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Pass abgelaufen im Ausland, NE gültig? (Gelesen: 5.625 mal)
Andreayatu
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07.09.2020 um 17:55:46
 
Hallo liebes Team,

ich habe folgendes Problem:

Mein Mann (gebürtiger Ghanaer, durch Familienzusammenführung seit 4 Jahren in Deutschland lebend) hätte am 15.6. nach Deutschland zurückfliegen müssen. Durch das lockdown und den gesperrten internationalen Flughafen wurden allerdings alle Flüge gecancelt.

Da sein Pass am 31.8.2020 ablief und die NE bis zu seiner Abreise noch nicht ankam, reiste er im April notgedrungen mit einer Fiktionsbescheiniung aus, da die 3 Monate für seine Rückkehr ausgereicht hätten.

In der Zwischenzeit hat einen neuen Pass, den alten, der am 31.8. ablief und eine NE, die an den alten Pass gekoppelt ist.

Die Ausländerbehörde sagt, sie können nichts machen, die deutsche Botschaft in Accra  auf eine Bestätigung (?) von der Visaabteilung in Heidelberg wartet, - die aber bis Donnerstag nicht besetzt ist,  - dass alles seine Richtigkeit hat.
Auch den neuen Pass und das neue Flugticket von KLM hat die Botschaft in Accra  behalten, die könnte er zusammen mit einem Visum abholen, bevor er zurückfliegt nach Deutschland.

Die Ausländeramt sagt auf telefonische Nachfrage, dass sie damit nichts zu tun haben, er könnte auch mit der NE (gültig bis 31.8.20) nach Deutschland zurück.

Erschwerend hinzu kommt, dass ich die NE, die an den Pass gekoppelt am 31.8. ablief hier in D habe, da coronabedingt erst Wochen nach Abreise ankam.

Was können wir jetzt machen? Die NE zu zusenden war ja wg. dem gesperrten internationalen Flughafen nicht möglich.

KLM hat meinem Mann einen Rückflug für Freitag angeboten.

Sollte er diesen Flug verpassen, müssen wir einen neuen buchen, die Kosten wären aber nur schwer zu tragen, da er durch die Coronakrise beide Jobs verloren hat.

Vielen Dank für hilfreiche Ratschläge und liebe Grüße

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Antwort #1 - 07.09.2020 um 19:49:20
 
Hallo,

ich blicke jetzt nicht ganz durch.

-Er sitzt in Ghana.
-Er hat einen gültigen Nationalpass.
-Er hat keinerlei AT in Händen.

-Die zeitlich abgelaufene Karte der NE ist in Deutschland.

-Die AV hat seinen Pass, das Flugticket und stellt im Moment kein Visum zur Rückkehr für ihn aus.
-Die ABH hat noch keine Zustimmung für ein Visum erteilt, könnte dies frühestens am Donnerstag erledigen.
-Der Flug ist am Freitag.

Ist das korrekt?

Falls ja, wird er ein Problem haben, von der Fluggesellschaft transportiert zu werden.
Er sollte seinen Flug stornieren und eine Umbuchungsoption ziehen, falls möglich.

Gruß
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Antwort #2 - 07.09.2020 um 21:35:08
 
Andreayatu schrieb am 07.09.2020 um 17:55:46:
In der Zwischenzeit hat einen neuen Pass, den alten, der am 31.8. ablief und eine NE, die an den alten Pass gekoppelt ist.



das alles hat er in seinen Händen?

die NE ist NICHT an den PAss gekoppelt und ist zeitlich unbegrenzt gültig; nur die Karte bzw. das Klebeetikett ist zeitlich befristet und an den Pass gekoippelt. Mit dem alten Pass und der daran gekoppelten KArte bzw. dem Klebeeitikett hat er den Nachweis, dass er einen AT für D hat, ... mit disem und dem neuen Pass sollte er ohne Problem einreisen können.

Ob ihn die Fluggesellschaft aber eichecken lässt, ist eine andere Frage.
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Antwort #3 - 08.09.2020 um 07:31:15
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Ich habe die NE einem Bekannten mitgegeben, der in einem der Flugzeuge nach Accra saß. Er wollte meinem Mann die NE,- die wie schon gesagt nach seiner Abreise in unserem Briefkasten lag- am Flughafen übereben.

