deerhunter schrieb am 05.09.2020 um 09:16:05:Wie ist der Nicht Eu Ausländer denn sonst eingereist? Nicht mit FZV, nicht mit Hochzeitsvisum...also mit Schengenvisum, einem anderen Visum, aus einem Land wo man Visafrei einreisen kann oder illegal?
Darauf kommt auch die Anmeldung an!
Wo steht das?
@Maennlich, ich habe oben im Beitrag #3 doch das BMG und die zugehörige Verwaltungsvorschrift verlinkt.
Ich zitiere:
17.1.1 Beziehen einer Wohnung... Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. ... Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen.
17.1.2 MeldepflichtDie Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt. Man muss als Ehepartner eines Deutschen sicherlich keinen Asylantrag stellen, und genau so sicher kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder die Art des Visums / der Einreise (ggf. visumfrei) an, um seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Das BMG regelt das Melderecht, nicht ein Aufenthaltsrecht.
Deine Fragestellung war:
"
Setzt die Anmeldung zur Wohnsitznahme in Deutschland zwingend einen AT bei einem nicht EU Bürger voraus?"Antwort lautet:
Nein.Deine Fragestellung war:
"Geht die Wohnsitzanmeldung auch ohne FZF Visum?"Die Antwort lautet:
Grundsätzlich ja.Ich lasse mich aber mit seriösen Quellen gerne anderweitig belehren, falls erforderlich.
Die Frage ist also eher, ob der ukrainische Ehepartner ohne das erforderliche FZF-Visum einen
AT bekommt. In normalen Zeiten würde er es nicht bekommen, sondern müsste das Visumverfahren nachholen.
Das ist aber Aufenthaltsrecht, nicht Melderecht.
Und es kann sehr gut sein, dass einzelne Meldebehörden bei ausländischen Staatsangehörigkeiten unsicher sind und gerne eine Stellungnahme einer
ABH hätten, unabhängig davon, ob gesetzlich vorgesehen oder nicht.