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Rückflug nach Mexiko wegen Visum FZ (Gelesen: 6.208 mal)
Perla10
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.08.2020 um 10:05:23
 
Liebes Board,

ich hatte mich vor 3 Monaten schon Mal hier mit einer Frage gemeldet.
Mein mexikanischer Ehemann kam im März hierher nach Deutschland zu mir und unseren gemeinsamen 2 Kindern , (2 und 10 Jahre)  als der Lockdown kam.
Da die Situation seiner Arbeit noch nicht absehbar war, und weiterhin ist, und um als Familie in dieser Situation zusammen zu sein, hatte ich damals nach Nachfrage hier im Forum bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Verlängerung des Aufenthalts für ihn bis Ende September erhalten.

Nun ist es so, dass er gerne hier bleiben würde. Dazu ist ja eigentlich der "normale" Weg, dass er in der deutschen Botschaft in Mexiko ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. Ich habe die deutsche Botschaft in Mexiko kontaktiert, und sie teilten mir mit, dass sie momentan stark eingeschränkt arbeiten, und Termine erst im Oktober frei sind.

Nun meine Frage: gibt es tatsächlich keine andere Möglichkeit, als nach Mexiko zu fliegen? Nicht nur, dass man länger auf den Termin warten muss plus Bearbeitungszeit; Mexiko ist eines der Länder die am stärksten von der Pandemie betroffen sind!

Macht es Sinn, hier die Ausländerbehörde zu kontaktieren? Oder ist es so, dass dies der Ablauf ist, egal ob Pandemie, oder nicht?

Eine Frage generell noch zum Visum FZ: auf der Seite der deutschen Botschaft in Mexiko habe ich gesehen, dass es 2 Anträge gibt: Nachzug zur Ehefrau, oder zum Kind. Ist es korrekt, dass er wenn dann, den letzteren beantragen sollte?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.08.2020 um 11:19:12
 
Die Ausländerbehörde kann (Ermessen!) von dem Visumverfahren absehen und ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Entscheidend ist, dass auf die Erteilung der AE ein Rechtsanspruch besteht. Dies bei Eltern deutscher Kinder grundsätzlich der Fall, insofern ist das Ermessen eröffnet.

Es schadet nicht, unter Schilderung des Einzelfalls bei der ABH nachzufragen, ob man hier auf das Visumverfahren verzichten möchte. Manche Behörden machen es aufgrund der aktuellen Situation, andere nicht.
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lottchen
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Antwort #2 - 20.08.2020 um 12:38:50
 
Wenn er von Mexiko aus die FZF beantragen muss:
Hat er A1? Wenn ja macht eine FZF zur Ehefrau Sinn. Wenn nein, kann er ohnehin nur die zu den Kindern beantragen.

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Perla10
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Antwort #3 - 20.08.2020 um 12:57:23
 
Ok, vielen Dank Bayraqiano! Wir können es also versuchen, bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Eine Verständnisfrage hätte ich noch: wäre diese AE auch das gleiche, das er auch von der Botschaft erhalten würde?

Lottchen, vielen Dank für den Hinweis! A1 hat er nicht.
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lottchen
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Antwort #4 - 20.08.2020 um 13:12:46
 
Hat er vor, zeitnah A1 zu machen? Wenn ja dann könnte man mit der ABH verhandeln, dass wenn die erlauben, dass er gleich hier eine AE beantragt (die alos auf das Visumsverfahren verzichten), so lange mit der Ausstellung der AE gewartet wird bis er A1 vorlegen kann. Also die Fiktion etwas länger gilt. Wenn er in absehbarer Zeit ohnehin nicht vor hat A1 abzulegen, dann kann er gleich eine AE zur Personenfürsorge für die Kinder beantragen.
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Antwort #5 - 20.08.2020 um 13:40:56
 
Vielen Dank nochmals Lottchen für diese Informationen! Das wusste ich jetzt nicht, dass da unterschieden wird. Ist das richtig, dass die AE zur Personenfürsorge dann die wäre, die auch von einer Botschaft ausgestellt wird, wenn jemand den Familiennachzug zum Kind beantragt?

A1 will er bestimmt machen, jedoch befürchte ich, dass die derzeitigen Deutschkenntnisse (noch) nicht ausreichend sind. Er hat bisher noch nie hier gelebt, wir waren länger im Ausland.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.08.2020 um 13:43:46
 
Er soll gleich die AE zur Personenfürsorge beantragen. Für A1 gibt es auch nachher genug Zeit.

