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Pflege ein Elternteil und bekomme kein Einbürgerung, könnte Hilfe gebrauchen (Gelesen: 4.765 mal)
Onur09
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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02.09.2020 um 21:54:13
 
Hallo an alle,
wie mein Überschrift einiges erklärt brauche eure Hilfe und rat.
Komme schnell zum Thema, ich bin 42 Jahre alt.
Pflege mein Mutter die 1987 ein Autounfall hatte und seit dem ab hals querschnittgelähmt ist. Sie ist leider bewegungsunfähig und braucht Hilfe. Ambulante pflege dienst bekommen wir, die nur für die körperliche pflege zuständig ist. Ich lebe permanent mit ihr zusammen und kann dacher nicht arbeiten gehen. Deshalb bin ich HARTZ IV Empfänger. Job Center weiß mein Situation bescheid und macht kein großen ärger. Das Problem fängt erst an wenn ich hier die Ausländeramt anrufe und Einbürgerung beantragen will an. Alles ist in Ordnung bis sie hören das ich nicht arbeiten kann trotz die pflege meiner Mutter und meinen da ich Hartz IV Empfänge daher kein recht habe mich  einbürgern zu lassen.
Das finde ich zu hart, es muss doch vielleicht ein weg oder ein gesetzt geben die in meiner Lage sind ein bisschen zu helfen. Oder gibts denn wirklich kein Möglichkeit mich einbürgern zu lassen?

Danke im voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.09.2020 um 22:01:22
 
Ich unterstelle mal, dass die (übrigen) Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html

Bliebe nur noch Nr. 3 bezüglich der Sicherung des Lebensuterhalts. Dort heißt es:
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat [...].

Da du Leistungen nach dem SGB II bekommst, käme nur noch die zweite Alternative in Frage. Die Pflege deiner Mutter könnte ein Grund dafür sein, dass du den Bezug nicht zu vertreten hast. Dass das Jobcenter das so akzeptiert hat ist ein gutes Indiz dafür, dass das tatsächlich der Fall ist.

Jedenfalls darf der Bezug nicht automatisch zu einer Ablehnung führen und ist auch kein Ausschlussgrund. Du solltest den Antrag schriftlich stellen und die geeigneten Nachweis einreichen und dann die Antwort der Behörde abwarten.
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Onur09
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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Antwort #2 - 02.09.2020 um 22:30:47
 
Hallo Bayraqiano ,
durch das letzte telefonat mit dem herrn am amt war alles gut bis zur der frage ob ich arbeite oder nicht ab da fing der herr am amt mir nicht zu hören und meinte öfters das ich kein recht hab mich einzubürgern,der ist sogar soweit gegangen als ich ihm sagte jeder bürger der in deutschland lebt hat ein recht auf ein antrag zu stellen.Darauf der herr am amt" lass es es wird eh nicht genehmigt und warum willst du dein zeit und mein zeit für sowas verschwenden..."Das problem ist wenn ich ein antrag haben will muss ich hier beim äusländeramt anrufen und die fangen da schon an die leute zu sortieren.Kurz gesagt ich bekomme kein antrag von amt denn ich ausfüllen kann und mit nötigen papieren abgeben kann.
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Onur09
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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Antwort #3 - 02.09.2020 um 22:31:58
 
Onur09 schrieb am 02.09.2020 um 22:30:47:
Hallo Bayraqiano ,
durch das letzte telefonat mit dem herrn am amt war alles gut bis zur der frage ob ich arbeite oder nicht ab da fing der herr am amt mir nicht zu hören und meinte öfters das ich kein recht hab mich einzubürgern,der ist sogar soweit gegangen als ich ihm sagte jeder bürger der in deutschland lebt hat ein recht auf ein antrag zu stellen.Darauf der herr am amt" lass es es wird eh nicht genehmigt und warum willst du dein zeit und mein zeit für sowas verschwenden..."Das problem ist wenn ich ein antrag haben will muss ich hier beim äusländeramt anrufen und die fangen da schon an die leute zu sortieren.Kurz gesagt ich bekomme kein antrag von amt denn ich ausfüllen kann und mit nötigen papieren abgeben kann.



PS : ja die restlich anforderungen erfülle ich bis auf arbeiten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.09.2020 um 22:34:48
 
Du musst kein bestimmtes Formular verwenden. Im Internet finden sich genug Anträge für Einbürgerungen, einfach eins ausdrucken und ausfüllen und anschließend an die Behörde schicken. Gibt sogar eins von i4a: https://www.info4alien.de/einbuergerung/material/Einbuergerungsantrag.pdf

Verhindern kann und darf eine Behörde eine Antragstellung nicht.
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deerhunter
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Antwort #5 - 03.09.2020 um 07:54:18
 
Ist die Mutter Deutsche Staatsbürgerin? Gibt es noch andere Familienteile in Deutschland? Vater, Brüder, Schwestern?
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Onur09
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.09.2020 um 16:23:56
 
Leider lebe ich nur mit mein Mutter zusammen in Deutschland. Sie ist Türkische Staatsbürger obwohl sie ein recht auf die deutsche Staatsbürger hätte. Denn sie erfüllt die ganze Voraussetzungen.
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deerhunter
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Antwort #7 - 03.09.2020 um 17:10:10
 
Normalerweise dürfte es unter diesen Bedingungen keine Deutsche Staatsbürgerschaft für dich geben...aber Antrag stellen kannst du ja! Die Gebühren werden dann aber auch bei Ablehnung fällig
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Antwort #8 - 03.09.2020 um 17:29:34
 
deerhunter schrieb am 03.09.2020 um 17:10:10:
Normalerweise dürfte es unter diesen Bedingungen keine Deutsche Staatsbürgerschaft für dich geben

Gewagte Behauptung. Möchtest du das auch mit Argumenten untermauern?

