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Humanitäre Aufenthalt für kranke Studentin? (Gelesen: 1.766 mal)
Einer
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i4a rocks!


Beiträge: 55

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
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26.08.2020 um 01:13:19
 
Hallo,

Ich besitze russische Staatsbürgerschaft und habe eine Niederlassungserlaubnis nach §19a Abs.6 AufenthG.

Meine Stiefschwester ist auch Russin, sie ist vor 3 Jahren mit einem nationalen Visum als Sprachschülerin eingereist, absolvierte danach Sprachkursen und Studienkolleg, und bekam ein Studienplatz an einer deutschen Uni. Sie hat einen Aufenthaltstitel nach §16 Abs.1 AufenthG, den sie mithilfe einer von mir unterschriebenen Verpflichtungserklärung erhalten hat. Wir wohnen zusammen, meistens auf meine Kosten, meine Schwester arbeitet ab und zu als Werkstudentin. Wir haben seit unserer Einreise keine Art von soziale Hilfe beantragt/bekommen.

Das Problem liegt daran, dass meine Schwester psychisch krank ist (schwere Depression und bipolare Störung). Ihr Zustand hat sich in der letzten Zeit verschlechtert; sie befindet sich in einer ambulanten Behandlung, kann aber schon lange nicht mehr studieren.

Im nächsten Jahr muss sie eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragen. Sie ist immer noch an der Uni immatrikuliert, aber die ABH wird 100% eine Frage über ihre Studienleistungen stellen, auf die es keine Antwort gibt. Ich fürchte, dass die Verlängerung aus diesem Grund abgelehnt wird.

In Russland haben wir nichts und niemanden, eine Rückkehr wäre für sie tödlich. Hier kümmere ich um sie, bezahle für ihre Versicherung, passe auf, dass sie ihre Tabletten nimmt, bringe sie zum Arzt usw. Vielleich könnte sie einen neuen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bekommen? Ich hoffe, wenn es ihr besser geht, würde sie ihr Studium fortsetzen.

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand empfehlen könnte, was ich für meine Schwester tun kann.
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« Zuletzt geändert: 26.08.2020 um 01:25:47 von Einer »  
 
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.08.2020 um 03:33:38
 
Hallo,

mir fiele adhoc nur die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§23a AufenthG) ein. Dazu muss sie aber erst einmal vollziehbar ausreisepflichtig sein, und sie ist eigentlich auch nicht der Musteradressat für diese Regelung.

Aber vielleicht sollte man sich dieses Verfahren schon mal "in den Terminordner" für den Fall der Fälle legen, falls ihre AE nicht verlängert werden würde und sich mit Ansprechpartnern und Verfahren vertraut machen.
Entsprechende ärztliche Atteste bzgl. des hilflosen Zustands Deiner Stiefschwester würden aber sicher auch nötig sein.

Hier die Verwaltungsvorschrift dazu, ab 23a.: Klick

Aber größere Erfolgsaussicht hätte sicherlich, falls der ABH eine Perspektive für die Fortsetzung des Studiums eröffnet werden könnte und diese damit zur Kooperation bewegt werden könnte.

Aber vielleicht werden Dir hier im Thread auch noch weitere Möglichkeiten eröffnet.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.08.2020 um 08:40:13
 
Es bestünde die Möglichkeit, die bisherige AE über § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern. Nach dem Wortlaut ist dies möglich, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ausreise aus dem Bundesgebiet eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Da die Hürden hierfür schon gesetzlich sehr hoch sind, würde ich in diesem Fall zu anwaltlicher Begleitung raten. Es wird bei der Prüfung der konkret um den Gesundheitszustand, die einzelnen und konkret vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Russland und das sonstige soziale Netz dort gehen. Hierfür ist einiges an Recherche und Argumentation notwendig, um die ABH davon zu überzeugen, diesen Weg zu gehen.

Und wartet bitte nicht bis zum Ende des bisherigen Titels ab.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
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Antwort #3 - 26.08.2020 um 11:06:34
 
Vielen Dank.

Ich habe über §25 und §23 mit Zusammenhang zu den psychischen Krankheiten gegoogelt.

Einerseits bin ich auf viele Urteile gestoßen, die besagen, dass solche Krankheiten, sogar mit Suizidgefahr, geben nicht den Anspruch auf Aufenthalt aus humanitären Gründen.

Andererseits geht es in allen diesen Urteile um ausrepsepflichtigen Menschen, die mit einem Besuchervisum oder ganz illegal eingereist sind, Asyl beantragt hatten, Gesetze und Mitwirkungspflicht gebrochen hatten und so weiter. Meine Schwester hatte nie Schwierigkeiten mit dem Gesetz, und sie hat einen Aufenthaltstitel. Aber ich weiß nicht, ob das Unterschied machen würde.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.08.2020 um 11:11:58
 
Einer schrieb am 26.08.2020 um 11:06:34:
Aber ich weiß nicht, ob das Unterschied machen würde.

Es macht keinen Unterschied. § 25 Abs. 4 Satz 2 setzt z.B. überhaupt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
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Antwort #5 - 26.08.2020 um 14:52:05
 
Danke. Ich werde dann bis zum nächsten Semester warten und sehen, ob es meiner Schwester besser geht und ob sie weiter studieren kann.
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