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Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach Einbürgerung. (Gelesen: 3.604 mal)
Themen Beschreibung: Öffentlich-rechtliche Namensänderung nach Einbürgerung. Wie lange noch möglich?
ritchiefan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deustch
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11.09.2020 um 13:09:53
 
Hallo! Meine Situation: Ich lebe seit ca. 30 Jahren in Deutschland und habe seit ca.10 Jahren (nur) die deutsche Staatsbürgerschaft. Direkt nach der Einbürgerung habe ich aus verschiedenen Gründen den Nachnamen nicht geändert. Weil meine Nachname sich ÜBERHAUPT nicht "eindeutschen" lässt - geht das leider nur per öffentlich-rechtliche Namensänderung. Ich habe vor einiger Zeit versucht bei uns im Ort den Nachnamen zu ändern.... Eine offensichtlich nicht sehr kompetente und dazu auch nicht besonders freundliche junge Beamtin hat zuerst behauptet, dass ich überhaupt kein Anspruch darauf habe. Und auch niemals gehabt hätte. Die Frau hat von mir aber erfahren, dass:

"Aus wichtigen Gründen (Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall), können Namen von Deutschen (also bei ehemals ausländischen Staatsangehörigen nach der Einbürgerung) nach den §§ 1, 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes auf behördlichem Wege geändert werden.  Gründe für die Änderung ausländischer Namen können im Besonderen sein •Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder Aussprache, die über das Normalmaß    hinaus gehen•Annahme eines in Deutschland unauffälligeren Namens im Interesse der weiteren   (abschließenden) Integration in Deutschland.

Sie wurde danach  aber noch unfreundlicher und hat dann einfach stur behauptet "Bei Ihnen wird es aber nicht gehen, weil Sie sich zu viel Zeit gelassen haben". Und Tschüs.... Ich habe damals viele andere Sorgen am Hals gehabt und dann das ganze nicht mehr weiter verfolgt. Jetzt aber will ich das ganz genau wissen.

Hat die junge Beamtin evtl. doch Recht? Wenn ja - wo steht das, dass irgendwelche Fristen für die o.g. Änderungen nach der Einbürgerung gibt (Stand 2020)?




Danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.09.2020 um 14:10:47
 
Eine Frist gibt es bei öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem NamÄndG nicht. Allerdings hat man auch keinen Anspruch auf eine solche Namensänderung, diese ist vielmehr im Einzelfall auf Ermessenswege zu entscheiden. Es mag durchaus sein und wäre plausibel, wenn die Behörde die Zeit zwischen Einbürgerung und Antragstellung in die Entscheidung zu deinen Ungunsten einfließen lässt, denn dadurch wird zumindest signalisiert, dass die Führung des bisherigen ausländischen Namens nicht in einem gesteigertem Maß unzumutbar ist.

Das hängt aber alles von der Begründung des Antrags ab, dies auch zu entkräften und Gründe für die späte Antragstellung zu nennen. Für dich heißt es einen Antrag stellen und abwarten.
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ritchiefan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deustch
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Antwort #2 - 11.09.2020 um 14:16:09
 
Bayraqiano - alles klar.
Vielen Dank!
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Xadhoom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 19.09.2020 um 16:22:57
 
Zitat:
Es mag durchaus sein und wäre plausibel, wenn die Behörde die Zeit zwischen Einbürgerung und Antragstellung in die Entscheidung zu deinen Ungunsten einfließen lässt, denn dadurch wird zumindest signalisiert, dass die Führung des bisherigen ausländischen Namens nicht in einem gesteigertem Maß unzumutbar ist.


Ich vertrete die Auffassung, dass bei einer Änderung in einen Namen, der einen selbst und andere nicht mehr dauernd an die ehemalige Herkunft erinnern, die Zeit zwischen Einbürgerung und Namensänderung nicht zu Ungunsten des Antragsstellers einfließen darf.

Es ist nämlich durchaus plausiblel, dass ein frisch Eingebürgerter noch nichts schlimmes dabei findet, wenn sein Name beispielsweise ausländisch klingt, aber er dies ganz anders empfindet, wenn seine Bindung an seine neue Heimat (hier: Deutschland) im Laufe der Jahre immer stärker wird.

