Tina05 schrieb am 31.08.2020 um 09:56:42:Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht 2014 gekippt worden!
Das war schon 2008 oder so herum!!! aber inzwischen gibt es eine Gesetzesänderung
§ 85a Aufenthaltsgesetz - Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
"Rundschreiben des BMI und des BMJV vom 21.12.2017
In dem Schreiben heißt es u.a., dass Beschäftigte des Jugendamtes, Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare oder Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen bei einer Vaterschaftsanerkennung prüfen sollen, „ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen.“ Anzeichen wie
Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht,
Asylantragsteller aus sicherem Herkunftsstaat,
Fehlen von persönlichen Beziehungen,
bereits mehrfache Anerkennung ausländischer Kinder und dadurch Schaffung eines Rechts zum Aufenthalt,
Verdacht auf Vermögensvorteil
wiesen darauf hin, dass eine weitergehende Prüfung erforderlich sei. Bestünden die Anhaltspunkte auch nach weiterer Anhörung der Beteiligten, müsse in einem zweiten Schritt das Verfahren ausgesetzt werden. Das Schreiben listet für diesen Fall Empfehlungen zum Vorgehen bei einer tatsächlich vorgenommenen Aussetzung. Letztendlich müsste ein Hinweis an die zuständige Behörde erfolgen, welche das Prüfverfahren nach § 85a
AufenthG durchführt."
https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/arbeitshilfen-dokumente/rundschreiben...Da der
TE wohl mit der Schwester der Mutter verhairatet ist und schon deren Kinder (3 oder4) ins Land brachte, ist das möglicherweise zu prüfen!