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Aufenthalt ohne Visum/bevor Geburt der dt. Tochter (Gelesen: 1.575 mal)
Cat_Berlin
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt ohne Visum/bevor Geburt der dt. Tochter
19.08.2020 um 12:57:10
 
Hallo alle zusammen,

ich bin ganz neu hier, da ich in dem speziellen Fall meines brasilianischen Partners ratlos bin und hoffe, dass mir hier geholfen werden kann.

Mein brasilianischer Partner hat ein portugiesisches Studentenvisum, dass bis 16.8. gültig war und ihm auch das Reisen nach Deutschland ermöglicht hat. Da ich in der Zwischenzeit schwanger von ihm geworden bin hat er sich hier in D angemeldet und wir haben eine AE (Familienzusammenführung) beantragt. Uns wurde von der Einwanderungsbehörde mitgeteilt, dass er diese nach Vorlage der Geburtsurkunde erhalten wird. Da die Geburt erst für Ende November errechnet ist, fragen wir uns nun auf welcher Grundlage er momentan in D sein kann. Dies ist auch wichtig um bspw. eine Versicherung für ihn zu beantragen.

Ich freue mich sehr über Hilfestellungen.

Vielen Dank,
Cat.
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.08.2020 um 13:43:18
 
Die Grundlage ist das Kind. Das muss da sein, sonst geht es nicht weiter.

Der portugiesische Aufenthalt ist nur Grundlage für Besuche, also immer für 90 Tage. Er muss zwischendurch nach Portugal zurück. Da niemand kontrolliert, muss er es selbst kontrollieren.
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Cat_Berlin
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.08.2020 um 14:40:32
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit Selbstkontrolle ist gemeint, dass der Aufenthalt in D nicht die 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum überschreitet, richtig?

Ich habe dann noch eine Nachfrage zur Krankenversicherung. Aufgrund seines Wohnsitzes, den wir bei der Anmeldung seiner AE angegeben haben, bekommt er keine Reisekrankenversicherung mehr (als ausländischer Gast nur ohne Wohnsitz). Welche Krankenversicherung kommt nun in Frage für den Zeitraum bis zur Geburt des Kindes?

Vielen Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.08.2020 um 14:40:55
 
Sein Aufenthalt ist Kraft Gesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Darüber kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.

Sein portugiesischer Aufenthaltsititel ist nicht weiter relevant, denn als Brasilianer kann er gem. § 41 Abs. 2 AufenthV auch für einen Daueraufenthalt visumfrei einreisen. Er kann also bis zur Erteilung der AE in Deutschland bleiben, auch wenn die 90 Tage Aufenthalt bereits abgelaufen sind.

Für eine KV muss er sich wohl gedulden, denn vor der Geburt käme wohl nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht. Nach der Geburt sollte darauf geachtet werden, dass die AE für länger als ein Jahr erteilt wird, dann kommt er in die gesetzliche KV als Pflichtversicherter, s. § 5 Abs. 1 Nr. 13b, Abs. 11 SGB V.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 19.08.2020 um 15:50:51
 
Falls ihr euch übergangsweise für eine private KV für ihn entscheiden solltet dann achtet aber darauf, dass er dann nach ein paar Monaten tatsächlich in die gesetzliche KV wechseln kann. Es gibt Konstellationen, wo das nicht möglich ist.
Normal haben wir ja eine KV-Pflicht in D. Und wenn er hier angemeldet ist ist er meiner Meinung nach auch KV-pflichtig. Selbst wenn er sich jetzt bei keiner KV anmeldet und keine Leistungen in Anspruch nimmt könnten später noch Nachforderungen kommen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.08.2020 um 16:18:26
 
lottchen schrieb am 19.08.2020 um 15:50:51:
Normal haben wir ja eine KV-Pflicht in D.

Sobald ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Der Gesetzgeber sieht allerdings in § 5 Abs. 11 SGB V eine von § 30 Abs. 3 SGB I abweichende Regelung für Ausländer vor, wonach der Wohnsitz in diesem Sinne erst mit der Erteilung der AE begründet wird (siehe insofern BT-Drucks. 16/3100 S. 95). Daher dürfte sich auch eine PKV weigern, vor Erteilung der AE eine Versicherung abzuschließen.

Es bleibt insofern bei dem Hinweis, dass auf eine entsprechende Laufdauer der AE geachtet werden sollte. Damit sollte sich das Problem erledigen.
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Cat_Berlin
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 19.08.2020 um 18:09:30
 
Vielen vielen Dank für eure Hilfestellungen! Ich bin sehr froh dieses Forum gefunden zu haben!

Zwei kurze Nachfragen:
1. Verstehe ich es richtig, dass er zwar hier gemeldet ist aber im eigentlichen Sinne noch keinen festen Wohnsitz hat bis die AE erteilt ist? Dann könnte er nämlich auch eine normale Reiseversicherung für ausländische Gäste abschließen (dort steht als Bedingung dass er keinen Wohnsitz in Deutschland haben sollte)

2. Wie lange wird üblicherweise eine AE in seinem Falle (Vater eines dt. Kindes) erteilt? Theoretisch dürfte er doch in D bleiben bis das Kind 18 Jahre ist, oder?

Vielen Dank!

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 19.08.2020 um 20:34:58
 
Diese Argumentation gilt für die generelle GKV/PKV. Ob eine Incoming-Versicherung auch dem folgen würde, müsste geklärt werden. Kann gut sein, dass man sich weiterhin weigert, ihn zu versichern.

Die AE wird mindestens für ein Jahr erteilt. Für die GKV reichen ein Jahr plus ein Tag aus. Bei dt. Kindern plädiere ich aber für die Erteilung einer AE für drei Jahre. Das befristete Aufenthaltsrecht ist auch bis zum 18. Lebensjahr verlängerbar,  in manchen Fällen auch darüber hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe § 28 Abs. 2 AufenthG) ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach frühestens drei Jahren möglich.
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Cat_Berlin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 19.08.2020 um 20:44:33
 
Ok vielen Dank! Ich werde mich dazu direkt bei den Versicherungen erkundigen. Das alles war sehr hilfreich! Vielen Dank noch einmal!
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