(Die Begründung habe ich mir nicht selbst ausgedacht, sondern aus dem Gedächtnis aus einem Kommentar oder Urteil zitiert, das ich auf die Schnelle nicht mehr finde.)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.09.2020 um 22:14:42
 
Diese Begründung überzeugt (mich) nicht. Eine Namensänderung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2014, 1 S 1335/13, Rn. 19; auch BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 - 6 C 16.14, Rn. 12). Ein Eingebürgerter Deutscher hat in der Regel einen nicht unerheblichen Zeitraum in Deutschland gelebt und war daher mit Schwierigkeiten hinsichtlich seines Namens jahrelang konfrontiert. Mit der Einbürgerung entfällt auch das Hindernis, nicht unter den Anwendungsbereich des NamÄnG zu unterfallen, weshalb eine zeitnahe Antragstellung angebracht wäre, um den bis dahin nicht erträglichen Zustand zu beseitigen. Unterlässt de Eingebürgerte dies ohne Begründung, kann das negativ in die Ermessensentscheidung einfließen.

Die Einbürgerung soll insofern auch einen Integrationsprozess abschließen, das Argument mit der zunehmenden Identifikation danach geht m.E. am Charakter der Einbürgerung als solche vorbei.

Die reine Beseitigung des fremdländisch klingenden Namens ist kein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Wie das BVerwG entschieden hat, sind diese aufgrund der langjährigen Einwanderung nichts ungewöhnliches mehr.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #5 - 20.09.2020 um 08:57:02
 
Es ist zutreffend, dass die Beseitigung eines fremdländisch klingenden Namens allein ist kein wichtiger Grund ist. In Verbindung mit anderen Gründen könnte sich aber ein wichtiger Grund ergeben.

Und in diesem Fall sollte sich der Zeitablauf allein nicht nachteilig auswirken. Im Gegenteil: Gerade weil auch viele Deutsche fremdländisch klingende Namen haben, ist es denkbar, dass der frisch Eingebürgerte zunächst denkt, dass der Name so in Ordnung sei.

Selbstverständlich sollt die Einbürgerung einen Integrationsprozess abschließen. Die Änderung des Namens ist aber kein Prozess, denn man kann den Namen nicht nach und nach ändern, und ohnehin nicht während des Integrationsprozesses vor der Einbürgerung. Der frisch Eingebürgerte weiß also zum Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch gar nicht, wie es ist, als Deutscher mit seinem Namen zu leben.

Mit zunehmender Bindung meine ich auch nicht eine fortschreitenden Integration, sondern eben eine solche Bindung, die dem Antragsteller, sobald sie vorliegt, es in Verbindung mit anderen Gründen unzumutbar macht, den ausländischen Namen nicht zu ändern.

Dies müsste zusammen mit den anderen Gründen vom Antragsteller dargelegt werden.

(Es ist ja anerkannt, dass auch bei vollständig integrierten Deutschen verschiedene Arten der Bindung an Deutschland vorliegen können, zum Beispiel solche, die eine Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen - das ist aber natürlich etwas anderes.)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.09.2020 um 13:42:05
 
Xadhoom schrieb am 20.09.2020 um 08:57:02:
Und in diesem Fall sollte sich der Zeitablauf allein nicht nachteilig auswirken

Nur um klar zu werden, der Zeitablauf begründet für sich alleine noch keinen Ablehnungsgrund. Er ist aber wohl in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Schließlich müssen die subjektiven Belange des Antragstellers gegenüber dem Grundsatz des Fortbestandes des Namens überwiegen, damit eine öffentlich-rechtliche Namensänderung vollzogen werden kann. Und da kann eine Fortsetzung der Nutzung des ausländischen Namens eine Indizwirkung haben.

Sollte man dem oben gesagten folgen wollen, müssten dann aber auch Gründe vorgetragen werden, die sich explizit nach der Einbürgerung des Antragstellers entwickelt haben und nicht schon bereits vor der Einbürgerung aufgetreten sind. Nimmt man hier den Maßstab der erheblichen Schwierigkeiten, fallen Gründe wie Aussprache und Schreibweise nicht darunter. Diese hatten bereits im vorangehenden Aufenthalt bestanden und waren dem Antragsteller bekannt, ihre Beseitigung sofort nach der Einbürgerung im eigenen Interesse des Antragstellers. Das damit erhebliche Probleme alleine durch den Status als Deutscher verbunden sind, ist nicht überzeugend, denn bei Aussprache oder Schreibweise kommt es auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Die Probleme sind die selben.

