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Verordnung vom BMI läuft ab, gibt es eine Neue? (Gelesen: 6.654 mal)
Saxonicus
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Antwort #15 - 15.09.2020 um 19:05:46
 
expat schrieb am 15.09.2020 um 16:23:19:
...zweitens wollen wir uns gar nicht mehr in Deutschland aufhalten, sind aber dazu gezwungen.

Die Wiedereinreisemodalitäten nach Thailand sind doch bekannt 
und die Einreise wäre gegeben, eine Rückreise ist also möglich.

Das sie infolge der Corona-Pandemie etwas umständlicher ausfallen
als sonst üblich, mag Dir nicht gefallen (anderen ebenfalls nicht),
wird sich aber zunächst kaum vermeiden und vorerst auch
nicht ändern lassen.
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flb89
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Antwort #16 - 15.09.2020 um 21:01:00
 
Das denke ich auch. Es wird sich erstmal nichts ändern. Und wenn ihr sowieso in Thailand bleiben wollt, wieso dann nicht in den sauren Apfel beißen und die Tests und Quarantäne über sich ergehen lassen?
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expat
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Antwort #17 - 16.09.2020 um 07:22:10
 
flb89 schrieb am 15.09.2020 um 21:01:00:
Das denke ich auch. Es wird sich erstmal nichts ändern. Und wenn ihr sowieso in Thailand bleiben wollt, wieso dann nicht in den sauren Apfel beißen und die Tests und Quarantäne über sich ergehen lassen?

Mir erscheint das Verfahren zur Rückführung ziemlich riskant. Zunächst hat man eine überflüssige Krankenversicherung abzuschließen. Dann muss man für 14 Tage ein Hotel mieten und wahrscheinlich den Flug bezahlen. Damit ist aber noch nicht gesichert, dass man tatsächlich nach Thailand gelangt, denn wenn die kurz vor dem Flug erforderliche Testung, die ja ziemlich unsicher ist, falsch oder richitg positiv ergibt, dann bleibt man in Deutschland, hat aber geschätzte 4000 € in den Sand gesetzt.   
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flb89
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Antwort #18 - 16.09.2020 um 17:30:54
 
Ich frage mich wie du auf 4000 Euro kommst  hä?
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Mick
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Antwort #19 - 16.09.2020 um 21:07:26
 
Gibt es nocht Fragen zur Rechtslage? Alles Andere bitte gerne per PN unter Euch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #20 - 17.09.2020 um 13:22:51
 
Zur Sache:
Lt. aktuellen Infos wird die VO nicht verlängert. Es wird
grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Rückkehr
möglich ist. Ggf. werden Einzelfälle anders zu bewerten
sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #21 - 21.09.2020 um 13:20:29
 
Das BMI auf Nachfrage:

Die per Rechtsverordnung (zuletzt: 2. Schengen-COVID-19-V) getroffene Regelung zur Legalisierung des Aufenthalts von Inhabern von Schengen-Visa, die auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs nicht in jedem Fall rechtzeitig in ihre Heimatstaaten zurückkehren konnten, wird zum 30. September 2020 auslaufen.

Grund dafür ist, dass sich die internationalen Reisemöglichkeiten insgesamt erheblich verbessert haben. Ein Einreiseverbot für eigene Staatsangehörige gibt es nach den verfügbaren Informationen derzeit in keinem Staat mehr. Für eine weitere Verlängerung der Regelung besteht damit keine Grundlage.

Wer sich jetzt noch mit einem abgelaufenen Schengen-Visum in Deutschland aufhält, sollte daher sich bietende Möglichkeiten zur Ausreise auch nutzen.
(.......)

In den wenigen Fällen, in denen Inhabern abgelaufener Schengen-Visa auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreise weiter unmöglich sein sollte, kann mit den bestehenden Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, bis eine Ausreise möglich ist. So können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde Duldungen erteilt werden.
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Conan_80
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Antwort #22 - 03.11.2020 um 22:18:46
 
Hallo zusammen,

ich würde den Beitrag aus gegebenem Anlass gerne noch einmal hochholen. Meine Schwiegermutter kommt aus Russland und nicht mehr die jüngste/gesündeste. Sie hat ein Mehrjahres-Visum welches noch lange gültig ist, müsste aber aufgrund der 90-Tage-Regelung bald ausreisen.

Da aktuell in Russland vielerorts das Gesundheitssystem kurz vor dem Zusammenbruch steht bzw. schon zusammengebrochen ist und Medikamente auch teilweise nicht mehr verfügbar sind, möchte meine Frau ihre Mutter in der aktuellen Situation ungerne dem Risiko einer Heimreise aussetzen.

