass er den Kurs sofort abbricht.
Da wird man nicht schlau daraus.

Ich hab mir mal das Gesetz § 44 abs. 1 AufenthG durchgelesen. Dort steht doch aber "Anspruch an einem Kurs" und nicht, dass man verpflichtet wird. Wieso hat ihn dann die 1te ABH dazu verpflichtet? Ist das rechtens?

Welche ABH hat denn nun recht?
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Antwort #1 - 18.09.2020 um 09:38:18
 
basty23 schrieb am 17.09.2020 um 19:27:34:
Ich hab mir mal das Gesetz § 44 abs. 1 AufenthG durchgelesen. Dort steht doch aber "Anspruch an einem Kurs" und nicht, dass man verpflichtet wird


da steht doch, dass man einen Anspruch *bei erstmaliger Erteilung der AE* hat.
§44a definiert, dass diejenigen, die einen Anspruch haben und keine einfachend Deutschekenntnisse vorweisen können, verpflichtet werden.

jetzt ist es eine Verlängerung der AE, keine Ersterteilung mehr.

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Antwort #2 - 18.09.2020 um 10:17:01
 
basty23 schrieb am 17.09.2020 um 19:27:34:
Welche ABH hat denn nun recht?


Das ist Auslegungssache. Unterstellt man zu seinem Gunsten einen erkennbar geringen Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), dann mangelt es bereits an einem Anspruch, der eine Verpflichtung nach § 44a AufenthG begründen würde.

Für die Annahme eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs spricht die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beschäftigung als Fachkraft. Dies gilt nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auch für Fachkräfte aus dem nicht-akademischen Bereich (§ 4 Abs. 2 IntV ist in dieser Hinsicht veraltet, da lediglich für den akademischen Bereich eine Regelung getroffen wurde). Dagegen spricht freilich der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) AufenthG, der Aufenthalte zwecks Beschäftigung explizit erwähnt und zumindest bei Fachkräften mit ausländischer Qualifikation ständig ins Leere laufen würde.

Vertretbar ist beides.
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basty23
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Antwort #3 - 18.09.2020 um 15:37:22
 
Das würde also bedeuten:
Jemand kommt mit einem Visum nach D. Danach beantragt er einen Aufenthaltstitel und kann zum Integrationskurs verpflichtet werden.
Nach einem Jahr läuft der Aufenthaltstitel ab. Er beantragt einen neuen bei der ABH. Jetzt kann ihn die ABH nicht mehr zum Integrationskurs verpflichten?

Ich zitieren mal aus § 44 Abs. 1  Nr. 2 AufenthG:
"Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21) erteilt wird."
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.09.2020 um 16:00:16
 
Man wird nicht mehrmals zum Integrationskurs verpflichtet, das passiert nur einmal. Die Verpflichtung wird dann entweder erfüllt oder von der ABH zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 44a Abs. 1a AufenthG).

Deinem Beitrag kann man nicht entnehmen, dass die Verpflichtung rechtlich aus der Welt geschaffen wurde. Anscheinend hat sich die nunmehr zuständige ABH lediglich dazu entschieden, diese zu ignorieren.
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Antwort #5 - 18.09.2020 um 16:20:44
 
basty23 schrieb am 18.09.2020 um 15:37:22:
Jemand kommt mit einem Visum nach D. Danach beantragt er einen Aufenthaltstitel und kann zum Integrationskurs verpflichtet werden.
Nach einem Jahr läuft der Aufenthaltstitel ab. Er beantragt einen neuen bei der ABH. Jetzt kann ihn die ABH nicht mehr zum Integrationskurs verpflichten?


Nein, neu verpflichten nicht.

Aber die Verpflichtung steht ja in der Akte und ist zugestellt worden. Die neue Ausländerbehörde kann dann die Sanktionen verhängen, die bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung vorgesehen sind.

Wenn die neue Ausländerbehörde will, kann sie versuchen, die bestehende Verpflichtung durchzusetzen.
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basty23
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Antwort #6 - 20.09.2020 um 12:10:09
 
Ok, dann verstehe ich es nun.

Was passiert, wenn jemand daran nicht teilnimmt? Im Bescheid steht zwar, dass es negative Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis hat. Aber ganz konkret wird darauf nicht eingegangen.
Um nun ganz klar zu fragen: Kann der Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn man am Integrationskurs nicht teilnimmt? Wird man ausgewiesen aus D?

Noch eine 2te Frage: Was passiert, wenn jemand den Kurs nicht besteht? Auch darüber ist im Bescheid nichts genaueres angegeben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.09.2020 um 13:16:24
 
Die negativen Folgen sind in § 8 Abs. 3 AufenthG geregelt. Bei wiederholter und gröblicher Verletzung soll die Verlängerung der AE verweigert werden. Soweit müsste es dann allerdings kommen.

Die Verpflichtung endet mit der ordnungsgemäßen Teilnahme, auf das Bestehen der Prüfung kommt es hier nicht an.

Es sollte nochmals Kontakt zur ABH aufgenommen werden, die bisherige Vorgehensweise sollte so nicht stehen bleiben. Die ABH sollte dann, wenn sie anderer Auffassung als die frühere ABH ist, die Verpflichtung schriftlich aufheben oder der Kurs durch den Schwiegervater zu Ende gebracht werden. Die Frage nach den Sprachkenntnissen wird sich ja auch stellen, wenn er eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte. Hier kommt es darauf an, ob er weiterhin verpflichtet war (dann bräuchte er Kenntnisse auf dem Niveau B1) oder die Verpflichtung nicht besteht (dann sind einfache Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 ausreichend).
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basty23
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Antwort #8 - 20.09.2020 um 13:48:01
 
Vielen Dank. Jetzt ist mir alles klar.
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