Ob der Name gegenüber anderen ausländischen Namen, die von Deutschen geführt werden, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte bei lebensnaher Betrachtung bereits bekannt sein. Daher kann man nicht argumentieren, man habe bei der Einbürgerung nicht über die daraus resultierenden Schwierigkeiten wissen können. Ein Beispiel wäre hingegen die Aufnahme einer hoheitlichen Funktion, die nur von deutschen Staatsbürgern aufgenommen werden kann und die in der Folge Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich aus dieser Funktion ergeben und Probleme bereiten. Dies sollte man gelten lassen.

Es bleibt natürlich eine Einzelfallentscheidung, weshalb bei einem langen Zeitraum eine Begründung entsprechend ausführlich ausfallen müsste.
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Xadhoom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #7 - 22.09.2020 um 22:45:17
 
Zitat:
Sollte man dem oben gesagten folgen wollen, müssten dann aber auch Gründe vorgetragen werden, die sich explizit nach der Einbürgerung des Antragstellers entwickelt haben und nicht schon bereits vor der Einbürgerung aufgetreten sind.


Ja.

Aber ein anderer Fall, der mich zusätzlich noch interessiert: Was ist, wenn der Grund schon bei der Einbürgerung vorlag, aber der Grund einige Jahre später eben immernoch vorliegt?

1. Wenn wir obigen Sachverhalt als gegeben annehmen, darf der Name dann geändert werden? Weil durch das Warten entstehen der Öffentlichkeit ja keine Nachteile; der Name wird insgesamt nur 1 Mal geändert, was die üblichen Probleme auch nur 1 Mal mit sich bringt.

2. Falls bei 1. die Antwort "ja" lautet: Was ist wenn der Sachverhalt stimmt, aber die Behörde nicht davon überzeugt ist. Sie macht vielmehr wie von dir beschrieben geltend, dass die späte Antragsstellung ein Indiz dafür ist, dass der Grund gar nicht vorliegt. Kann hiergegen irgendetwas vorgebracht werden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 23.09.2020 um 16:32:35
 
Je länger man mit dem bisherigen Namen im Rechtsverkehr auftritt, desto mehr überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namen. Siehe dazu auch VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18, Rn. 31 - juris:

Auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des Namens ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 25 Jahre alt ist und damit seit ihrer Volljährigkeit bereits geraume Zeit im Rechtsverkehr unter ihrem Namen aufgetreten ist. Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (..)

Bei Einbügerten beginnt die Frist natürlich erst mit der Einbürgerung, vorher bestand ein rechtliches Hindernis.

Hinsichtlich der vorgetragenen Gründe zusammefassend Rn. 20 des Urteils:

Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65.10 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, Rn. 15, juris). Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987,1780, 1782). Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65/10 –, Rn. 6, juris). Andererseits kann aber eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von – lediglich pauschal und spekulativ geäußerten – zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen erfolgen (Bay. VGH, Beschl. v. 12.04.2017 – 5 ZB 16.718 –, Rn. 7, juris).

Alles andere muss sich aus dem Lebenssachverhalt ergeben, pauschale Aussagen kann man nicht treffen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 01.10.2020 um 13:44:54
 
Ich wollte den Nachnamen sofort ändern, aber nach der Einbürgerung hat mich meine Mutter gebeten den Nachnamen nicht zu ändern (Sie hat Bedenken wegen Erbschaft u.s.w.gehabt).Das hat sich aber alles schon erledigt, auch weil meine Mutter leider schon gestorben ist. Es ist auch tatsächlich so - ich habe gedacht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft alleine schon reicht um z.B. bei der Wohnung/Arbeitssuche u.s.w. nicht mehr stets nach seinem Herkunftsland gefragt zu werden. Jetzt bin ich schlauer. Das ist nicht so. Ich muss fast immer erklären - was das für eine Nachname ist usw.. Wenn ich die Möglichkeit habe mich NUR mit dem Vornamen vorzustellen, dann kommen solche Fragen aber nicht. Mein Geburtsland war und ist leider in den letzten Jahren auch immer mehr aggressiver geworden. Wird halt von den  Verbrechern regiert. Und ich muss leider stets irgendwas erklären und mich verteidigen. Es ging damals bestimmt den deutschen Flüchtlingen aus der Nazi-Deutschland so ähnlich.Die waren selbst Opfer, wurden aber im Ausland oft als Täter behandelt.
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