Ersteinmal vielen Dank für die Antwort!
Vielleicht haben Sie recht, und die Behörde versucht ersteinmal abzuwarten. Doch irgendwann muss ja eine Entscheidung fallen, ob positiv oder negativ und zwar eine Entscheidung die eine Rechtsgrundlage hat.
Die Behörde hat ja behauptet, dass sie Dokumentanfragen bei anderen Ämtern erneuert hat - ohne ins Detail zu gehen.
Solche Anfragen können vor allem im Heimatland lange Bearbeitungszeiten haben.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass bei 32 monatigen Wartezeit die Behörde nicht mehr behaupten kann sie warte auf Auskunft dritter?
Sprich, muss die Entscheidung dann auf älteren Auskünften basieren?
Zitat:Vermutlich stört man sich am niedrigen Einkommen deiner Mutter und wollte erstmal die Entwicklung abwarten um eine Entscheidung zu treffen. Kann gut sein, dass man glaubt, sie würde nach der Einbürgerung staatliche Hilfen beziehen.
Ich rate dazu, letztmalig eine Frist bis zum 15.10 zu setzen. Bis dahin muss die
EBH entweder eine Einbürgerungszusicherung erteilen oder mitzuteilen, welcher zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Sollte die Frist verstreichen, ist eine Untätigkeitsklage ratsam. Diese Verzögerung hat nichts mit der aktuellen Situation zu tun, eine Bearbeitungsdauer von 32 Monaten ist mehr als unangemessen.
Und bevor noch ein Kommentar dazu kommt: Mit Forderungen von Dokumenten lässt sich die Frist des § 75 VwGO nicht außer Kraft setzen. Die Behörde hat über den Antrag zu entscheiden, sprich den Verwaltungsakt vorzunehmen oder abzulehnen. Bloßes Tätigwerden reicht nicht aus.