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Verständnis neue Gesetzeslage Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung (Gelesen: 2.440 mal)
Xadhoom
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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09.09.2020 um 23:55:49
 
Hallo,

nach der Gesetzesänderung gibt es jetzt den § 4a Abs. 3 S. 3 AufenthG: "Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat."

Bedeutet das, dass jetzt in jedem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung der Arbeitgeber immer stehen muss?

Ich erinnere mich, dass es früher möglich war, dass irgendwann dort nur noch "Beschäftigung erlaubt" stand. In diesem Fall musste man sich vor Ablauf des Aufenthaltstitels auch gar nicht mehr bei der Ausländerbehörde melden, selbst wenn man z.B. arbeitslos wurde. Dieser letzte Satz wurde aber auch aus dem AufenthG gestrichen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.09.2020 um 10:10:29
 
Mit § 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG ist eine Klarstellung bzw. Einschränkung zu § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezweckt. Da AT zwecks Beschäftigung zunächst immer für einen Arbeitgeber und eine bestimmte Stelle bewilligt werden, ist dies auch so als Nebenbestimmung aufzunehmen. Das ist insofern auch keine Veränderung gegenüber dem alten Recht, auch dort wurde das so gehandhabt. Über § 9 Abs. 1 BeschV entfällt das Erfordernis der Zustimmung weiterhin, sodass die Bindung an den Arbeitgeber gestrichen werden kann. Auch hier ist keine Änderung eingetreten.

Die Mitteilungspflicht wurde erweitert, sie gilt jetzt für die gesamte Dauer des Besitzes eines AT zwecks Beschäftigung und nicht mehr wie früher nur bis die Zustimmung der Agentur für Arbeit entbehrlich war.
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Xadhoom
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 10.09.2020 um 11:27:12
 
Gemäß § 82 Abs. 6 AufenthG ist es mitzuteilen, wenn die "Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde".

Aber für welche Erwerbstätigkeit wurde ein Aufenthaltstitel denn erteilt, wenn dort nur "Beschäftigung erlaubt" steht? Immer für die Beschäftigung, die bei Antragsstellung angegeben wurde?

1. Erteilung AT "Beschäftigung bei A erlaubt."
2. Geändert auf "Beschäftigung erlaubt."
3. Arbeitsplatzwechsel A -> B
4. Arbeitsplatzwechsel B -> C
5. Verlängerung AT, "Beschäftigung erlaubt", Arbeitsplatz bei C bei Antragstellung nachgewiesen.
6. Arbeitsplatzwechsel C -> D

Muss jetzt der Ausländer nach 3. und 6. eine Meldung machen, aber nach 4. nicht?
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 10.09.2020 um 11:30:25
 
Xadhoom schrieb am 10.09.2020 um 11:27:12:
Muss jetzt der Ausländer nach 3. und 6. eine Meldung machen, aber nach 4. nicht?

Das würde ich so sehen.

Natürlich könnte man auch sagen, dass ein AT nur erstmalig erteilt werden kann und die Verlängerung vom Wortlaut her nicht umfasst ist, womit nur eine Mitteilung nur bei 3. notwendig ist. Allerdings soll die Regelung eine Überprüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen Verkürzung ermöglichen und würde daher ins Leere laufen, wenn lediglich der ersten Wechsel mitgeteilt werden muss.
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Xadhoom
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 10.09.2020 um 12:29:42
 
[quote author=0B28303B283820282726490]
Natürlich könnte man auch sagen, dass ein AT nur erstmalig erteilt werden kann und die Verlängerung vom Wortlaut her nicht umfasst ist, womit nur eine Mitteilung nur bei 3. notwendig ist.
[/quote]
Mit diesem Standpunkt könnte ich mich anfreunden. Allerdings gibt es dann das Problem, dass im Fall

1. Erteilung AT "Beschäftigung bei A erlaubt."
2. Arbeitsplatzwechsel A -> B und geändert auf "Beschäftigung erlaubt bei B", weil "Beschäftigung erlaubt" noch nicht möglich war

nach 2. keine Meldung erfolgen muss. Das ließe sich natürlch leicht lösen...

[quote author=0B28303B283820282726490]
Allerdings soll die Regelung eine Überprüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen Verkürzung ermöglichen und würde daher ins Leere laufen, wenn lediglich der ersten Wechsel mitgeteilt werden muss. [/quote]

... denn es geht ja, solange noch eine Beschränkung im AT steht, nicht umbedingt um eine Verkürzung, sondern falls möglich vielleicht um einen Arbeitgeberwechsel. Solange die Beschränkung nicht geändert wird, kann der Ausländer seinen Lebensunterhalt jedenfalls nicht legal durch Arbeit verdienen, also ist es sinnvoll ihn vorsprechen zu lassen.

Nach dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 6 AufenthG würde ich dann sagen, dass eine Mitteilung hier auch erfolgen muss, solange die Beschränkung noch im AT steht.

