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Geburt meines Kind im Ausland (Gelesen: 3.122 mal)
Widukind
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23.08.2020 um 10:18:21
 
Hallo,
dei Geburt meines Kindes mit einer Filipina steht bevor. Wo finde ich Informationen über nachfolgende Anträge zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft für das Kind , späterer Einreise für Kind und Mutter nach Deutschland?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.08.2020 um 10:37:00
 
Widukind schrieb am 23.08.2020 um 10:18:21:
Wo finde ich Informationen über nachfolgende Anträge zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft für das Kind , späterer Einreise für Kind und Mutter nach Deutschland? 

Falls Du mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet bist, müsstest Du zunächst erst einmal eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt oder einem Notar abgeben.

Die Mutter des Kindes muss dieser Vaterschaft zustimmen und  bei der deutschen Vertretung in Manila den deutschen Pass für das Kind beantragen.

Dann kann sie das Visum zur Familienzusammenführung zum deutschen Kind beantragen und zusammen mit dem Kind nach Deutschland kommen.
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DerRalf
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Antwort #2 - 23.08.2020 um 11:32:09
 
Viele Infos zu diesem Thema findest du auch unter dem Bereich "Konsularservice" auf der Webseite der Deutschen Botschaft Manila.
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deerhunter
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Antwort #3 - 23.08.2020 um 14:18:38
 
Saxonicus schrieb am 23.08.2020 um 10:37:00:
Die Mutter des Kindes muss dieser Vaterschaft zustimmen undbei der deutschen Vertretung in Manila den deutschen Pass für das Kind beantragen.


Dazu wird die Botschaft in Manila eine UP veranlassen, die ca. 6 Monate dauert und von euch bezahlt werden muss! Erst danach gibt es den deutschen Pass!
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Widukind
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Antwort #4 - 29.08.2020 um 09:37:15
 
Die Kindesmutter ist die Schwester meiner Frau. Meine Frau weiß natürlich davon und hat es aktzeptiert, dass ich das Kind ihrer Schwester als Vater annehme. Trotzdem fragen wir uns, ob es nicht irgendwelche Problem seitens der philippinischen und deutschen Behörden bezüglich der familiären Konstellation geben könnte, da ich nicht der biologische Vater bin.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 29.08.2020 um 10:39:56
 
Widukind schrieb am 23.08.2020 um 10:18:21:
Die Geburt meines Kindes mit einer Filipina steht bevor. 


Widukind schrieb am 29.08.2020 um 09:37:15:
...da ich nicht der biologische Vater bin. 

Dann ist es auch nicht Dein Kind.

Da bleibt wohl nur der Weg über eine Adoption und dafür solltest Du Dich
unbedingt anwaltlich beraten lassen.
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DerRalf
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Antwort #6 - 29.08.2020 um 10:45:37
 
Widukind schrieb am 29.08.2020 um 09:37:15:
da ich nicht der biologische Vater bin

Und damit auch nicht Deutsch, es sei den der biologische Vater ist auch Deutscher.

Für dich bleibt nur der Weg der Adoption.
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reinhard
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Antwort #7 - 29.08.2020 um 11:23:16
 
Du kannst Dich natürlich zu dem Kind bekennen. Man kann eine Vaterschaft auch anerkennen, wenn man nicht der biologische Vater ist, aber die nächsten 18 bis 27 Jahre sozialer Vater und Unterhaltspflichtiger sein möchte.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber allerdings eine Anfechtungsmöglichkeit von Behörden vorgesehen, um die ausländerrechtlichen Folgen (Pass für das Kind, Visumrecht für die Mutter) zu überprüfen.

Wenn Du es durchfechten willst: Es geht theoretisch, aber eine gute Anwältin an Deiner Seite ist vielleicht sinnvoll.
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deerhunter
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Antwort #8 - 29.08.2020 um 11:54:34
 
Da es eine UP gibt, wird das "Problem" auf alle Fälle auffallen und die DAV in Manila, die recht "streng" ist, könnte einen DNA Test fordern.

Normal bleibt hier nur eine internationale Adoption, welche aus den Philippinen recht aufwendig und langwierig ist!

PS: Ich würde den Threadtitel ändern, denn so ist er irreführend
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Tina05
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Antwort #9 - 31.08.2020 um 09:56:42
 
reinhard schrieb am 29.08.2020 um 11:23:16:
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber allerdings eine Anfechtungsmöglichkeit von Behörden vorgesehen, um die ausländerrechtlichen Folgen (Pass für das Kind, Visumrecht für die Mutter) zu überprüfen.
Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht 2014 gekippt worden! Es gibt nur noch die Möglichkeit, die Anerkennung auszusetzen, bevor sie entgegengenommen wird.

Wenn die Vaterschaft anerkannt ist und die Mutter zugestimmt hat und die Anerkennung wirksam werden konnte (Stichwort: Familienstand der Mutter), dann ist der Threadersteller rechtlich Vater des Kindes und das Kind eines deutschen Mannes erwirbt Kraft Gesetzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zitat:
die DAV in Manila, die recht "streng" ist, könnte einen DNA Test fordern.
Wenn die rechtliche Vaterschaft feststeht (siehe oben), entspricht dies deutschem Recht - es kommt nicht auf die tatsächliche Vaterschaft an. Es steht dann keiner Behörde mehr zu, dies zu überprüfen.