Die Rechtsprechung positioniert sich in dieser Frage nämlich recht eindeutig:

Der Ausl. hat den Bezug von Sozialhilfe zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat (vgl zur fehlenden Zurechenbarkeit fehlender Erwerbsbemühungen des Ehegatten: OVG Lüneburg, InfAuslR 2014, 111). Erforderlich ist, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (BVerwG v. 19.2.2009, 5 C 22.08; BVerwG v. 28.1.1965, BVerwGE 20, 211; v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 21, 25).

Natürlich kann man dem TS die Pflege seiner Mutter an den Kopf werfen (in einem Land wo die meisten Pflegebedürftigen zuhause von nahen Angehörigen gepflegt werden, iss klar  Augenrollen), nur hat würde das recht schnell zerrissen werden.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2020 um 17:41:08 von N/V »  
 
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deerhunter
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Antwort #9 - 03.09.2020 um 19:05:10
 
Zitat:
Gewagte Behauptung. Möchtest du das auch mit Argumenten untermauern?


Das mit den Argumenten macht die EBH! Deshalb habe ich ja gesagt, er soll es versuchen!

Wenn er entsprechend arbeiten würde, könnte er sich eine Pflege für die ausländische Mutter leisten.

"Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation – deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat – aufweist."Verwaltungsgerichtshof Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 12. November 2014 – 1 S 184/14

Trifft für mich alles nicht zu! Aber ich bin weder RA noch in einer EBH tätig!
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Antwort #10 - 03.09.2020 um 19:22:42
 
Die Pflege der Mutter ist ein objektiv vermittlungshemmendes Hindernis. Ob überhaupt eine Vermittlung möglich ist, ist angesichts § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II mehr als fraglich, zumal es keine anderen Angehörigen in Deutschland gibt und der Pflegedienst nicht sämtliche Tätigkeiten ausführt. Die Feststellungen des JC mögen nicht bindend für die EBH sein, ignorieren kann sie sie aber nicht.

Das Argument, mit Erwerbstätigkeit könnte er die Pflege seiner ausländische (also das soll auch eine Rolle spielen, interessant) Mutter bezahlen, ist nicht tragfähig. Die Pflege durch nahe Angehörige ist sozialrechtlich gewährleistet. Damit wird zum Glück keine Behörde argumentieren.
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Antwort #11 - 03.09.2020 um 19:49:22
 
Na dann ist doch alles gut, du bist der Fachmann dafür..Somit ist doch alles sicher und durchsetzbar!
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Onur09
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Antwort #12 - 03.09.2020 um 21:35:38
 
deerhunter schrieb am 03.09.2020 um 19:05:10:
Wenn er entsprechend arbeiten würde, könnte er sich eine Pflege für die ausländische Mutter leisten.


So ähnlich sagte der Herr am Amt zu mir auch." Wir leben in einem Land wo die pflege durch ambulante oder tagespflege gepflegt werden kann. Die übernehmen die pflege und du gehst arbeiten" ich finde das schon ein bisschen zu hart ausgesagt.
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Antwort #13 - 03.09.2020 um 21:42:27
 
Zitat:
Die Pflege der Mutter ist ein objektiv vermittlungshemmendes Hindernis. Ob überhaupt eine Vermittlung möglich ist, ist angesichts § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II mehr als fraglich, zumal es keine anderen Angehörigen in Deutschland gibt und der Pflegedienst nicht sämtliche Tätigkeiten ausführt. Die Feststellungen des JC mögen nicht bindend für die EBH sein, ignorieren kann sie sie aber nicht.

Das Argument, mit Erwerbstätigkeit könnte er die Pflege seiner ausländische (also das soll auch eine Rolle spielen, interessant) Mutter bezahlen, ist nicht tragfähig. Die Pflege durch nahe Angehörige ist sozialrechtlich gewährleistet. Damit wird zum Glück keine Behörde argumentieren


Also könnte das heißen ich hätte ein Chance für die Einbürgerung? Sorry das ich so schreibe aber ich habe echt keine Ahnung über die ganzen Gesetze und daher war ich am überlegen ob ich ein Rechtsanwalt einschalten soll. Ob das was bringt ob er mir helfen kann weiß ich leider auch nicht so ganz genau.
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Antwort #14 - 03.09.2020 um 21:55:13
 
Onur09 schrieb am 03.09.2020 um 21:42:27:
Also könnte das heißen ich hätte ein Chance für die Einbürgerung?

Ja, wenn feststeht, dass die Pflege deiner Mutter dazu führt, dass du den Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten hast. Daher solltest du neben dem Antrag auch folgende Unterlagen einreichen:
- Medizinische Befunde über den Gesundheitszustand deiner Mutter und ihrer Pflegebedürftigkeit
- Eine Bescheinigung des Jobcenters über deine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
- Eine Erklärung, dass du der einzige Angehörige in Deutschland bist und die Pflege nicht anderweitig möglich ist

Die Einbürgerungsbehörde muss dann genau prüfen, ob das bei dir ausreicht und eine Einbürgerung trotz Inanspruchnahme von ALG II möglich ist. Die übrigen Voraussetzungen werden gemäß deiner Aussage erfüllt.

Einen Rechtsanwalt halte ich in dieser Stufe noch nicht für sinnvoll. Sollte die Blockade der Behörde, sich überhaupt mit dem Fall zu befassen weiter anhalten, könntest du darüber nachdenken.
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