Da durch das lockdown nichts zugestellt werden konnte, war dies die schnellste Lösung, um meinem Mann die NE aus Deutschland zu kommen zu lassen.

Eine durchaus gängige Methode im Freundeskreis. Leider hat er am Flughafen festgestellt, dass er den Briefumschlag mit der NE für meinen Mann verlegt/verloren hat.

Also nochmal kurzgefasst:
Alter und neuer Pass vorhanden, NE verloren (habe noch Kopien), Flug (wäre) am Freitag Abend zurück nach Deutschland.

Wir sind mehr als jemals zuvor auf kompetente Ratschläge angewiesen: was ist die richtige und schnellste Vorgehensweise um an ein Dokument, welches seinen legalen Aufenthalt in Deutschland bezeugt und mit dem mein Mann wieder nach D einreisen kann zu bekommen?

Vielen Dank für  Eure Hilfe und herzliche Grüße
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Antwort #4 - 08.09.2020 um 08:14:00
 
Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 07:31:15:
Leider hat er am Flughafen festgestellt, dass er den Briefumschlag mit der NE für meinen Mann verlegt/verloren hat. 


Oder er gibt sie einem anderen Landsmann...damit der nach Deutschland kann. Hört man immer wieder!

Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 07:31:15:
Wir sind mehr als jemals zuvor auf kompetente Ratschläge angewiesen: was ist die richtige und schnellste Vorgehensweise um an ein Dokument, welches seinen legalen Aufenthalt in Deutschland bezeugt und mit dem mein Mann wieder nach D einreisen kann zu bekommen?


Das wird vermutlich ein Visum der DAV sein, damit gibt es auch beim Checkin kein Problem am Airport. Den rest haben die Vorredner schon erklärt
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Antwort #5 - 08.09.2020 um 08:48:14
 
was ist mit der alten NE (Aufkleber oder Karte)?
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Antwort #6 - 08.09.2020 um 09:21:57
 
Und mal nebenbei: Hast Du den Verlust der Karte bei der Polizei gemeldet? Das ist wichtig, damit sie für ungültig erklärt und gesperrt wird und damit kein Schindluder damit getrieben wird.
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Antwort #7 - 08.09.2020 um 10:33:29
 
Ich weiß es seit heute morgen Lottchen, nach der Arbeit gehe ich zur Polizei, das ist klar. Der Landsmann ist ein guter Bekannte von meinem Mann, der seit über 30 Jahren in Deutschland lebt. Die gesamte Umhängetasche ist weg mit mehreren kleinen Sendungen von verzweifelten Angehörigen.
Danke für die Antworten!
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Antwort #8 - 08.09.2020 um 10:36:04
 
erne schrieb am 08.09.2020 um 08:48:14:
was ist mit der alten NE (Aufkleber oder Karte)?

Erne, es gab eine Fiktionsbescheinigung, da die Bundesdruckerei bis zum Abflug die NE nicht erstellt hat. Wir haben über 8 Wochen gewartet
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Antwort #9 - 08.09.2020 um 11:41:12
 
Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 10:33:29:
Ich weiß es seit heute morgen Lottchen, nach der Arbeit gehe ich zur Polizei, das ist klar. Der Landsmann ist ein guter Bekannte von meinem Mann, der seit über 30 Jahren in Deutschland lebt. Die gesamte Umhängetasche ist weg mit mehreren kleinen Sendungen von verzweifelten Angehörigen.
Danke für die Antworten!


Nimm einfach die Online-Wache bei www.polizei.de (dann Dein Bundesland). Dann ist es sofort erledigt.
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Antwort #10 - 08.09.2020 um 11:56:36
 
Ruf bei Deiner zuständigen Polizeidienststelle an und erkläre die Situation. Ich bin mir nicht sicher, ob man den Verlust von Papieren überhaupt online melden kann. Die müssen zur Fahndung ausgeschrieben werden. Da brauchen die auch Unterschriften. Mir sind letztes Jahr in Italien sämtliche Papiere geklaut worden - ich habe das ganze Theater schon hinter mir.
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Antwort #11 - 08.09.2020 um 12:19:27
 
Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 10:36:04:
Erne, es gab eine Fiktionsbescheinigung,


und wozu, wenn er eine NE bereits hat(te)?
Die NE gilt ja unbegrenzt, auch wenn die Karte abgelaufen ist, da braucht es m.E. keine "Fiktion" der Fortgeltung.

