Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Je länger man mit dem bisherigen Namen im Rechtsverkehr auftritt, desto mehr überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namen. Siehe dazu auch VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18, Rn. 31 - juris:
Auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des Namens ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 25 Jahre alt ist und damit seit ihrer Volljährigkeit bereits geraume Zeit im Rechtsverkehr unter ihrem Namen aufgetreten ist. Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (..)
Bei Einbügerten beginnt die Frist natürlich erst mit der Einbürgerung, vorher bestand ein rechtliches Hindernis.
Hinsichtlich der vorgetragenen Gründe zusammefassend Rn. 20 des Urteils:
Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65.10 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, Rn. 15, juris). Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987,1780, 1782). Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65/10 –, Rn. 6, juris). Andererseits kann aber eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von – lediglich pauschal und spekulativ geäußerten – zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen erfolgen (Bay. VGH, Beschl. v. 12.04.2017 – 5 ZB 16.718 –, Rn. 7, juris).
Alles andere muss sich aus dem Lebenssachverhalt ergeben, pauschale Aussagen kann man nicht treffen.
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