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Familiennachzug zu Deutschen (Gelesen: 1.457 mal)
Themen Beschreibung: Gemeinsame Einreise nach Deutschland eines Deutschen mit seiner US-amerikanischen Ehegattin zur Wohnsitznahme
lifeart
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08.09.2020 um 03:28:13
 
Liebe Forumsmitglieder,

Meine Ehegattin, US-Staatsbürgerin und ich, deutscher Staatsbürger, leben im Moment in Mexiko. Wir denken daran, in den nächsten 6 Monaten dauerhaft nach Deutschand umzusiedeln. Soweit ich gelesen habe auf der Webseite der deutschen Botschaft Mexico City ist dies eine der erlaubten Einreisezwecke nach Deutschland für Drittstaatsangehörige.
Ich habe gelesen, dass nach Paragraph 41 Aufenthaltsverordnung US-Bürger kein Visum zur Familienzsammeführung brauchen, sondern dass ein AT nach Einreise in D innerhalb von 90 Tagen bei der ABH beantragt werden muss. Auch habe ich gelesen, dass ein Nachweis genügender Geldmittel in diesem Fall nicht notwendig ist.
Des weiteren habe ich irgendwo gelesen (leider kann ich mich nicht entsinnen, wo), dass ein Sprachnachweis im Falle von privilegierten Drittstaatsangehörigen (Paragraph 41), die visafrei einreisen dürfen, nicht zur Erteilung des AT zur Familienzusammenführung in diesem speziellen Fall gefordert wird. Natürlich werden wir trotzdem zusehen, dass vorher soviel deutsch wie möglich gelernt wird. Es geht mir nur darum genau im Bilde darüber zu sein, was in unserem Falle gesetzlich notwendig ist, und was  nicht.
Meine Frage: ist das Obige korrekt vom Gesetzlichen her und können wir so verfahren?
Vielen Dank für eure Kommentare
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lifeart
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deerhunter
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Antwort #1 - 08.09.2020 um 07:26:33
 
lifeart schrieb am 08.09.2020 um 03:28:13:
dass ein Sprachnachweis im Falle von privilegierten Drittstaatsangehörigen (Paragraph 41), die visafrei einreisen dürfen, nicht zur Erteilung des AT zur Familienzusammenführung in diesem speziellen Fall gefordert wird


Warum? A1 muss bis zur Beantragung der AE vorhanden sein, nicht schon vor Einreise bei USA
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erne
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Antwort #2 - 08.09.2020 um 08:45:23
 
lifeart schrieb am 08.09.2020 um 03:28:13:
Des weiteren habe ich irgendwo gelesen (leider kann ich mich nicht entsinnen, wo), dass ein Sprachnachweis im Falle von privilegierten Drittstaatsangehörigen (Paragraph 41), die visafrei einreisen dürfen, nicht zur Erteilung des AT zur Familienzusammenführung in diesem speziellen Fall gefordert wird


das ist falsch verstanden worden,
die Ehegatten der priviligierten Staatsangehörigen sind vom Sprachnachweis befreit (also du Smiley , wenn du nicht sowieso Deutscher wärst), nicht der priviligierte Staatsangehörige selbst.
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lottchen
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Antwort #3 - 08.09.2020 um 09:45:34
 
lifeart schrieb am 08.09.2020 um 03:28:13:
Ich habe gelesen, dass nach Paragraph 41 Aufenthaltsverordnung US-Bürger kein Visum zur Familienzsammeführung brauchen, sondern dass ein AT nach Einreise in D innerhalb von 90 Tagen bei der ABH beantragt werden muss.


Korrekt. Bis dahin muss sie aber A1 haben.

Und Ihr solltet die Einreisebedingungen zu dem gewünschten Einreisezeitpunkt checken und entsprechende Nachweise dabei haben. Coronabedingt gibt es zur Zeit einige Abweichungen vom üblichen Prozedere. Und die Vorschriften ändern sich auch öfters. Am 02.09. war Mexiko z.B. noch Risikogebiet was momentan zu Quarantäne nach der Einreise führen dürfte.   
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.h...
Sollte man im Hinterkopf behalten wenn sie z.B. zwei Tag nach Einreise einen A1-Kurs beginnen soll, der Präsensunterricht hat (keine Ahnung, ob es zur Zeit solche Kurse überhaupt gibt).
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lifeart
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Antwort #4 - 09.09.2020 um 23:38:20
 
Vielen Dank für die zahlreichen und hilfreichen Antworten.
Nur noch eins: unter den Ausnahmen für die  A1 Sprachprüfung wurden auch Personen genannt, die einen erkennbar geringen Bedarf für Integrationsmaßnahmen haben. Als Beispiel dafür wurde ein Hochschulabschluß genannt. Meine Frau hat zwei versch. Hochschulabschlüsse. Hiesse das dann, daß sie aufgrund dieser Hochschulabschlüsse auch von einer A1  Sprachprüfung ausgenommen ist, wie es die oben angegebene Verordnung zu sagen scheint?
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lifeart
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Antwort #5 - 10.09.2020 um 07:56:42
 
lifeart schrieb am 09.09.2020 um 23:38:20:
Meine Frau hat zwei versch. Hochschulabschlüsse. Hiesse das dann, daß sie aufgrund dieser Hochschulabschlüsse auch von einer A1Sprachprüfung ausgenommen ist, wie es die oben angegebene Verordnung zu sagen scheint? 


Kommt darauf an, ob sie sich mit ihren Abschlüssen einfach in das Leben und den arbeitsmarkt integrieren kann und ob die ABH das auch so sieht!

Ich würde mich nicht darauf verlassen und A1 ist nun wirklich kein Hexenwerk und i.d.R. wird sie nachdem sie eine AE hat ja zum Integrationskurs verpflichtet, wo sie dann bis B1 weiter lernen muss
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lottchen
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Antwort #6 - 10.09.2020 um 10:04:09
 
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1439403434/8

Hier wurde das Thema A1/Hochschulabschluss auch schon mal diskuttiert.
Aber dran denken, dass hier auch das Thema EU-Freizügigkeit eine Rolle spielt, das bei Euch keine Rolle spielt, da ihr nicht aus einem EU-Land umzieht.
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reinhard
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Antwort #7 - 10.09.2020 um 10:13:59
 
lifeart schrieb am 09.09.2020 um 23:38:20:
Vielen Dank für die zahlreichen und hilfreichen Antworten.
Nur noch eins: unter den Ausnahmen für die  A1 Sprachprüfung wurden auch Personen genannt, die einen erkennbar geringen Bedarf für Integrationsmaßnahmen haben. Als Beispiel dafür wurde ein Hochschulabschluß genannt. Meine Frau hat zwei versch. Hochschulabschlüsse. Hiesse das dann, daß sie aufgrund dieser Hochschulabschlüsse auch von einer A1  Sprachprüfung ausgenommen ist, wie es die oben angegebene Verordnung zu sagen scheint?


Du solltest auch praktisch denken. Sie will ja sicherlich mal einkaufen gehen, sich mit Bekannten treffen, ein Museum oder ein Konzert besuchen – da ist es in Deutschland sehr hilfreich, wenn man Deutsch kann.

Wenn sie bereits studiert hat, müsste es schnell gehen, dass sie sich überhaupt keine Gedanken über A1 machen sollte, sondern über C1.
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