[quote author=0B28303B283820282726490]
Natürlich könnte man auch sagen, dass ein
AT nur erstmalig erteilt werden kann und die Verlängerung vom Wortlaut her nicht umfasst ist, womit nur eine Mitteilung nur bei 3. notwendig ist.
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Mit diesem Standpunkt könnte ich mich anfreunden. Allerdings gibt es dann das Problem, dass im Fall
1. Erteilung
AT "Beschäftigung bei A erlaubt."
2. Arbeitsplatzwechsel A -> B und geändert auf "Beschäftigung erlaubt bei B", weil "Beschäftigung erlaubt" noch nicht möglich war
nach 2. keine Meldung erfolgen muss. Das ließe sich natürlch leicht lösen...
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Allerdings soll die Regelung eine Überprüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen Verkürzung ermöglichen und würde daher ins Leere laufen, wenn lediglich der ersten Wechsel mitgeteilt werden muss. [/quote]
... denn es geht ja, solange noch eine Beschränkung im
AT steht, nicht umbedingt um eine Verkürzung, sondern falls möglich vielleicht um einen Arbeitgeberwechsel. Solange die Beschränkung nicht geändert wird, kann der Ausländer seinen Lebensunterhalt jedenfalls nicht legal durch Arbeit verdienen, also ist es sinnvoll ihn vorsprechen zu lassen.
Nach dem Sinn und Zweck des § 82 Abs. 6
AufenthG würde ich dann sagen, dass eine Mitteilung hier auch erfolgen muss, solange die Beschränkung noch im
AT steht.
Es wäre also wohl vertretbar, die neue Gesetzeslage für sich genommen so auszulegen wie die alte. Dadurch, dass der Gesetzgeber aber den § 82 explizit geändert hat, hat er wohl zum Ausdruck gebracht, dass nicht alles beim Alten bleiben soll.