Also, was ist mit seiner "alten NE"?
oder hatte er gar keine?

Ausserdem, wenn er doch eine FB hat ... wo ist da dann das Problem für Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 07:31:15:
ein Dokument, welches seinen legalen Aufenthalt in Deutschland bezeugt und mit dem mein Mann wieder nach D einreisen kann zu bekommen?


(das ist die alte NE bzw. eine FB mit entsprechendem §)
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Antwort #12 - 08.09.2020 um 12:28:59
 
Die NE hatte er eben noch nicht in der Hand als er losgeflogen ist. Er ist mit einer Fiktionsbescheinigung geflogen, da die NE-Karte eben noch nicht da war.
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Antwort #13 - 08.09.2020 um 14:42:58
 
lottchen schrieb am 08.09.2020 um 12:28:59:
Die NE hatte er eben noch nicht in der Hand als er losgeflogen ist. Er ist mit einer Fiktionsbescheinigung geflogen, da die NE-Karte eben noch nicht da war.

Genau Lottchen, die Fiktionsbescheinigung wurde als Notlösung ausgestellt, weil die (erste und einzige) NE nicht rechtzeitig kam. Wegen Corona musste mein Mann länger in Ghana bleiben, die Fiktionsbescheinigung, welche für 3 Monate ausgestellt ist, ist abgelaufen und die NE kam bei uns an, als mein Mann schon in Ghana war. Jetzt ist die NE durch mich verloren gegangen.
Sorry, wenn ich mich nicht verständlich genug ausdrücke, es liegen 2 schlaflose Nächte hinter mir:-).
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Antwort #14 - 08.09.2020 um 16:36:39
 
In dieser Konstellation gibt es nur eine sinnvolle Verfahrensweise:

Er lässt sich in der deutschen Vertretung in Accra ein Wiedereinreisevisum erteilen.

Dazu benötigt er in der Regel die Bescheinigung über den angezeigten Verlust / Diebstahl.
Der Vorgang kann beschleunigt werden, indem die erforderliche Zustimmung der zuständigen ABH per Vorabzustimmung eingeholt wird, die entweder vorgelegt oder durch die ABH unmittelbar der Vertretung übersandt wird.
Die ABH musst Du sowieso über den Verlust des AT in Kenntnis setzen.

Den Flug am Freitag könnt Ihr wohl stornieren.

Gruß
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Antwort #15 - 08.09.2020 um 18:47:16
 
In früheren Zeiten. als der AT noch in den Pass gestempelt wurde, gab
es in exotischen Ländern oftmals Probleme am Flughafenschalter, weil der
Text nur schlecht zu lesen war oder die Angestellten kein Deutsch verstanden.

Um dieses Problem auszuschließen (einmal hatten wir dadurch sogar unseren
Abflug verpasst), habe ich für meine Frau eine Bescheinigung bei der Botschaft geholt, worauf bestätigt wurde, dass meine Frau berechtigt ist nach Deutschland einzureisen.

Das scheint dort (in Sri Lanka) öfters vorgekommen sein, denn die hatten da
auf der Botschaft schon fertige Vordrucke in den Landessprachen und in Englisch,
wo nur noch Name, Adresse und Passnummer eingetragen wurde.
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Antwort #16 - 09.09.2020 um 03:35:32
 
Das Unschöne ist, dass Verfahrensweisen aus früheren Zeiten keine heutigen, aktuellen Probleme im Aufenthaltsrecht lösen und zudem, hier und jetzt im geschilderten Fall, keinerlei gültiger AT vorgelegt werden kann und eine formlose Bescheinigung schon bei der Fluggesellschaft scheitern würde.
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Antwort #17 - 09.09.2020 um 08:48:32
 
Andreayatu schrieb am 08.09.2020 um 14:42:58:
weil die (erste und einzige) NE nicht rechtzeitig kam


dafür wurde sie an einen alten Reisepass gekoppelt der am 31.8 ablief und damit die Gültigkeitsdauer der Karte auch bis 31.8 befristete?? Und die Karte kam auch noch zu spät um je benutzt zu werden?

klingt nach einem Schildbürgerstreich
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Antwort #18 - 09.09.2020 um 11:21:02
 
Bevor wir hier philosophieren oder die Schildbürger herbeirufen:

Es gibt durchaus ABH, die bei Bestellung eines neuen eAT den alten einziehen und eine FB aushändigen.
Die Fälle, die dann bei mir aufschlugen (Check-in bei der Rückreise verweigert) ergaben sich aus "Das machen wir immer so." oder "Ach, bei Reisen muss der alte AT auch vorgelegt werden? Wussten wir gar nicht!"

