erne schrieb am 03.09.2020 um 13:58:00:DAs funktioniert bei Löndern, die aus ihrer eigenen Staatsangehörigkeit nicht entlassen. DAs ist bei dir offensichtlich nicht der Fall.
Eine Beibehaltungserlaubnis kann man nicht nur dann erhalten, wenn das Heimatland nicht aus der Staatsbürgerschaft entlässt. Eine Beibehaltungserlaubnis kann man prinzipiell bei jeder anderen Staatsbürgerschaft erhalten, wenn man substantielle Gründe hat. Bei manchen Staatsbürgerschaften gibt es nur deshalb fast keine Beibehaltungserlaubnisse, weil der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nicht zu wirklich substantiellen Nachteilen führt.
Lidija schrieb am 02.09.2020 um 00:17:53:Worauf muss man achten, dass der Antrag auch genehmigt wird.
Einfach darauf, dass man nachweisbar erhebliche Gründe hat, beide Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Diese Gründe muss man darlegen und es bestenfalls mit den entsprechenden Dokumenten belegen. In den
Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 1.6.15 wird das so formuliert:
Zitat:25.2.3.2 Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nummer 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2.
Unter den Nr. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 in den Anwendungshinweisen wird näher ausgeführt, was solche erheblichen Nachteile sein können, die eine Beibehaltungserlaubnis rechtfertigen können.
Von den oben aufgeführten Gründen würde nichts eine Beibehaltung ermöglichen. Grund für die Annahme der ursprünglichen Staatsangehörigkeit: empfinde mich nicht als deutsch. Grund für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit: Vorzüge wie Reisen, die mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind. Das ist letztlich eine Mischung von Befindlichkeiten und Rosinenpickerei.