Der Weg über die Vaterschaftsanerkennung ist bei einer ledigen bzw. unverheirateten Mutter immer möglich, auch wenn der Anerkennende verheiratet ist. Man(n) kann Kindern mit mehreren Frauen haben.
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Gruß
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juanito
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Antwort #10 - 31.08.2020 um 15:48:14
 
Wichtig ist, dass in der Geburtsurkunde des Kindes nicht bereits ein anderer Vater eingetragen ist, und dass die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einem anderen Mann verheiratet war.

Rechtlich gesehen gibt es genau eine Möglichkeit Mutter zu werden: Die Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Es gibt aber genau drei Möglichkeiten, Vater zu werden:

Der Vater ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Siehe § 1592 BGB.

Bei dir trifft 2. zu. Die biologische Vaterschaft ist irrelevant.

Ich habe vor 5 Jahren die Vaterschaft für den ältesten Sohn (Kubaner) meiner Frau anerkannt, ganz ohne Anwalt. Dass ich nicht der biologische Vater bin, war dabei jederzeit klar. Das lief absolut problemlos und der Junge hat die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen.
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deerhunter
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Antwort #11 - 01.09.2020 um 09:53:15
 
Tina05 schrieb am 31.08.2020 um 09:56:42:
Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht 2014 gekippt worden!


Das war schon 2008 oder so herum!!! aber inzwischen gibt es eine Gesetzesänderung

§ 85a Aufenthaltsgesetz - Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

"Rundschreiben des BMI und des BMJV vom 21.12.2017

In dem Schreiben heißt es u.a., dass Beschäftigte des Jugendamtes, Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare oder Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen bei einer Vaterschaftsanerkennung prüfen sollen, „ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen.“ Anzeichen wie

    Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht,
    Asylantragsteller aus sicherem Herkunftsstaat,
    Fehlen von persönlichen Beziehungen,
    bereits mehrfache Anerkennung ausländischer Kinder und dadurch Schaffung eines Rechts zum Aufenthalt,
    Verdacht auf Vermögensvorteil

wiesen darauf hin, dass eine weitergehende Prüfung erforderlich sei. Bestünden die Anhaltspunkte auch nach weiterer Anhörung der Beteiligten, müsse in einem zweiten Schritt das Verfahren ausgesetzt werden. Das Schreiben listet für diesen Fall Empfehlungen zum Vorgehen bei einer tatsächlich vorgenommenen Aussetzung. Letztendlich müsste ein Hinweis an die zuständige Behörde erfolgen, welche das Prüfverfahren nach § 85a AufenthG durchführt."

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/arbeitshilfen-dokumente/rundschreiben...


Da der TE wohl mit der Schwester der Mutter verhairatet ist und schon deren Kinder (3 oder4) ins Land brachte, ist das möglicherweise zu prüfen!
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Tina05
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Antwort #12 - 01.09.2020 um 12:40:04
 
deerhunter schrieb am 01.09.2020 um 09:53:15:
Das war schon 2008 oder so herum!!! 

2008 wurde die Anfechtungsmöglichkeit für Behörden gesetzlich geregelt, 2014 durch das BVerfG für nichtig erklärt. Seitdem gibt es keine Möglichkeit mehr, eine einmal beurkundete Vaterschaftsanerkennung seitens einer Behörde anzufechten:
Zitat:
aber inzwischen gibt es eine Gesetzesänderung

§ 85a Aufenthaltsgesetz - Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Dieses Gesetz hat eine andere Intention, es greift nicht nach der Vaterschaftsanerkennung (wie 2008), sondern soll eine Anerkennung vorab zu verhindern, indem Behörden vor Beurkundung prüfen müssen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich evtl. um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelt.
Wenn jedoch eine Anerkennung (und die Zustimmung der Mutter) beurkundet sind, hat die Behörde keine Handhabe mehr.

Genau das hatte ich erklärt.

Zitat:
Da der TE wohl mit der Schwester der Mutter verhairatet ist und schon deren Kinder (3 oder4) ins Land brachte, ist das möglicherweise zu prüfen!

Sofern die beurkundende Behörde davon Kenntnis hat - als "Vater" muss er z.B. seinen Familienstand nicht angeben und meist reicht auch der Personalausweis.
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Antwort #13 - 01.09.2020 um 14:18:39
 
Tina05 schrieb am 01.09.2020 um 12:40:04:
Sofern die beurkundende Behörde davon Kenntnis hat - als "Vater" muss er z.B. seinen Familienstand nicht angeben und meist reicht auch der Personalausweis. 


Aber nicht auf den Philippinen...da dort ein "unsicheres" Urkundenwesen herrscht, gibt es bei VA immer eine UP. Dabei kommt der Familienstand raus und auch die Verwandtschaft mit der Ehefrau
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Antwort #14 - 01.09.2020 um 14:37:36
 
deerhunter schrieb am 01.09.2020 um 14:18:39:
Aber nicht auf den Philippinen...da dort ein "unsicheres" Urkundenwesen herrscht, gibt es bei VA immer eine UP. Dabei kommt der Familienstand raus und auch die Verwandtschaft mit der Ehefrau
Da hat er aber in Deutschland schon die Vaterschaft anerkannt - die UP erfolgt erst, wenn für das Kind ein deutscher Pass beantragt werden soll. Vaterschaftsanerkennung in Deutschland, Standesamt, Notar, Jugendamt, dann alle Unterlagen an die Botschaft in Manila, dort soll die Mutter zustimmen... Außer die UP ergibt, dass die Vaterschaft nicht eingetragen werden kann (Mutter ist verheiratet, anderer Vater eingetragen,...), hat hier eine deutsche Behörde keine Chance mehr, irgendetwas zu stoppen. Die Vaterschaft ist anerkannt.
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