Es wäre also wohl vertretbar, die neue Gesetzeslage für sich genommen so auszulegen wie die alte. Dadurch, dass der Gesetzgeber aber den § 82 explizit geändert hat, hat er wohl zum Ausdruck gebracht, dass nicht alles beim Alten bleiben soll.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.09.2020 um 13:11:06
 
Dem Gesetzgeber ging es wohl primär um Fälle, bei der die Beschäftigung erstmalig erlaubt wird und diese vorzeitig endet, daher auch der Wortlaut. Hier ist ein Abwarten bis zum Ablauf der AE unerwünscht, so auch die Begründung zur Einführung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, BT-Drucksache 19/8285, S. 88 : Dies flankiert die Pflicht der Ausländer nach § 82 Absatz 6 Satz 1, die vorzeitige Beendigung der Ausländerbehörde mitzuteilen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis für eine derartige Mitteilungspflicht der Arbeitgeber, weil Ausländer oftmals ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, sodass die Ausländerbehörde erst bei Ablauf des Aufenthaltstitels von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfährt.

Daneben wurde auch eine Mitteilungspflicht der Leistungsträger gegenüber der ABH eingeführt, § 87 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dort sogar nur an den Besitz eines AT zwecks Beschäftigung geknüpft. Die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung soll wohl dazu dienen, einen Ausgleich zur nunmehr einheitlichen geregelten Erteilungsdauer herzustellen und einen Aufenthalt in solchen Konstellationen früher zu beenden.

Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Geltungsdauer der AE (ohne Einschränkungen) dürften in der Praxis keine Probleme auftreten, daher dürfte die Mitteilungspflicht hier nicht von größerer Bedeutung sein. Einzig Fälle, wo die neue Beschäftigung nicht mehr den Anforderungen der §§ 18 ff. AufenthG entspreche, wären von Bedeutung.
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Xadhoom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 27.05.2021 um 10:18:19
 
Als nächstes würde ich gern wissen, wie das sich aus Sicht des Arbeitgebers verhält. Gibt es eine einfache Handlungsanweisung für Arbeitgeber, wie man sie in eine Informationsbroschüre für Nichtjuristen schreiben würde, sodass der Arbeitgeber möglichst sicher keine Probleme bekommt?

Der Arbeitgeber wird sich jedenfalls den Aufenthaltstitel zeigen lassen.

Die einfachste Variante wäre: Wenn auf dem Aufenthaltstiel ein Paragraph zwischen 18 und 21 genannt ist, wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ausländerbehörde gemeldet.

Als Arbeitgeber würde ich aber eigentlich auch nicht zu viele Meldungen machen wollen, wenn sie nicht vorgeschrieben sind. Dann ist die Frage, ob es reicht, Meldungen nur vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber in den Nebenbestimmungen steht.

Denn der Arbeitgeber C kann im Beispiel oben gar nicht wissen, dass er möglicherweise verpflichtet ist eine Meldung zu machen. (Beispielsweise könnte ein Arbeitnehmer, der genug verdient, zwei mal in Teilzeit arbeiten, wo jeweils ein einzelnes Arbeitsverhältnis ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Dann kann der Arbeitgeber nicht schlussfolgern, dass er der Grund für den Aufenthaltstitel war.)

Aber es drohen ja Bußgelder, da wäre Klarheit für den Arbeitgeber nicht schlecht. Gibt es vielleicht schon Informationsbroschüren für Arbeitgeber z.B. offiziell vom Innenministerium, sodass der Arbeitgeber, wenn er sich an das hält, was dort steht, wenigstens nachher behaupten kann, dass der Irrtum für ihn unvermeidbar war, wenn sich nachher doch herausstellt, dass die Rechtslage eine Meldung des Arbeitgebers C verlangt?

Schließlich frage ich mich, ob es reicht, dass der Arbeitgeber die auf dem Aufenthaltstitel angegebene Behörde benachrichtigt oder muss er anhand des Addressaufklebers die zustände Ausländerbehörde selbst recherchieren, wenn der Ausländer inzwischen umgezogen ist?
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Antwort #7 - 27.05.2021 um 16:51:14
 
Xadhoom schrieb am 27.05.2021 um 10:18:19:
Gibt es eine einfache Handlungsanweisung für Arbeitgeber,
Vielleicht hilft das hier schon?

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-7-auslaendischean_ba015382.pdf
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Bayraqiano
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Antwort #8 - 27.05.2021 um 21:59:23
 
Xadhoom schrieb am 27.05.2021 um 10:18:19:
Als Arbeitgeber würde ich aber eigentlich auch nicht zu viele Meldungen machen wollen, wenn sie nicht vorgeschrieben sind.

Das ist einem Arbeitgeber zumutbar und wahrscheinlich auch so gewünscht, da Ausländer hier ihrer Pflicht oft nicht nachkommen.

Xadhoom schrieb am 27.05.2021 um 10:18:19:
ann ist die Frage, ob es reicht, Meldungen nur vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber in den Nebenbestimmungen steht.

Nein.

Xadhoom schrieb am 27.05.2021 um 10:18:19:
dass der Irrtum für ihn unvermeidbar war, wenn sich nachher doch herausstellt, dass die Rechtslage eine Meldung des Arbeitgebers C verlangt?

Allgemeine Broschüren sind nicht geeignet, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu erzeugen. Der Arbeitgeber muss sich an für seinen Sitz zuständige Behörde wenden.

Xadhoom schrieb am 27.05.2021 um 10:18:19:
Schließlich frage ich mich, ob es reicht, dass der Arbeitgeber die auf dem Aufenthaltstitel angegebene Behörde benachrichtigt oder muss er anhand des Addressaufklebers die zustände Ausländerbehörde selbst recherchieren, wenn der Ausländer inzwischen umgezogen ist?

Im Gesetz steht "zuständige Ausländerbehörde", damit also die aktuell für den Ausländer zuständige.
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