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A2 Sprachkenntnisse für Ü50 ausreichend für Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 1.088 mal)
Timidus
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23.08.2020 um 14:10:57
 
Meine Frau - - aus Drittstaat, aktuell mit 2 Jahren Aufenthaltsgenehmigung - besucht gerade den Integrationskurs.

Da sie schon ein wenig älter ist (bei Einreise älterals 50), tut sie sich mit dem Lernen schwer.

Was passiert, wenn sie bei der Abs hlussprüfung DTZ nur das Level A2 erreicht?

Muss sie dann "nachsitzen" oder gibt sich die Ausländerbehörde (LH München) mit A2 zufrieden?

Es gibt da ja so einen Passus im Gesetz (Par. 9, 8, 2) und in den Verwaltungsvorschriften (9.2.2.2.2), dass eine besondere bei älteren Menschen vorliegt.

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reinhard
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Antwort #1 - 23.08.2020 um 14:16:16
 
Sie hat bestimmt keine Aufenthaltsgenehmigung, weil die 2004 abgeschafft wurde. Vermutliche eine Aufenthaltserlaubnis.

Bis die B1 besteht und den Orientierungskurs besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis immer nur ein Jahr verlängern.

Regeln für Ältere können angewendet werden, wenn sie 65 oder 70 Jahre alt ist.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 23.08.2020 um 14:16:48
 
Ist eine "Kann" Vorschrift, also mit der ABH reden!
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Timidus
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Antwort #3 - 23.08.2020 um 20:12:23
 
reinhard schrieb am 23.08.2020 um 14:16:16:
Sie hat bestimmt keine Aufenthaltsgenehmigung, weil die 2004 abgeschafft wurde. Vermutliche eine Aufenthaltserlaubnis.s

So wird es sein, entschuldigen Sie bitte vielmals den falschen Begriff.

Bis die B1 besteht und den Orientierungskurs besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis immer nur ein Jahr verlängern.

So heißt es, Aber auch wenn Personen es nie über das Niveau A2 hinausschaffen?

Regeln für Ältere können angewendet werden, wenn sie 65 oder 70 Jahre alt ist.


Steht das irgendwo geschrieben? Die Verwaltungsvorschrift spricht ja vom 50. Lebensjahr, und das muss doch einen Grund haben. Oder wird das in der Praxid nicht angewendet?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 26.08.2020 um 02:53:16
 
Timidus schrieb am 23.08.2020 um 20:12:23:
Die Verwaltungsvorschrift spricht ja vom 50. Lebensjahr



Hallo,

das ist zutreffend. Und deshalb kann Deine Frau auch in diese begünstigende Regelung fallen. Im Gespräch mit der ABH sollte daher diese Bestimmung thematisiert werden, da sie u.U. dem Sachearbeiter nicht präsent sein könnte.
Wichtig ist eben auch, die Erschwernis in Eurem Einzelfall auch zusätzlich mit Argumenten zu füttern (Bsp: falls sie aus Land mit anderer Schrift wie Kyrillisch, Arabisch o.ä. käme) und sich nicht nur auf die Regelung der AVwv z. AufenthG zu berufen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Timidus
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Antwort #5 - 05.09.2020 um 19:05:04
 
Vielen Dank für diese Ermutigung
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