Klar und eindeutig:
Eine FB ist nur dann als Dokument zur Einreise geeignet, wenn sie nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt ist UND der alte AT (dessen Fortgeltung mit der FB bescheinigt wird) ebenso vorliegt.
Genau so wurde  das den Schengen-Partnern notifiziert; auf nichts anderes müssen sich deren Grenzbehörden einlassen. Und die Fluggesellschaften auch nicht.

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Antwort #19 - 10.09.2020 um 12:40:31
 
Liebes Team,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Um die Angelegenheit abschzuließen, habe ich Folgendes zu berichten;:

Ich habe bei der Polizei eine Verlustanzeige gemacht und diese, sowie die Bestätigung vom Fundbüro, das hier auch nichts abgegeben wurde, um 8.12 Uhr eine Email an die Visaabteilung des Ausländeramtes geschickt, in der ich die Situation schilderte.

Um 9.45 Uhr kam die Antwort der Sachbearbeiterin, dass die Zustimmung soeben per Email an die Botschaft gesendet wurde.

Schneller geht es wohl kaum:-).
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Antwort #20 - 10.09.2020 um 14:56:25
 
Da sage noch mal einer, die AHB´s würden nicht reagieren...
Jetzt kann man nur hoffen, dass die Botschaft genauso fix ist.
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Antwort #21 - 22.09.2020 um 11:01:03
 
Hallo Lottchen, ich hatte auch Bedenken, aber die Botschaft hat innerhalb von 4 Tagen das Visum ausgestellt und mein Mann ist wieder in Deutschland.

Es ist einfach eine Tatsache: wenn man seine Ungeduld zügelt und und den Sachverhalt realistisch betrachet, läuft in der Regel alles ohne Probleme nach Gesetz und Vorschrift ab.

Ich kann mich  bis jetzt über nichts beklagen, sowohl die Botschaft, als auch die Ausländerbehörde hat getan, was getan werden musste und alles ist gut.
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Antwort #22 - 22.09.2020 um 23:30:37
 
Moin,

Erstmal Glückwunsch, daß es so geklappt hat, das war ja eine verfahrene Situation und Ihr habt dafür nichtmal irgendwas falsch gemacht.
Ich möchte die Experten aber noch zu einem Detail befragen: Die FB (mit dem richtigen §) kann doch erst ablaufen, wenn über den Antrag entschieden wurde. Abgelaufen ist die also mit Erteilung der NE, deren Karte er gar nicht hatte (wurde verkauft) und die Karte war mit dem alten Pass eh abgelaufen.
Das alles, vor allem die erteilte NE, hätte bei Einreise anhand der FB, altem und neuem Pass an der Schengengrenze (Schiphol bei KLM) wohl schnell nachvollzogen werden können, oder? Ist ja nicht so, daß dort  eher selten Ausländer mit merkwürdigen Konstellationen aufschlagen würden.
Hätte das theoretisch (mit viel Gelaber natürlich) nicht funtionieren müssen? Die NE war und ist gültig und er hatte sogar noch den alten Pass.
Bleibt die Fluggesellschaft aber auch hier: Hätte man das nicht vorab mit KLM klären können? Die fliegen ja icht erst seit gestern in alle Welt und zurück und sollten damit umgehen können.

Natürlich war das mit dem Visum jetzt die unkompliziertere Lösung für die Reise selbst aber das muss ja mit ABH und AV nicht immer so klappen oder geht zeitlich ev. gar nicht. Ich denke da z.B. an den kommenden National Day in China und wenn Jemand in Xian sitzt. Jetzt mal eben zur Botschaft in BJ zu reisen dürfte nahezu unmöglich sein.

Gruß,
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Antwort #23 - 23.09.2020 um 06:09:43
 
nixwissen schrieb am 22.09.2020 um 23:30:37:
Das alles, vor allem die erteilte NE, hätte bei Einreise anhand der FB, altem und neuem Pass an der Schengengrenze (Schiphol bei KLM) wohl schnell nachvollzogen werden können, oder?