Im Ausland gibt es von der AV zunächst ein Visum für drei Monate, auf dessen Grundlage dann eine AE nach der Einreise. Im Inland gibt es gleich die AE.
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Antwort #7 - 28.08.2020 um 08:35:28
 
Ich berichte Mal wie es weiterging:
Die Ausländerbehörde hat sich gemeldet und argumentiert, dass sie bei uns keinen Härtefall sehen, um auf das Visumsverfahren zu verzichten, denn wir hatten bisher immer getrennte Wohnsitze.
Dazu muss ich sagen das stimmt nur offiziell. Unser erstes Kind ist in Mexiko geboren und die ersten Jahre aufgewachsen, und mein Mann konnte später dann längere Phasen per Home-Office von hier aus arbeiten, versteuerte aber im Ausland sein Einkommen, deshalb war er auch nicht gemeldet.
Durch die Pass- Stempel von uns, als auch von meinem Mann lässt sich auch nachvollziehen, dass wir den Großteil immer zusammen waren. Die ganzen Jahre.

Ich war eben nur nie aus Deutschland abgemeldet. Ich hoffe, das bringt jetzt keine Probleme bei der Beantragung des Aufenthalts, auch für den Fall dass er es in Mexiko über das normale Verfahren beantragt? Denn das bekommt ja hier sicher die gleiche Ausländerbehörde. Kann es etwa abgelehnt werden?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.08.2020 um 08:50:46
 
Perla10 schrieb am 28.08.2020 um 08:35:28:
Kann es etwa abgelehnt werden?

Davon ist nicht auszugehen. Die Argumentation der ABH bezieht sich auf deren Ermessensausübung bezüglich des Verzichts auf das Visumverfahren. Im Visumverfahren selbst ist das von Relevanz.
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Antwort #9 - 28.08.2020 um 09:47:24
 
Danke Bayraqiano! Nur um sicherzugehen: meintest Du im Visumsverfahren sind die bisherigen getrennten Wohnsitze nicht relevant?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 28.08.2020 um 09:58:14
 
Ja. Im Visumverfahren geht es nur noch daraum, ob er die Personenfürsorge für die dt. Kinder ausüben wird und ob die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Beides ist ja hier zu bejahen.
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Antwort #11 - 28.08.2020 um 13:16:08
 
Danke nochmals Bayraqiano!  Ich hatte jetzt nämlich schon Bedenken, weil ich Mal was etwas dazu gelesen hatte, dass wenn man eine Zeit im Ausland gelebt hat, die Ausländerbehörde damit argumentieren kann, man könnte ja weiterhin im Ausland leben ( so ähnlich...).

Was heißt das eigentlich genau, dass er " die Personenfürsorge" ausübt?

Sorry, wenn ich's so genau wissen will, aber ganz erschließt sich mir die Amtssprache nicht bzw will es nicht falsch interpretieren.
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Antwort #12 - 28.08.2020 um 13:30:27
 
Perla10 schrieb am 28.08.2020 um 13:16:08:
Was heißt das eigentlich genau, dass er " die Personenfürsorge" ausübt?

Bei der Personensorge handelt es sich gem. der Legaldefinition in § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB um die Sorge um die Person des Kindes – in Abgrenzung zur Sorge um das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge umfasst gem. § 1613 Abs. 1 [sic! gemeint ist § 1631] BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(BeckOK AuslR/Tewocht, 26. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 28  Rn. 24a)

Oder auf gut Deutsch das, was von einem Elternteil in einer "normalen" Situation erwartet werden darf.

Perla10 schrieb am 28.08.2020 um 13:16:08:
weil ich Mal was etwas dazu gelesen hatte, dass wenn man eine Zeit im Ausland gelebt hat, die Ausländerbehörde damit argumentieren kann, man könnte ja weiterhin im Ausland leben ( so ähnlich...).

Das gleich mal löschen. Es ist eine rein theoretische Diskussion die zudem nicht in Frage kommt, wenn der Nachzug zu den dt. Kindern stattfindet.
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Antwort #13 - 28.08.2020 um 13:38:02
 
Alles klar, vielen Dank  Smiley
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Antwort #14 - 30.11.2020 um 11:35:29
 
Ich frage hier nochmals nach: Mein Ehemann hat vor 7 Wochen in der deutschen Botschaft den Antrag gestellt. Vor 1 Woche bekam ich einen Brief der Ausländerbehörde, ob ich mit der Einreise meines Ehemannes einverstanden bin. Hierauf habe ich gleich geantwortet.
Wie ist hier eigentlich der Ablauf bzw die Bearbeitungszeit, wenn die Ausländerbehörde grünes Licht gibt? Wird das nach Mexiko versandt?  Ich mache mir langsam Sorgen, ob wir Weihnachten überhaupt gemeinsam verbringen können.
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