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Heirat zwischen einer Italienerin und einem Iraner (Gelesen: 931 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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05.09.2020 um 22:42:09
 
Ein Paar aus meinem Bekanntenkreis würde gerne wissen, ob es in Deutschland heiraten kann.

Sie ist Italienerin, die seit vielen Jahren in Deutschland arbeitet.
Er ist Iraner, lebt seit ca. 4 Jahren in Deutschland.
Er hatte einen Asylantrag gestellt, der in erster Instanz abgelehnt wurde.

Er hat momentan keine Arbeit, sucht einen Ausbildungsplatz.
Аuf seinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid gibt es noch keine Antwort.

LG
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reinhard
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Antwort #1 - 06.09.2020 um 11:39:53
 
Ob sie können, wissen wir natürlich nicht. Sie dürfen auf jeden Fall.


Er sollte aber wissen, dass es im Asylverfahren keinen "Widerspruch" gibt. Falls er sich nicht auskennt, sollte er dringend eine Beratungsstelle aufsuchen.

Zum Heiraten gehen sie zum Standesamt und bekommen zwei Listen, welche Dokumente sie vorlegen müssen. Ihre Identität muss klar sein (Pass, Geburtsurkunde), außerdem muss klar sein, dass sie heiraten dürfen (ledig, erwachsen, nicht entmündigt).

Und dann gucken sie, ob sie die Dokumente zusammenbekommen, in der Regel in deutscher Übersetzung.

Wenn sie schon lange hier leben, hindert sie auch nichts daran, selbst zu fragen, falls sie selbst auch Fragen haben.
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Beppo
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Antwort #2 - 06.09.2020 um 11:45:36
 
Guten Morgen.

noch eine kleine Ergänzung. Nach der Heirat würde er als iranischer Staatsangehöriger die Freizügigkeit von der italienischen Ehefrau ableiten. Er fällt somit unter das Freizügigkeitsgesetz/EU. Es bedarf dann keiner Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG mehr. Zur ABH und eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers beantragen.
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DerRalf
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Antwort #3 - 06.09.2020 um 13:15:24
 
reinhard schrieb am 06.09.2020 um 11:39:53:
nicht entmündigt

In Deutschland gibt es schon lange keine Entmündigung mehr. Es gibt nur eine Betreuung. Und auch unter Betreuung ist eine Heirat erstmal grundsätzlich möglich.

Ich zitiere hier mal einen Text von einer kommerziellen Anwaltsberatungsseite: Zitat:
Ob jemand heiraten kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehefähig ist. Im Übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.

Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt ist für die Eheschließung nicht zulässig - der Betreuer muss also für die Eheschließung nicht gefragt werden.

Von Amts wegen muss der Standesbeamte vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB prüfen. Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muss der Beamte die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen. Befürchtet der Betreuer, dass ein Betreuter beispielsweise zu einer Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw. der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hingewiesen werden. Allein der Umstand, dass ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit.

Eine Ehe, die unter Verletzung von § 1304 BGB geschlossen wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben werden. Ein gleiches gilt für einen während der Eheschließung vorhandenen Zustand der Bewusstlosigkeit oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit. Die Aufhebung ist binnen Jahresfrist nach Bekanntwerden des Umstandes beim Familiengericht zu beantragen. Gibt der Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe fortsetzen zu wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden.

Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Andernfalls muss der Betroffene den Antrag stellen. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so muss der Betreuer dem Antrag des Betreuten mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung zustimmen.
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 06.09.2020 um 16:39:26
 
Vielen Dank.

PS In diesem Fall sind beide viel älter als 18 Jahre alt.
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