Schnell? Wie?
Hat irgendein Schengen-Partner Zugriff auf unser AZR?
Also dann doch über Mails, Faxe oder Telefonate?
In den paar Sekunden der Grenzkontrolle?

Wer möchte mit einem knappen Anschlussflug hinter so einem Ausländer in der Schlange stehen? Oder gar mehreren?

Welche *Dokumente* bei der Einreise vorzulegen sind, kann man im SGK nachlesen - samt Verweis auf die Liste der von den Schengen-Ländern "gemeldeten" zusätzlichen Varianten wie z.B. für Deutschland: abgelaufener AT UND FB nach § 81 Abs. 4

Die oft von BPOL zu hörende Meinung (bei fehlendem AT schon bei der Ausreise) "Wir sehen ja im AZR, dass Sie einen AT haben, reisen Sie ruhig" geht bereits dann in die Hose, wenn der Betreffende nicht mit dem Flugzeug zurückkehrt.

Oder wenn, wie in RUS, beim Check-in Passagiere ohne gültigen AT gnadenlos zurückgewiesen werden.

Verständlicher Hintergrund: Befördert Aeroflot einen Ausländer ohne gültigen AT und wird der zurückgewiesen, werden mehrere tausend Dollar Strafe fällig.
Zu zahlen durch den Verantwortlichen am Check-in.

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Antwort #24 - 23.09.2020 um 08:43:07
 
Petersburger schrieb am 23.09.2020 um 06:09:43:
Befördert Aeroflot einen Ausländer ohne gültigen AT und
wird der zurückgewiesen, werden mehrere tausend Dollar Strafe fällig. 

Das gilt nicht nur für die Aeroflot, sondern für alle
Fluggesellschaften welche die EU-Länder anfliegen.
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Antwort #25 - 23.09.2020 um 09:01:49
 
Weiß ich, steht so im Gesetz.

Die Besonderheit russischer Fluggesellschaften, die die rigorose Beförderungsverweigerung begründet, dagegen nicht.
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Antwort #26 - 23.09.2020 um 15:33:43
 
Petersburger schrieb am 23.09.2020 um 06:09:43:
Die oft von BPOL zu hörende Meinung (bei fehlendem AT schon bei der Ausreise) ...


Hallo Petersburger,

magst Du mir erläutern, wie Du zu dieser Erkenntnis kommst, insbesondere bzgl. "oft" und insbesondere hinsichtlich "bei fehlendem AT", also komplett ohne einen AT?

Das deckt sich nämlich nicht mit meiner Erfahrung, dass bei komplett fehlendem AT oft solche Aussagen bei der Ausreise fallen.
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Antwort #27 - 24.09.2020 um 08:46:16
 
Gern:

*Immer* dann, wenn bei uns Drittstaater vorsprechen, die ihren AT nicht erst im Ausland verloren haben und nun ein Visum zur Wiedereinreise benötigen, kommt diese Aussage.

Auf meine Rückfrage dann jeweils durch den örtlichen DVB der BPOL bestätigt, so sei die Weisungslage.


Und um das nicht vergessen zu lassen:
Thema hier ist der fehlende physische AT (gleich ob Kleber oder eAT), nicht das völlige Fehlen eines AT. Das hätte ich in der zitierten Aussage zwar nochmal unterstreichen können, werde für solche Sorgfalt dann aber immer wieder kritisiert.

Dieser Kontext geht auch aus dem Zusammenhang zwischen von mir zitierter Anmerkung und der Antwort hervor.
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Antwort #28 - 24.09.2020 um 17:01:42
 
Petersburger schrieb am 23.09.2020 um 06:09:43:
Die oft von BPOL zu hörende Meinung (bei fehlendem AT schon bei der Ausreise) "Wir sehen ja im AZR, dass Sie einen AT haben, reisen Sie ruhig" 

Petersburger schrieb am 24.09.2020 um 08:46:16:
Auf meine Rückfrage dann jeweils durch den örtlichen DVB der BPOL bestätigt, so sei die Weisungslage.


Lieber Petersburger,
ich möchte Dir nicht zu nahe treten. Und auch dem aktuell an der Vertretung tätigen DVB nicht.

