Sein Aufenthalt ist Kraft Gesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, § 81 Abs. 3 Satz 1
AufenthG. Darüber kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Sein portugiesischer Aufenthaltsititel ist nicht weiter relevant, denn als Brasilianer kann er gem. § 41 Abs. 2
AufenthV auch für einen Daueraufenthalt visumfrei einreisen. Er kann also bis zur Erteilung der
AE in Deutschland bleiben, auch wenn die 90 Tage Aufenthalt bereits abgelaufen sind.
Für eine
KV muss er sich wohl gedulden, denn vor der Geburt käme wohl nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht. Nach der Geburt sollte darauf geachtet werden, dass die
AE für länger als ein Jahr erteilt wird, dann kommt er in die gesetzliche
KV als Pflichtversicherter, s. § 5 Abs. 1 Nr. 13b, Abs. 11 SGB V.