Petersburger schrieb am 24.09.2020 um 19:50:53:Wir sind uns offenbar einig, dass solche Auskünfte nicht das Beste sind, was jemand von Deinen Kollegen hören kann, wenn er ohne (physisch vorzeigbaren)
AT zur Ausreisekontrolle aufschlägt.
[...]
Dagegen scheint es wohl (vielleicht auch mündliche) Weisungslage zu sein, jemanden mit
AT laut
AZR (aber ohne physisch vorhandenen) nicht zurückzuweisen.
Wir sprechen ja hier von der Ausreisekontrolle durch die
BPOL, somit nicht von einer Zurückweisung, sondern von einer Ausreiseuntersagung. Und von den Weisungen diesbezüglich und den Maßnahmen und Informationen der
BPOL gegenüber dem Reisenden, korrekt?
Bei den Fällen, auf die wir uns hier beziehen und die Du aus Deinen Erfahrungen in St. Petersburg schilderst, kommt diese Ausreiseuntersagung aber regelmäßig nicht in Frage.
Die
BPOL kann also diese Fälle nicht an der Ausreise hindern, sondern bestenfalls darauf hinweisen, dass die Wiedereinreise an der Grenze zu Deutschland eben im Regelfall kein Problem darstellt (was ja den Tatsachen entspricht), idealerweise mit Hinweis auf mögliche Probleme bei Ausreise im Ausland, Einreise bei Schengenpartnern oder bei der Rückbeförderung.
Und ja - der einreisebegehrende Drittausländer, bei dem die
BPOL ein bestehendes Aufenthaltsrecht anhand z.B. des
AZR oder einer Nachfrage bei der
ABH nachvollziehen kann, wird nicht zurückgewiesen bei der Einreisekontrolle (und das steht so auch in unserer BRAS120 und ist bestehende Weisungslage).