Aber eine Weisungslage, dass ausreisenden Drittstaatern ohne auch nur physisch vorhandenem AT gesagt werden soll ("Weisungslage"), dass ein tatsächliches Vorhandensein anhand des AZR nachvollzogen werden könne und dass er "ruhig reisen könne", gibt es nicht.

Denkbar ist für mich lediglich, dass (ganz ohne einschlägige Weisungslage) Ausreisende gelegentlich (nicht jedoch "*immer*" lt #27, nicht jeoch "oft" lt. #23) darauf hingewiesen werden, dass es bei der Einreise an der Grenze zu DEU für die BPOL unproblematisch sei, im besten Fall mit Hinweis eines möglichen Problems bei der Ausreise im Drittland oder der Beförderung.

Ich vermute da mal bestenfalls eine Art von Missverständnis.

Gruß
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Antwort #29 - 24.09.2020 um 19:50:53
 
Wir sind uns offenbar einig, dass solche Auskünfte nicht das Beste sind, was jemand von Deinen Kollegen hören kann, wenn er ohne (physisch vorzeigbaren) AT zur Ausreisekontrolle aufschlägt.

Ich habe auch erst dann bei Deinen (Mehrzahl!) Kollegen nachgefragt, als mich die übereinstimmende Auskunft jedes (!) Drittstaaters in dieser Situation dann doch wunderte.

Einmal - Phantasie. Oder nicht zugehört.
Zweimal - Missverständnis, aber gleich doppelt?
Dreimal - Kann das wirklich sein?
Und dann die Nachfragen - ja, offenbar kann!

Ich habe übrigens nicht gesagt, es sei Weisungslage, solche Mitteilungen bei der Ausreise zu machen. Dagegen scheint es wohl (vielleicht auch mündliche) Weisungslage zu sein, jemanden mit AT laut AZR (aber ohne physisch vorhandenen) nicht zurückzuweisen.

Eine 80jährige ist aus Archangelsk insgesamt drei Mal (jeweils gute 1000 km Hin- und Rückflug) zu uns gekommen, um ein Wiedereinreisevisum zu erhalten. Ihre NE lag zu Hause, ein Dutzend Kilometer vom Flughafen Stuttgart entfernt ... das Taxi hin und zurück wäre billiger gewesen ...
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Antwort #30 - 25.09.2020 um 14:37:43
 
Petersburger schrieb am 24.09.2020 um 19:50:53:
Wir sind uns offenbar einig, dass solche Auskünfte nicht das Beste sind, was jemand von Deinen Kollegen hören kann, wenn er ohne (physisch vorzeigbaren) AT zur Ausreisekontrolle aufschlägt.
[...]
Dagegen scheint es wohl (vielleicht auch mündliche) Weisungslage zu sein, jemanden mit AT laut AZR (aber ohne physisch vorhandenen) nicht zurückzuweisen.


Wir sprechen ja hier von der Ausreisekontrolle durch die BPOL, somit nicht von einer Zurückweisung, sondern von einer Ausreiseuntersagung. Und von den Weisungen diesbezüglich und den Maßnahmen und Informationen der BPOL gegenüber dem Reisenden, korrekt?

Bei den Fällen, auf die wir uns hier beziehen und die Du aus Deinen Erfahrungen in St. Petersburg schilderst, kommt diese Ausreiseuntersagung aber regelmäßig nicht in Frage.

Die BPOL kann also diese Fälle nicht an der Ausreise hindern, sondern bestenfalls darauf hinweisen, dass die Wiedereinreise an der Grenze zu Deutschland eben im Regelfall kein Problem darstellt (was ja den Tatsachen entspricht), idealerweise mit Hinweis auf mögliche Probleme bei Ausreise im Ausland, Einreise bei Schengenpartnern oder bei der Rückbeförderung.

Und ja - der einreisebegehrende Drittausländer, bei dem die BPOL ein bestehendes Aufenthaltsrecht anhand z.B. des AZR oder einer Nachfrage bei der ABH nachvollziehen kann, wird nicht zurückgewiesen bei der Einreisekontrolle (und das steht so auch in unserer BRAS120 und ist bestehende Weisungslage).
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« Zuletzt geändert: 25.09.2020 um 14:54:43 von T.P.2013 »  

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