Die Corona-Verordnung besteht ja nicht mehr, aber reicht das oben aus, um aus humanitären Gründen eine Verlängerung zu beantragen? Der Gesundheitszustand ist nachweisbar und das Alter ist ja eh bekannt. Alle weiteren Voraussetzungen wie Unterhaltssicherung, KV sind gelöst.

Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen!

LG
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Antwort #23 - 03.11.2020 um 22:37:30
 
Hallo,

ob eine Verlängerung aus humanitären Gründen (in Form z.B. einer Duldung etc.) möglich ist, hängt allein vom Ermessen der zuständigen ABH ab.
Die Hürden sind eher hoch, aber vielleicht nicht völlig hoffnungslos. Aber das wirst Du nur im Austausch mit der ABH verbindlich erfahren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Conan_80
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Antwort #24 - 07.11.2020 um 11:38:04
 
Hallo zusammen,

die Rückmeldung der ABH war leider negativ. Es gibt die Möglichkeit der Rückreise, die Dame sei auch reisefähig insofern keine Verlängerung. Dass es vor Ort in der Heimat aktuell keine medizinische Versorgung mehr gibt, der Corona-Virus noch stärker grassiert als hierzulande UND die Dame zweifelsohne zur Risikogruppe gehöre, spiele keine Rolle.

Wenn das wirklich der gesetzliche Rahmen ist und es da keine Möglichkeiten gibt, ohne Kosten für den Staat den Aufenthalt aufgrund der gesundheitlichen Risiken zu verlängern, dann bin ich wirklich sprachlos.

Oder haben wir einfach Pech mit unserer ABH in Berlin?

LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 07.11.2020 um 13:22:17
 
Die maßgebliche Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlaubt einen solchen Aufenthalt nur unter der Bedingung, dass der Aufenthalt in Deutschland aufgrund dringenden humanitären oder persönlichen Gründen vorübergehend erforderlich ist. Ein Aufenthalt ist auch dann nicht vorübergehend, wenn er von einer völlig ungewissen und in zeitlicher Hinsicht nicht absehbaren Entwicklung abhängig gemacht wird. Hier schon fraglich, ob angesichts von COVID-19 der Aufenthalt vorübergehend sein kann. Analog zu § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geht man etwa von einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten aus. In der aktuellen Situation, welche dynamisch ist und deren Ende nicht absehbar ist, kann man nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt sprechen. Daher würde die Erteilung einer AE auf dieser Grundlage schon ausscheiden.

Es ist ferner fraglich, ob überhaupt ein dringender persönlicher oder humanitärer Grund vorliegt. Die vorgetragenen Gründe ist aus objektiver Sicht eher von allgemeiner Natur. Ob es in Russland überhaupt keine (privaten) Behandlungsmöglichkeiten gibt, selbst mit Hilfe von finanziellen Zuwendungen der hier lebenden Verwandten, erscheint nicht überzeugend. Daher würde es wohl auch an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung scheitern.
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Antwort #26 - 07.11.2020 um 14:25:08
 
Conan_80 schrieb am 07.11.2020 um 11:38:04:
Dass es vor Ort in der Heimat aktuell keine medizinische Versorgung mehr gibt,

Diese pauschale Aussage ist so auch unglaubhaft.

Wir brauchen nicht darüber zu sinnieren, dass das russische "kostenlose" Medizinsystem an deutschen Standards nicht gemessen werden kann.
Und sicher wird es Orte oder Gebiete in RUS geben, wo die Versorgung deutlich schlechter ist als anderswo in RUS.

Euer Vortrag muss sich jedoch daran messen lassen, dass wir AV ebenso wie die Ausländerbehörden ständig Fragen erhalten, was mit der Sechsmonatsfrist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 geschehen kann - man möchte derzeit lieber in RUS bleiben als nach Deutschland zurückzureisen.

Und dass es ständig Fragen aus Deutschland gibt "Ich möchte ... in RUS besuchen, kann ich dann wieder nach Deutschland zurück?"

Solche Fragen gibt es in überraschend hoher Zahl von Angehörigen der Risikogruppen.


Sicher schadet es nicht, vorsichtig zu sein. Vielleicht auch übervorsichtig.
Das kann aber ebensowenig wie pauschale Aussagen dazu führen, dass gesetzliche Vorgaben zurückzustehen haben.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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